Das Wichtigste im Überblick
- Hinterbliebenengeld ist eine eigene Entschädigung für den seelischen Schmerz naher Angehöriger, wenn ein Mensch durch das Verschulden eines anderen ums Leben kommt (§ 844 Abs. 3 BGB).
- Anspruchsberechtigt sind Personen, die zum Getöteten in einem besonderen Näheverhältnis standen – typischerweise Ehepartner, Kinder und Eltern.
- Die Höhe liegt in vergleichbaren Fällen häufig im Bereich von etwa 5.000 bis 15.000 Euro je Angehörigem; feste Tabellen gibt es nicht.
- Der Anspruch besteht zusätzlich zu anderen Ansprüchen wie Beerdigungskosten oder Unterhaltsschaden und verjährt regelmäßig in drei Jahren.
Der plötzliche Tod eines geliebten Menschen durch einen Verkehrsunfall, einen Behandlungsfehler oder eine Gewalttat ist ein tiefer Einschnitt. Neben der Trauer stehen viele Angehörige vor der Frage, ob ihnen für dieses Leid eine finanzielle Entschädigung zusteht. Seit 2017 gibt es dafür einen eigenen gesetzlichen Anspruch: das Hinterbliebenengeld. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen verständlich, wer Hinterbliebenengeld verlangen kann, wie hoch es ausfällt und worauf Sie bei der Durchsetzung achten sollten.
Was ist Hinterbliebenengeld?
Hinterbliebenengeld ist eine Geldentschädigung für das seelische Leid, das nahe Angehörige durch den Tod eines Menschen erleiden. Rechtsgrundlage ist § 844 Absatz 3 BGB, der am 22. Juli 2017 in Kraft getreten ist. Damit hat der Gesetzgeber eine lange bestehende Lücke geschlossen: Zuvor gingen trauernde Angehörige meist leer aus, wenn sie nicht selbst einen sogenannten Schockschaden mit Krankheitswert nachweisen konnten.
Das Hinterbliebenengeld setzt keine eigene psychische Erkrankung voraus. Es soll die seelische Belastung durch den Verlust ausgleichen – unabhängig davon, ob daraus eine behandlungsbedürftige Störung entstanden ist. Voraussetzung ist, dass ein Dritter für den Tod haftet, etwa der Unfallverursacher, ein behandelnder Arzt oder ein Gewalttäter.
Wer hat Anspruch auf Hinterbliebenengeld?
Anspruch hat, wer zum Zeitpunkt der Verletzung in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten stand. Das Gesetz nennt beispielhaft:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
- Kinder (auch volljährige)
- Eltern
Bei diesen engsten Angehörigen wird das Näheverhältnis gesetzlich vermutet. Sie müssen die enge Bindung also nicht gesondert beweisen.
Darüber hinaus können auch andere Personen anspruchsberechtigt sein, wenn zwischen ihnen und dem Getöteten tatsächlich eine vergleichbar enge Beziehung bestand. Das betrifft zum Beispiel:
- Nicht verheiratete Lebensgefährten in fester Partnerschaft
- Geschwister mit sehr enger Bindung
- Enkelkinder oder Großeltern, die im gemeinsamen Haushalt lebten
- Pflegeeltern oder Pflegekinder
Bei diesen Personen kommt es auf den Einzelfall an. Hier muss das enge Verhältnis dargelegt und gegebenenfalls belegt werden, etwa durch gemeinsamen Haushalt, regelmäßigen Kontakt oder eine faktische Familienbeziehung.
Wie hoch ist das Hinterbliebenengeld?
Das Gesetz nennt keinen festen Betrag – die Höhe ist eine Frage des Einzelfalls. In der bisherigen Rechtsprechung und Praxis haben sich Beträge herausgebildet, die in vergleichbaren Fällen häufig zwischen etwa 5.000 und 15.000 Euro pro Angehörigem liegen. Diese Spanne ist als grobe Orientierung zu verstehen und keine Garantie.
Bei der Bemessung spielen mehrere Faktoren eine Rolle:
- Nähe und Intensität der Beziehung zum Verstorbenen
- Umstände des Todes (etwa besonders belastende oder plötzliche Ereignisse)
- Miterleben des Sterbens oder des Unfalls
- Dauer des Leidens des Getöteten vor dem Tod
- Alter und Lebenssituation der Beteiligten
Wichtig: Das Hinterbliebenengeld ist kein Ersatz für einen Schockschaden. Wenn Sie durch den Verlust selbst eine ärztlich diagnostizierte psychische Erkrankung (etwa eine schwere Depression oder posttraumatische Belastungsstörung) erlitten haben, können Sie zusätzlich ein eigenes Schmerzensgeld wegen dieses Gesundheitsschadens geltend machen. Beide Ansprüche schließen sich nicht aus.
Welche weiteren Ansprüche haben Angehörige?
