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Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall mit Depression: 10.000 EUR

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10.08.2026
Daniel Stebahne
Personenschadensrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht sprach einem verletzten Motorradfahrer am 31.01.2023 ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000 EUR zu (Aktenzeichen 7 U 134/16) – zusätzlich zu bereits gezahlten 30.000 EUR.
  • Der Mann erlitt bei einem Verkehrsunfall 2004 eine mehrfache Oberschenkelfraktur und entwickelte in der Folge eine schwere, wiederkehrende Depression (ICD-10 F33.1).
  • Die Depression führte zur dauerhaften Erwerbsunfähigkeit; das Gericht sprach zusätzlich einen Verdienstausfallschaden von 116.966,27 EUR zu.
  • Beim Schmerzensgeld wurde kein Mitverschulden abgezogen, obwohl der Betroffene seine Depression zeitweise nicht ausreichend behandeln ließ.


Ein Verkehrsunfall verändert oft nicht nur den Körper, sondern auch die Seele. Wer nach einem Unfall unter Depressionen oder anderen psychischen Folgen leidet, fragt sich häufig, ob diese Folgen beim Schmerzensgeld überhaupt berücksichtigt werden – und was passiert, wenn man selbst nicht alle Behandlungen wahrgenommen hat. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein zeigt, wie Gerichte solche Fälle bewerten.

Was war passiert?

Am 08.08.2004 verunglückte ein Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall, für den die gegnerische Haftpflichtversicherung voll haftete. Der Mann erlitt eine mehrfache Oberschenkelfraktur (Femurschaftfraktur rechts) sowie zahlreiche Prellungen und Quetschungen am gesamten rechten Bein.

Die stationäre Behandlung dauerte zunächst bis zum 26.08.2004. Zur Stabilisierung wurde ein Marknagel eingesetzt, der erst im Februar 2009 wieder entfernt wurde. Über längere Zeit war der Verletzte auf einen Rollstuhl und auf die Pflege durch seine Ehefrau angewiesen.

Besonders schwer wogen die seelischen Folgen: Der Mann entwickelte eine wiederkehrende depressive Störung (ICD-10 F33.1). Er befand sich von 2007 bis 2012 in ambulanter Psychotherapie und absolvierte 2008 eine stationäre psychosomatische Reha. Vor dem Unfall war er beim Land Schleswig-Holstein beschäftigt. Seit dem 01.01.2013 gilt er als erwerbsunfähig – ausgelöst durch die unfallbedingte Depression.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Schleswig-Holstein sprach dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000 EUR zu, zusätzlich zu den bereits gezahlten 30.000 EUR. Damit lag die Gesamtsumme bei 40.000 EUR. Nach heutigem Wert entspricht das zusätzliche Schmerzensgeld rund 10.600 EUR.

Darüber hinaus verurteilte das Gericht die Versicherung zur Zahlung eines Verdienstausfallschadens von 116.966,27 EUR nebst Zinsen. Zusätzlich stellte es fest, dass die Versicherung den weiteren Verdienstausfall bis zum 23. November 2036 ersetzen muss – allerdings unter Abzug fiktiver Einkünfte, die der Kläger bei zumutbarer Arbeit hätte erzielen können.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Das Gericht erkannte an, dass sowohl die körperlichen Verletzungen als auch die daraus entstandene Depression unmittelbare Unfallfolgen sind. Eine sogenannte Begehrensneurose – also eine unbewusste Steuerung der Beschwerden durch den Wunsch nach Entschädigung – wurde ausdrücklich nicht festgestellt.

Entscheidend war die Frage des Mitverschuldens. Ab Oktober 2014 hatte der Kläger die ärztliche Behandlung seiner Depression nicht mehr ausreichend wahrgenommen. Grundsätzlich muss sich ein Geschädigter auch bei psychischen Folgen eine Kürzung gefallen lassen, wenn er eine zumutbare Behandlung unterlässt. Das Gericht stellte fest, dass eine vierbis achtwöchige stationäre Behandlung mit anschließender ambulanter und medikamentöser Therapie einfach, gefahrlos und zumutbar gewesen wäre – mit sicherer Aussicht auf wesentliche Besserung.

