Das Wichtigste im Überblick
- Ein Knochenbruch begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ein anderer den Bruch schuldhaft verursacht hat (z. B. bei einem Verkehrsunfall, einem Behandlungsfehler oder einer Gewalttat).
- Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall: Art und Lage des Bruchs, Operationen, Dauer der Heilung, Schmerzen und dauerhafte Folgen wie Bewegungseinschränkungen sind entscheidend.
- In vergleichbaren Fällen sprachen Gerichte je nach Schwere Beträge von einigen Hundert Euro bis in den fünfstelligen Bereich zu.
- Neben dem Schmerzensgeld können Sie weitere Schäden ersetzt verlangen, etwa Verdienstausfall, Fahrtkosten und Haushaltsführungsschaden.
Ein Knochenbruch ist mehr als nur ein vorübergehender Schmerz. Wochenlanger Gips, Krankengymnastik, Arbeitsunfähigkeit und manchmal bleibende Einschränkungen belasten den Alltag erheblich. Wenn ein anderer den Bruch verursacht hat, steht Ihnen ein Schmerzensgeld bei Knochenbruch zu. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wovon die Höhe abhängt, welche weiteren Ansprüche bestehen und worauf Sie achten sollten, um nicht unter Wert abgefunden zu werden.
Wann besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Knochenbruch?
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt voraus, dass eine andere Person oder Stelle den Bruch schuldhaft oder aufgrund einer Gefährdungshaftung verursacht hat. Die häufigsten Konstellationen sind:
- Verkehrsunfall: Bei einem unverschuldeten Unfall haftet der Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Hier gilt zusätzlich eine Gefährdungshaftung des Halters.
- Behandlungsfehler: Wird ein Bruch übersehen, falsch verkantet verheilt (in Fehlstellung) oder unnötig kompliziert operiert, kann ein Arzthaftungsanspruch bestehen.
- Gewalttat oder Sturz durch fremdes Verschulden: Etwa bei einer Körperverletzung oder bei einem Sturz wegen einer nicht gestreuten Gehwegfläche (Verkehrssicherungspflicht).
Rechtliche Grundlage des Schmerzensgeldes ist § 253 Abs. 2 BGB. Es soll Sie für erlittene Schmerzen, die Beeinträchtigung der Lebensfreude und den Verlust an Lebensqualität entschädigen (Ausgleichsfunktion) und dem Schädiger zugleich Genugtuung abverlangen.
Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einem Knochenbruch?
Eine feste Tabelle mit garantierten Beträgen gibt es nicht – jeder Fall wird individuell bewertet. Gerichte orientieren sich jedoch an früheren, vergleichbaren Entscheidungen (sogenannte Schmerzensgeldtabellen). Folgende Faktoren beeinflussen die Höhe maßgeblich:
- Art und Lage des Bruchs: Ein einfacher Bruch des Handgelenks wird anders bewertet als ein komplizierter Trümmerbruch des Oberschenkels oder ein Wirbelbruch.
- Behandlungsaufwand: Reine Ruhigstellung im Gips wiegt weniger schwer als eine oder mehrere Operationen mit Platten, Schrauben oder Nägeln, gegebenenfalls mit späterer Materialentfernung.
- Dauer der Heilung und Arbeitsunfähigkeit: Je länger Sie beeinträchtigt sind, desto höher fällt das Schmerzensgeld tendenziell aus.
- Schmerzintensität und Komplikationen: Etwa Infektionen, Thrombosen, verzögerte Heilung oder erneute Eingriffe.
- Dauerfolgen: Bleibende Bewegungseinschränkungen, Fehlstellungen, chronische Schmerzen, Arthrose als Spätfolge oder eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit erhöhen den Betrag deutlich.
Als grobe Orientierung – und ausdrücklich nur als Größenordnung: Bei unkomplizierten, gut verheilten Brüchen sprachen Gerichte oft Beträge im mittleren dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich zu. Bei komplizierten Brüchen mit Operationen, längerer Arbeitsunfähigkeit und Dauerfolgen bewegen sich die Beträge häufig im mittleren bis oberen vierstelligen Bereich; bei schweren Brüchen mit erheblichen bleibenden Schäden auch im fünfstelligen Bereich. Der konkrete Betrag hängt immer von den Umständen Ihres Falls ab.
Diese weiteren Ansprüche haben Sie neben dem Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld ist nur ein Teil Ihrer Ansprüche. Als Geschädigter können Sie zusätzlich Ihren gesamten materiellen Schaden ersetzt verlangen:
- Verdienstausfall: Einkommen, das Ihnen durch die Arbeitsunfähigkeit entgeht und nicht durch Lohnfortzahlung oder Krankengeld gedeckt ist.
- Haushaltsführungsschaden: Wenn Sie den Haushalt wegen des Bruchs nicht mehr wie gewohnt führen können, ist dieser Ausfall zu ersetzen – unabhängig davon, ob Sie tatsächlich eine Hilfe eingestellt haben.
