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Fahrradunfall: 19.000 EUR Schmerzensgeld (OLG Hamm)

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17.08.2026
Daniel Stebahne
Personenschadensrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 22.11.2022, Az. 7 U 8/22) bestätigte 19.000 EUR Schmerzensgeld für einen 68-jährigen Radfahrer.
  • Ursache war ein Überholvorgang, bei dem der Beklagte ohne ausreichenden Sicherheitsabstand vorbeifuhr und den Kläger schwer verletzte.
  • Ein Mitverschulden wegen des fehlenden Fahrradhelms lehnte das Gericht ab, weil das Helmtragen im Unfalljahr 2016 nicht allgemein verkehrsüblich war.
  • Der Beklagte haftet zudem für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall.


Ein Überholmanöver auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg kann schwere Folgen haben. Wenn Sie oder ein Angehöriger nach einem Fahrradunfall dauerhafte Beeinträchtigungen davontragen, stellt sich die Frage: Welches Schmerzensgeld ist angemessen – und spielt es eine Rolle, ob ein Helm getragen wurde? Ein Urteil des OLG Hamm gibt hierzu klare Antworten.

Was ist passiert?

Im Jahr 2016 fuhr ein 68-jähriger Mann mit seinem Fahrrad auf einer 3,5 Meter breiten Fahrradtrasse. Gemeinsam mit einer Gruppe von 10 bis 12 weiteren Radfahrern bewegte er sich in dieselbe Fahrtrichtung. Der Beklagte, der mit einem Rennrad unterwegs war, näherte sich der Gruppe von hinten und wollte überholen.

Beim Überholvorgang kam es zur Kollision. Der Kläger stürzte und zog sich schwere Kopf- und Gesichtsverletzungen zu: unter anderem eine Jochbeinfraktur, eine Nasenbeinfraktur, eine Schädelfraktur (Kalottenfraktur), eine Hirnblutung (subarachnoidale Blutung), eine Mittelgesichtsfraktur (Le-Fort-1-Fraktur), eine Sprengung des Schultereckgelenks sowie eine Hüftprellung. Der Beklagte behauptete, der Kläger sei plötzlich nach links ausgeschert. Der Kläger hielt dem entgegen, der Beklagte habe ohne ausreichenden Seitenabstand und mit überhöhter Geschwindigkeit überholt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamm bestätigte das Urteil der Vorinstanz und sprach dem Kläger 19.000 EUR Schmerzensgeld zu. Die Berufung des Beklagten wurde auf seine Kosten zurückgewiesen. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass der Beklagte auch für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall haftet.

Ein Mitverschulden des Klägers verneinte das Gericht vollständig. Weder das Fehlen eines Fahrradhelms noch die getragenen Kopfhörer führten zu einer Kürzung des Schmerzensgeldes.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Das Gericht sah die alleinige Verantwortung beim überholenden Beklagten. Nach § 5 Abs. 4 StVO und § 1 Abs. 2 StVO muss beim Überholen ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Wer auf einer Fahrradtrasse in dritter Reihe überholt und eine Gefährdung nur durch einen Zuruf – ohne die Reaktion der Überholten abzuwarten – vermeiden will, genügt diesen Sorgfaltspflichten nicht.

Besonders wichtig ist die Aussage zum Fahrradhelm: Im Jahr 2016 war das Tragen eines Schutzhelms nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein nicht erforderlich im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB. Die Helmtragequote lag damals bei nur 18 bis 22 Prozent. Damit knüpft das OLG Hamm an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.06.2014, Az. VI ZR 281/13) an, der bereits für das Jahr 2011 kein Mitverschulden bei fehlendem Helm angenommen hatte.