Hinterbliebenengeld ist nur einer von mehreren möglichen Ansprüchen. Je nach Situation kommen weitere Positionen hinzu:
- Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB): Wer die Bestattung bezahlt hat, kann die angemessenen Kosten ersetzt verlangen.
- Unterhaltsschaden (§ 844 Abs. 2 BGB): Wer gegenüber dem Verstorbenen unterhaltsberechtigt war – etwa Kinder oder ein nicht erwerbstätiger Ehepartner – kann den entgangenen Unterhalt ersetzt bekommen.
- Schockschaden: Ein eigenes Schmerzensgeld bei nachgewiesener eigener Gesundheitsschädigung durch die Todesnachricht oder das Miterleben.
Diese Ansprüche werden getrennt geprüft und können sich zu erheblichen Summen addieren. Eine sorgfältige Bestandsaufnahme aller Positionen ist daher wichtig, damit kein Anspruch verloren geht.
Wie setzen Sie Ihre Ansprüche durch?
Zunächst muss geklärt werden, wer für den Tod haftet – also ob ein Verschulden oder eine Gefährdungshaftung vorliegt. Bei einem Verkehrsunfall richtet sich der Anspruch meist gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, bei einem Behandlungsfehler gegen den Arzt oder das Krankenhaus und dessen Haftpflichtversicherung.
Für die Durchsetzung sind vor allem drei Punkte entscheidend:
1. Beweise sichern: Unfallberichte, Polizeiakten, Behandlungsunterlagen oder Gutachten belegen die Haftung.
2. Näheverhältnis darlegen: Bei engsten Angehörigen genügt der Nachweis der Verwandtschaft, bei anderen Personen ist die enge Bindung zu belegen.
3. Fristen beachten: Der Anspruch verjährt regelmäßig innerhalb von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben.
Gerade in der belastenden Phase nach einem Todesfall ist es sinnvoll, sich anwaltlich unterstützen zu lassen. Ein auf Personenschaden spezialisierter Anwalt übernimmt die Kommunikation mit der Versicherung, bewertet die Ansprüche realistisch und sorgt dafür, dass keine Fristen versäumt werden.
Häufige Fragen
Ab wann gilt der Anspruch auf Hinterbliebenengeld?
Der Anspruch besteht für Todesfälle, bei denen die schädigende Handlung ab dem 22. Juli 2017 eingetreten ist. Für ältere Fälle gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Hinterbliebenengeld, unter Umständen aber auf ein Schmerzensgeld wegen eines eigenen Schockschadens.
Bekommen unverheiratete Partner auch Hinterbliebenengeld?
Ja, das ist möglich. Bei nicht verheirateten Lebensgefährten wird das Näheverhältnis nicht automatisch vermutet, kann aber im Einzelfall dargelegt werden – etwa durch eine langjährige feste Beziehung oder einen gemeinsamen Haushalt.
Muss ich eine psychische Erkrankung nachweisen?
Nein. Für das Hinterbliebenengeld ist keine eigene Gesundheitsschädigung erforderlich. Es genügt der Tod eines nahen Angehörigen und die Haftung eines Dritten. Bei einer nachgewiesenen eigenen Erkrankung kann zusätzlich ein Schockschaden-Schmerzensgeld in Betracht kommen.
Wie lange habe ich Zeit, den Anspruch geltend zu machen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von dem Schaden und der verantwortlichen Person Kenntnis erlangt haben. Wir empfehlen, Ansprüche frühzeitig prüfen zu lassen.
Können mehrere Angehörige gleichzeitig Hinterbliebenengeld verlangen?
Ja. Jeder anspruchsberechtigte Angehörige hat einen eigenen, individuellen Anspruch. Ehepartner, Kinder und Eltern können also jeweils separat Hinterbliebenengeld geltend machen.
Zählt Hinterbliebenengeld auf andere Ansprüche an?
Nein, das Hinterbliebenengeld wird zusätzlich zu Beerdigungskosten, Unterhaltsschaden und einem etwaigen Schockschaden gezahlt. Diese Positionen werden getrennt berechnet.
Fazit
Das Hinterbliebenengeld gibt nahen Angehörigen seit 2017 einen eigenen Anspruch auf Entschädigung für den seelischen Schmerz nach dem Tod eines geliebten Menschen. Ehepartner, Kinder und Eltern sind ohne weiteren Nachweis anspruchsberechtigt, andere enge Bezugspersonen im Einzelfall. Die Beträge bewegen sich in vergleichbaren Fällen häufig zwischen etwa 5.000 und 15.000 Euro, hängen aber stark von den Umständen ab. Da sich das Hinterbliebenengeld mit weiteren Ansprüchen wie Beerdigungskosten, Unterhaltsschaden und Schockschaden verbinden lässt, lohnt sich eine sorgfältige Prüfung aller Positionen – und das rechtzeitig, um Verjährungsfristen einzuhalten.
Wenn Sie selbst betroffen sind, beraten wir Sie gerne kostenlos zu Ihren Ansprüchen. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung.