- Heil- und Behandlungskosten: Zuzahlungen, Hilfsmittel (z. B. Gehstützen, Schienen), Rezeptgebühren und nicht erstattete Therapiekosten.
- Fahrtkosten: Fahrten zu Ärzten, Krankengymnastik und Kontrolluntersuchungen.
- Umbaukosten und Pflegemehraufwand: Bei schweren Verletzungen mit dauerhaftem Bedarf.
Wichtig: Sammeln und dokumentieren Sie alle Belege sorgfältig. Nur was Sie nachweisen können, wird in der Regel auch ersetzt.
Was Betroffene beachten sollten, um nicht unter Wert abgefunden zu werden
Versicherungen bieten häufig zügig einen Pauschalbetrag an, der die tatsächliche Schwere der Verletzung nicht widerspiegelt – vor allem, wenn Dauerfolgen zum Zeitpunkt des Angebots noch nicht absehbar sind. Unterschreiben Sie deshalb keine Abfindungserklärung, ohne die Folgen ärztlich abklären und juristisch prüfen zu lassen. Eine einmal unterschriebene Abfindung schließt spätere Nachforderungen meist aus.
Empfehlenswert ist außerdem, den Heilungsverlauf lückenlos zu dokumentieren: Arztberichte, Röntgenbilder, Operationsberichte, Krankschreibungen und ein Schmerztagebuch helfen, die Beeinträchtigung nachvollziehbar zu machen. Gerade bei möglichen Spätfolgen wie einer sich entwickelnden Arthrose kann es sinnvoll sein, sich einen Vorbehalt für künftige Schäden vorzubehalten (Feststellungsklage).
Beachten Sie zudem die Verjährung: Ansprüche verjähren nach §§ 195, 199 BGB grundsätzlich in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben. Warten Sie daher nicht zu lange mit der Geltendmachung.
Häufige Fragen
Wie viel Schmerzensgeld bekomme ich für einen gebrochenen Arm?
Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Bei einem unkomplizierten, gut verheilten Armbruch sprachen Gerichte in vergleichbaren Fällen häufig Beträge im mittleren dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich zu. Kommen Operationen, lange Arbeitsunfähigkeit oder bleibende Bewegungseinschränkungen hinzu, kann der Betrag deutlich höher liegen. Entscheidend ist immer der individuelle Verlauf.
Bekomme ich auch Schmerzensgeld, wenn ich am Unfall mitschuld war?
Ja, aber der Betrag wird entsprechend Ihrer Mithaftungsquote gekürzt. Tragen Sie beispielsweise eine Mitverantwortung von 30 Prozent, erhalten Sie in der Regel 70 Prozent des sonst angemessenen Schmerzensgeldes. Die genaue Quote ist oft verhandelbar und hängt vom Unfallhergang ab.
Zahlt die Versicherung das Schmerzensgeld sofort?
Meist nicht in voller Höhe. Solange der Heilungsverlauf und mögliche Dauerfolgen nicht abgeschlossen sind, ist eine seriöse Bewertung schwierig. Sie können jedoch einen angemessenen Vorschuss verlangen. Eine endgültige Abfindung sollte erst erfolgen, wenn die Folgen des Bruchs überschaubar sind.
Was ist bei einem übersehenen Bruch durch den Arzt zu beachten?
Wurde ein Bruch übersehen oder falsch behandelt und ist dadurch ein zusätzlicher Schaden entstanden, kann ein Arzthaftungsanspruch bestehen. Bei einem groben Behandlungsfehler kann sich die Beweislast zu Ihren Gunsten umkehren (§ 630h BGB). Wichtig ist eine genaue Prüfung der Behandlungsunterlagen.
Wie lange habe ich Zeit, mein Schmerzensgeld einzufordern?
Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB). Bei möglichen Spätfolgen sollten Sie sich diese durch einen entsprechenden Vorbehalt offenhalten, damit spätere Ansprüche nicht verloren gehen.
Brauche ich für die Durchsetzung einen Anwalt?
Empfehlenswert ist es. Versicherungen bewerten Schmerzensgeld oft zu niedrig und nutzen fehlende Erfahrung der Geschädigten aus. Ein auf Personenschaden spezialisierter Anwalt kann die realistische Höhe einschätzen, sämtliche Ansprüche geltend machen und übereilte Abfindungen verhindern.
Fazit
Bei einem Knochenbruch steht Ihnen Schmerzensgeld zu, wenn ein anderer den Bruch zu verantworten hat. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Bruchs, dem Behandlungsaufwand, der Heilungsdauer und vor allem den Dauerfolgen. Neben dem Schmerzensgeld können Sie Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Behandlungskosten ersetzt verlangen. Unterschreiben Sie keine vorschnelle Abfindung und dokumentieren Sie Ihren Heilungsverlauf sorgfältig. So sichern Sie sich eine faire Entschädigung, die der tatsächlichen Belastung entspricht.
Wenn Sie selbst betroffen sind, beraten wir Sie gerne kostenlos zu Ihren Ansprüchen. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung.
