Das Wichtigste im Überblick
- Das Landgericht Bonn verurteilte den Täter zur Zahlung von 15.000 Euro Schmerzensgeld (Az. 21 KLs 1/23, Urteil vom 20.06.2024).
- Die Betroffene wurde als Kind ab dem 8. Lebensjahr über sechs Jahre in 55 Fällen sexuell missbraucht; sie leidet bis heute an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung.
- Das Gericht stellte zusätzlich fest, dass der Täter sämtliche künftigen materiellen Schäden ersetzen muss.
- Der Schmerzensgeldanspruch wurde im Adhäsionsverfahren – also direkt im Strafprozess – geltend gemacht.
Wenn ein Kind über Jahre sexuellen Missbrauch erlebt, sind die seelischen Folgen oft ein Leben lang spürbar. Viele Betroffene fragen sich später, ob und wie sie neben der strafrechtlichen Verurteilung auch finanzielle Ansprüche gegen den Täter durchsetzen können. Ein Urteil des Landgerichts Bonn zeigt, dass dies möglich ist – und worauf es dabei ankommt.
Was ist passiert?
Der Täter war der damalige Lebensgefährte der Mutter der Betroffenen. Ab ihrem 8. Lebensjahr, konkret ab dem 27.05.2004, begann er, sexuelle Handlungen an dem Kind vorzunehmen, wenn er mit ihr allein war. Der Missbrauch zog sich über einen Zeitraum von sechs Jahren bis zum 27.05.2010 hin und umfasste insgesamt 55 einzelne Taten.
Die Mutter war beruflich stark eingespannt und bemerkte die Übergriffe zunächst nicht. Erst Jahre später vertraute sich die Betroffene ihr an. Die Taten fanden sowohl in der gemeinsamen Wohnung als auch in der Wohnung des Täters statt. Neben den sexuellen Übergriffen behandelte der Täter das Kind auch verbal abwertend und kontrollierend.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Bonn sprach der Betroffenen ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro zu, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2024. Strafrechtlich wurde der Täter wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 55 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass der Täter verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Missbrauch resultieren. Damit ist die Betroffene abgesichert, falls in Zukunft weitere Kosten – etwa für Therapien oder Verdienstausfälle – entstehen.
Warum hat das Gericht so entschieden?
Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes waren die schweren und andauernden psychischen Folgen. Die Betroffene leidet an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Zuständen, Selbstverletzungen und zeitweise suizidalen Gedanken. Ihr Körper zittert bei bestimmten Auslösern (sogenannten Triggern), und sie ist bis heute nur teilweise arbeitsfähig.
Der Behandlungsverlauf war entsprechend umfangreich: mehrere stationäre Aufenthalte, insgesamt rund 87 Tage in einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie sowie eine ambulante Verhaltenstherapie mit 115 Sitzungen zwischen 2018 und 2023. Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass der Täter eine Vertrauensstellung als Lebensgefährte der Mutter ausnutzte und die Taten sich über sechs Jahre erstreckten. Der Umstand, dass weitere Therapie notwendig ist, aber von den Kostenträgern nicht übernommen wird, unterstreicht die anhaltende Belastung.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffene von sexuellem Missbrauch können neben der Strafanzeige auch Schmerzensgeld vom Täter verlangen. Ein wichtiger Weg dazu ist das sogenannte Adhäsionsverfahren: Dabei wird der Schmerzensgeldanspruch direkt im Strafprozess mitverhandelt, sodass kein separater Zivilprozess nötig ist. Das spart Zeit, Kosten und erspart Betroffenen eine zweite gerichtliche Auseinandersetzung.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Schwere und Dauer der Taten sowie den seelischen Folgen. In vergleichbaren Fällen von langjährigem Missbrauch mit dauerhaften psychischen Schäden sprachen Gerichte Beträge in einer ähnlichen Größenordnung bis hin zu deutlich höheren Summen zu. Die konkrete Bewertung sollte immer anwaltlich geprüft werden.
Wichtig ist auch die gerichtliche Feststellung zu künftigen Schäden: Sie sichert Betroffene ab, wenn erst später weitere Kosten entstehen. Wer betroffen ist, sollte seine psychischen Folgen möglichst gut dokumentieren – etwa durch ärztliche Befunde und Therapieberichte – da diese für die Höhe des Anspruchs entscheidend sind.
Häufige Fragen
Kann ich als Missbrauchsopfer Schmerzensgeld vom Täter verlangen?
Ja. Wer durch eine Straftat verletzt wurde, hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Täter. Das gilt auch für seelische Schäden wie eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Anspruch kann im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) oder in einem gesonderten Zivilprozess geltend gemacht werden.
Was ist ein Adhäsionsverfahren?
Beim Adhäsionsverfahren wird der Schmerzensgeldanspruch direkt im Strafprozess mitverhandelt. Das Strafgericht entscheidet dann in einem Urteil sowohl über die Strafe als auch über das Schmerzensgeld. Ein separater Zivilprozess ist damit nicht mehr nötig.
Wie hoch fällt Schmerzensgeld bei sexuellem Missbrauch aus?
Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Entscheidend sind die Schwere und Dauer der Taten sowie die seelischen Folgen. Im Bonner Fall waren es 15.000 Euro bei 55 Taten über sechs Jahre. In anderen Fällen sprachen Gerichte auch höhere Beträge zu. Eine anwaltliche Einschätzung ist deshalb ratsam.
Was passiert, wenn später weitere Kosten entstehen?
Gerichte stellen häufig fest, dass der Täter auch künftige materielle Schäden ersetzen muss. So sind Betroffene abgesichert, wenn später zum Beispiel weitere Therapiekosten oder Verdienstausfälle entstehen. Das Landgericht Bonn hat eine solche Feststellung im vorliegenden Fall getroffen.
Spielt es eine Rolle, dass die Taten lange zurückliegen?
Bei vorsätzlichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gelten besondere Verjährungsregeln, die Opfer schützen. Ob ein Anspruch noch durchsetzbar ist, sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden – auch bei Taten, die viele Jahre zurückliegen.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Bonn zeigt, dass Betroffene von sexuellem Missbrauch auch finanzielle Ansprüche gegen den Täter durchsetzen können – und dass dies oft schon im Strafprozess möglich ist. Entscheidend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind die Schwere der Taten und die anhaltenden seelischen Folgen. Die zusätzliche Feststellung zu künftigen Schäden schützt Betroffene über das Verfahren hinaus.
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