Dieses Mitverschulden wirkte sich jedoch nur auf den Verdienstausfallschaden aus, nicht auf das Schmerzensgeld. Beim Verdienstausfall rechnete das Gericht dem Kläger fiktive Einkünfte an, die er bei einer zumutbaren Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Entgeltgruppe E 5 nach TVöD/TV-L SH) hätte erzielen können.

Was bedeutet das für Betroffene?

Psychische Unfallfolgen wie Depressionen sind entschädigungsfähig – sie werden beim Schmerzensgeld genauso berücksichtigt wie körperliche Verletzungen. Das ist für viele Betroffene eine wichtige Klarstellung, denn seelische Folgen werden von Versicherungen häufig kleingeredet.

Gleichzeitig zeigt das Urteil eine wichtige Pflicht: Wer Schadensersatz verlangt, muss zumutbare Behandlungen wahrnehmen und versuchen, seinen Schaden gering zu halten. Unterbleibt eine zumutbare Therapie, kann das den Anspruch mindern – jedenfalls beim Verdienstausfallschaden.

Wie hoch ein Schmerzensgeld ausfällt, hängt immer vom Einzelfall ab. In vergleichbaren Fällen mit schweren Beinbrüchen und unfallbedingten psychischen Folgen sprachen Gerichte je nach Schwere und Dauerfolgen unterschiedliche Beträge zu. Eine sorgfältige Dokumentation aller körperlichen und seelischen Beschwerden ist dabei entscheidend. [LINK: Ratgeber Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall]

Häufige Fragen

Wird eine Depression nach einem Unfall beim Schmerzensgeld berücksichtigt?


Ja. Unfallbedingte psychische Störungen wie eine wiederkehrende Depression sind entschädigungsfähig und werden beim Schmerzensgeld genauso bewertet wie körperliche Verletzungen. Im vorliegenden Fall (OLG Schleswig-Holstein, 7 U 134/16) floss die Depression in die Bemessung ein.

Kann mein Schmerzensgeld gekürzt werden, wenn ich eine Behandlung nicht wahrnehme?


Grundsätzlich muss sich ein Geschädigter eine Kürzung gefallen lassen, wenn er eine zumutbare ärztliche Behandlung unterlässt. Im entschiedenen Fall wirkte sich das jedoch nur auf den Verdienstausfallschaden aus, nicht auf das Schmerzensgeld selbst.

Wann gilt eine Therapie als zumutbar?


Eine Behandlung gilt regelmäßig dann als zumutbar, wenn sie einfach und gefahrlos ist und eine sichere Aussicht auf wesentliche Besserung besteht. Das Gericht sah eine stationäre Behandlung mit anschließender ambulanter und medikamentöser Therapie als zumutbar an.

Bekomme ich Verdienstausfall ersetzt, wenn ich unfallbedingt nicht mehr arbeiten kann?


Ja. Wer unfallbedingt erwerbsunfähig wird, hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Allerdings muss die verbliebene Arbeitskraft im zumutbaren Rahmen genutzt werden; erzielbare fiktive Einkünfte können angerechnet werden. Im Fall wurden 116.966,27 EUR Verdienstausfall zugesprochen.

Spielt eine Vorerkrankung eine Rolle bei der Schmerzensgeldhöhe?


Eine Vorerkrankung – hier eine angeborene, mild verlaufende Muskeldystrophie – schließt Ansprüche nicht aus. Entscheidend ist, welche Beschwerden konkret auf den Unfall zurückgehen.

Wie lange kann ich Verdienstausfall geltend machen?


Der Verdienstausfall kann bis zum regulären Renteneintritt geltend gemacht werden. Im entschiedenen Fall stellte das Gericht eine Ersatzpflicht bis zum 23. November 2036 fest, also bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres.

Fazit

Das Urteil des OLG Schleswig-Holstein macht deutlich: Seelische Unfallfolgen wie Depressionen werden beim Schmerzensgeld voll berücksichtigt. Gleichzeitig sollten Betroffene wissen, dass eine unterlassene, zumutbare Behandlung ihre Ansprüche mindern kann – vor allem beim Verdienstausfall. Wer nach einem Unfall unter körperlichen und psychischen Folgen leidet, sollte seine Ansprüche frühzeitig prüfen lassen.

Wenn Sie selbst von einem aehnlichen Vorfall betroffen sind, beraten wir Sie gerne kostenlos zu Ihren Anspruechen. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Ersteinschaetzung.

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