Das Wichtigste im Überblick
- Das Oberlandesgericht Hamm sprach einer Klägerin 17.500 EUR Schmerzensgeld zu (Urteil vom 21.11.2025, Az. 7 U 49/24).
- Die Verletzung – eine Tibiakopfmehrfragmentimpressionsfraktur (komplizierter Bruch des oberen Schienbeins) – entstand durch den Zusammenstoß mit einem spielenden Hund auf einer Hundewiese.
- Das Gericht stellte ausdrücklich fest: Kein Mitverschulden der Klägerin – die Tierhalterin haftet voll nach § 833 BGB.
- Ausschlaggebend für die Höhe waren fünf Operationen, dauerhafte Bewegungseinschränkungen, der Wegfall der sportlichen Tätigkeit und eine psychische Belastung.
Ein entspannter Spaziergang auf der Hundewiese – und plötzlich ein Sturz mit schweren Folgen. Wer durch einen fremden Hund verletzt wird, fragt sich schnell: Habe ich überhaupt Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ich mich freiwillig auf einer Hundewiese aufgehalten habe? Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu im November 2025 eine klare Entscheidung getroffen und einer betroffenen Frau 17.500 EUR zugesprochen.
Was ist passiert?
Die Klägerin hielt sich am 26.07.2022 auf einer Hundewiese auf, als der Hund der Beklagten im Rahmen seines spielerischen Jagens mit ihr zusammenstieß. Durch den Aufprall stürzte sie und zog sich eine Tibiakopfmehrfragmentimpressionsfraktur zu – einen komplizierten, in mehrere Bruchstücke zersplitterten Bruch des oberen Schienbeins direkt unterhalb des Kniegelenks.
Die Folgen waren gravierend: Insgesamt fünf Operationen waren nötig, dazu eine Vielzahl von Arztbesuchen. Die Klägerin leidet dauerhaft unter Bewegungseinschränkungen, musste ihren Sport aufgeben und ist psychisch belastet.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Hamm verurteilte die Tierhalterin zur Zahlung von 17.500 EUR Schmerzensgeld – zusätzlich zu bereits gezahlten 2.500 EUR. Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte sämtliche weiteren materiellen und künftigen, noch nicht absehbaren immateriellen Schäden aus dem Vorfall ersetzen muss.
Bemerkenswert ist der Verlauf des Verfahrens: Das Landgericht Bielefeld hatte die Klage zunächst abgewiesen. Es nahm ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin von 75 Prozent an und sah sie mit den bereits gezahlten 2.500 EUR als ausreichend entschädigt. Das OLG Hamm hob diese Entscheidung in der Berufung vollständig auf.
Warum hat das Gericht so entschieden?
Grundlage der Haftung ist die sogenannte Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB. Sie greift, weil sich beim Zusammenstoß die typische Tiergefahr verwirklicht hat: das unberechenbare, triebgesteuerte Verhalten des spielenden Hundes. Der Hund war zudem ein reines Haustier (ein sogenanntes Luxustier), sodass die strengere Ausnahmeregel für Nutztiere nicht galt. Auf ein Verschulden der Halterin kommt es bei dieser Haftung nicht an – sie haftet allein dafür, dass sie das Tier hält.
Entscheidend war die Frage des Mitverschuldens. Das Landgericht hatte angenommen, die Klägerin habe sich durch den Aufenthalt auf der Hundewiese in Gefahr begeben. Das OLG Hamm widersprach: Ein anspruchsausschließendes "Handeln auf eigene Gefahr" kommt bei einer Hundewiese nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Auch ein Mitverschulden nach § 254 BGB setzt voraus, dass die Gefahr nicht nur vorhersehbar, sondern im konkreten Fall auch vermeidbar war. Beides war hier nicht gegeben. Die Klägerin musste mit einem solchen Zusammenstoß nicht rechnen und hätte ihn auch nicht vermeiden können.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht die schwere Primärverletzung und vor allem die Vielzahl der Folgen: fünf Operationen, dauerhafte Bewegungseinschränkungen, zahlreiche Arztbesuche, den Verlust der sportlichen Aktivität und die psychische Belastung.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer auf einer Hundewiese oder anderswo durch einen fremden Hund verletzt wird, hat in aller Regel Anspruch auf Schmerzensgeld – auch dann, wenn der Hund nur spielte und niemand etwas "falsch" gemacht hat. Die Tierhalterhaftung knüpft allein an die typische Gefahr an, die von einem Tier ausgeht.