Auch die getragenen Kopfhörer wurden dem Kläger nicht angelastet, weil er Warnrufe grundsätzlich hätte hören können. Die Höhe des Schmerzensgeldes begründete das Gericht mit der Ausgleichs- und der Genugtuungsfunktion – also dem Ausgleich für erlittene Schmerzen und der dauerhaften Beeinträchtigung.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer als Radfahrer durch ein fehlerhaftes Überholmanöver verletzt wird, hat gute Chancen auf vollständigen Schadensersatz. Die alleinige Haftung des Überholenden ist keine Ausnahme, wenn dieser den Sicherheitsabstand nicht einhält.

Besonders relevant ist die Frage des Fahrradhelms. Für zurückliegende Unfälle bis mindestens 2018 haben Gerichte kein Mitverschulden wegen eines fehlenden Helms angenommen. Bei schweren Kopf- und Gesichtsverletzungen mit Dauerfolgen – wie einem dauerhaft beeinträchtigten Geruchs- und Geschmackssinn oder Einschränkungen der Beweglichkeit – bewegen sich die Schmerzensgelder in vergleichbaren Fällen in einem Rahmen von rund 15.000 bis über 25.000 EUR. Die genaue Höhe hängt immer von den konkreten Verletzungen und Dauerschäden ab.

Wichtig ist zudem die gerichtliche Feststellung der Haftung für Zukunftsschäden. Diese sichert Betroffene ab, falls sich Beschwerden später verschlimmern oder neue Kosten entstehen.

Häufige Fragen

Wie hoch war das Schmerzensgeld in diesem Fall?


Das OLG Hamm sprach dem verletzten Radfahrer 19.000 EUR Schmerzensgeld zu (Az. 7 U 8/22). Heutigem Wert entspricht das rund 20.566 EUR.

Führt ein fehlender Fahrradhelm zu einem Mitverschulden?


Nein. Das OLG Hamm entschied, dass das Tragen eines Helms im Jahr 2016 nicht allgemein verkehrsüblich war. Die Helmtragequote lag bei nur 18 bis 22 Prozent, weshalb kein Mitverschulden angenommen wurde.

Wer haftet bei einem Fahrradunfall beim Überholen?


Grundsätzlich haftet der Überholende, wenn er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält. Ein bloßer Warnruf ohne Abwarten der Reaktion genügt den Sorgfaltspflichten nach der StVO nicht.

Spielt es eine Rolle, ob der Verletzte Kopfhörer getragen hat?


In diesem Fall nicht. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger trotz Kopfhörern Warnrufe hätte hören können. Ein Mitverschulden ergab sich daraus nicht.

Was bedeutet die Feststellung der Haftung für Zukunftsschäden?


Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte auch für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall aufkommen muss. Damit sind Betroffene abgesichert, wenn Beschwerden später zunehmen.

Wie lange sollte man mit der Geltendmachung von Ansprüchen warten?


Ansprüche auf Schmerzensgeld unterliegen der Verjährung. Sie sollten Ihre Ansprüche daher frühzeitig prüfen lassen, um keine Fristen zu versäumen.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm zeigt, dass ein fehlerhaftes Überholmanöver auf dem Radweg zur vollen Haftung führt. Für Betroffene ist besonders wichtig: Ein fehlender Helm kürzt das Schmerzensgeld bei Unfällen aus dieser Zeit nicht. Wer schwere Verletzungen mit Dauerfolgen erleidet, kann neben dem Schmerzensgeld auch die Absicherung für zukünftige Schäden durchsetzen.

Wenn Sie selbst von einem ähnlichen Vorfall betroffen sind, beraten wir Sie gerne kostenlos zu Ihren Ansprüchen. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Über die Kanzlei Lueken & Stebahne

Unsere Kanzlei ist auf Personenschäden spezialisiert und vertritt bundesweit Menschen, die nach Verkehrsunfällen, Behandlungsfehlern oder Gewaltverbrechen Schmerzensgeld und Schadensersatz durchsetzen möchten. Als Fachanwälte begleiten wir Sie von der ersten Einschätzung bis zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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