Die Entscheidung zeigt außerdem, dass der bloße Aufenthalt auf einer Hundewiese kein automatisches Mitverschulden begründet. Wer dort verletzt wird, hat sich nicht "auf eigene Gefahr" in das Risiko begeben. Gerade weil das Landgericht hier zunächst anders entschieden hatte, lohnt es sich, eine ablehnende Entscheidung anwaltlich überprüfen zu lassen.
In vergleichbaren Fällen mit schweren Knieverletzungen und mehreren Operationen sprachen Gerichte je nach Schwere und Dauerfolgen Beträge im mittleren bis oberen fünfstelligen Bereich zu. Die genaue Höhe hängt immer vom Einzelfall ab – insbesondere von der Zahl der Operationen, den verbleibenden Dauerschäden und den Auswirkungen auf das Alltagsleben.
[LINK: Schmerzensgeld bei Knie- und Beinverletzungen]
[LINK: Tierhalterhaftung – wann der Halter haftet]
Häufige Fragen
Bekomme ich Schmerzensgeld, wenn mich ein fremder Hund auf der Hundewiese umrennt?
In der Regel ja. Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter für Schäden, die durch das typische Verhalten seines Tieres entstehen. Das OLG Hamm sprach in einem solchen Fall 17.500 EUR zu (Az. 7 U 49/24).
Habe ich ein Mitverschulden, weil ich freiwillig auf der Hundewiese war?
Nicht allein deshalb. Das OLG Hamm stellte klar, dass der Aufenthalt auf einer Hundewiese kein automatisches Mitverschulden begründet. Ein Mitverschulden setzt voraus, dass die Gefahr nicht nur vorhersehbar, sondern auch vermeidbar war.
Was ist eine Tibiakopfmehrfragmentimpressionsfraktur?
Das ist ein komplizierter Bruch des oberen Schienbeins (Tibiakopf) direkt unter dem Kniegelenk, bei dem der Knochen in mehrere Stücke zersplittert und eingedrückt ist. Solche Brüche erfordern oft mehrere Operationen und können dauerhafte Bewegungseinschränkungen hinterlassen.
Muss der Hundehalter auch zukünftige Schäden ersetzen?
Ja. Das Gericht stellte fest, dass die Tierhalterin auch alle weiteren materiellen und künftigen, noch nicht absehbaren immateriellen Schäden aus dem Vorfall ersetzen muss. Eine solche Feststellung sichert spätere Folgekosten ab.
Lohnt es sich, gegen eine abgewiesene Klage in Berufung zu gehen?
In diesem Fall hatte das Landgericht die Klage zunächst vollständig abgewiesen – das OLG Hamm hob die Entscheidung auf und sprach 17.500 EUR zu. Eine sorgfältige Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt kann sich daher deutlich lohnen.
Fazit
Wer durch einen spielenden Hund verletzt wird, steht nicht mit leeren Händen da – auch nicht auf einer Hundewiese. Das OLG Hamm hat mit seinem Urteil vom 21.11.2025 bestätigt, dass die Tierhalterhaftung greift und der bloße Aufenthalt auf einer Hundewiese kein Mitverschulden begründet. Bei schweren Verletzungen mit mehreren Operationen und Dauerfolgen können erhebliche Schmerzensgeldbeträge gerechtfertigt sein.
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