Aktuelles

Haushaltsführungsschaden: Was Ihnen zusteht

Kontaktieren Sie uns
03.09.2026
Daniel Stebahne
Personenschadensrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Der Haushaltsführungsschaden entschädigt Sie dafür, dass Sie verletzungsbedingt Ihre gewohnte Arbeit im Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt erledigen können.
  • Er wird zusätzlich zu Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten ersetzt und gehört zum materiellen Schadenersatz.
  • Ersatz gibt es unabhängig davon, ob Sie eine bezahlte Haushaltshilfe einstellen oder ob Familienmitglieder unentgeltlich einspringen (sogenannte fiktive Abrechnung).
  • Die Höhe richtet sich nach dem Umfang des Haushalts, Ihrer Beeinträchtigung in Prozent und einem fiktiven Stundenlohn, der in vielen Fällen zwischen 10 und 14 Euro liegt.


Nach einem Verkehrsunfall oder einem Behandlungsfehler denken viele Betroffene zuerst an Schmerzensgeld und Arztkosten. Ein oft übersehener, aber häufig erheblicher Posten ist der Haushaltsführungsschaden. Wer nach einer Verletzung nicht mehr putzen, kochen, einkaufen oder die Kinder versorgen kann, erleidet einen echten wirtschaftlichen Nachteil – auch wenn dafür keine Rechnung anfällt. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, wann Ihnen ein Haushaltsführungsschaden zusteht, wie er berechnet wird und was Sie tun sollten, um Ihren Anspruch durchzusetzen.

Was ist der Haushaltsführungsschaden?

Der Haushaltsführungsschaden ist der Ersatz für Ihre verlorene Arbeitskraft im eigenen Haushalt. Rechtlich betrachtet ist die Haushaltsführung eine wirtschaftlich messbare Leistung – ähnlich wie Erwerbsarbeit. Wenn Sie diese Tätigkeit wegen einer fremdverschuldeten Verletzung nicht mehr ausüben können, ist das ein ersatzfähiger Vermögensschaden nach den §§ 842, 843 BGB (bei der Verletzung eines Menschen).

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie berufstätig sind oder den Haushalt hauptberuflich führen. Auch wer arbeitet und daneben den Haushalt versorgt, hat Anspruch. Und selbst wenn Angehörige die Aufgaben übernehmen und kein Geld für eine Haushaltshilfe fließt, entsteht ein Anspruch: Der Schädiger soll sich nicht dadurch entlasten, dass Ihre Familie kostenlos einspringt.

Wer bekommt einen Haushaltsführungsschaden?

Anspruch hat jede Person, die durch einen ersatzpflichtigen Vorgang – etwa einen Verkehrsunfall, einen Behandlungsfehler oder eine Gewalttat – verletzt wurde und ihre bisherige Arbeit im Haushalt nicht mehr in gewohntem Umfang leisten kann. Es kommt auf die tatsächliche Beeinträchtigung an, nicht auf Ihren Beruf oder Ihr Geschlecht.

Ersatz gibt es in zwei Konstellationen:

  • Konkrete Abrechnung: Sie stellen eine bezahlte Haushaltshilfe ein. Dann werden die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt (im Rahmen des Erforderlichen).
  • Fiktive Abrechnung: Sie stellen keine Ersatzkraft ein, sondern Familienangehörige übernehmen die Aufgaben oder Dinge bleiben liegen. Auch dann steht Ihnen Geld zu – berechnet nach dem fiktiven Aufwand für eine Ersatzkraft.


Die fiktive Abrechnung ist in der Praxis der Regelfall, weil die wenigsten Betroffenen kurzfristig eine Haushaltshilfe beschäftigen.

Wie wird der Haushaltsführungsschaden berechnet?

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird ermittelt, wie viele Stunden pro Woche in Ihrem Haushalt anfallen. Hierfür greifen Gerichte häufig auf Erfahrungswerte zurück, etwa auf die Tabellen von Schulz-Borck/Pardey. Die Stundenzahl hängt ab von der Haushaltsgröße, der Zahl der Personen, dem Alter der Kinder und der Wohnungsgröße.

Anschließend wird bestimmt, wie stark Sie in Prozent beeinträchtigt sind. Ein Beinbruch mit Gips schränkt Sie beim Putzen und Einkaufen stark ein, während leichtere Tätigkeiten noch möglich sein können. Diese Beeinträchtigungsquote (zum Beispiel 40 Prozent) wird oft ärztlich bewertet.

Zuletzt wird ein Stundensatz angesetzt. In vielen Fällen liegt dieser zwischen etwa 10 und 14 Euro pro Stunde und orientiert sich am Nettolohn einer vergleichbaren Haushaltshilfe. Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall und der Rechtsprechung ab.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel

Fallen in Ihrem Haushalt 30 Stunden pro Woche an, Sie sind zu 50 Prozent beeinträchtigt und es wird ein Stundensatz von 12 Euro zugrunde gelegt, ergibt das: 30 Stunden × 50 Prozent × 12 Euro = 180 Euro pro Woche. Über mehrere Monate kann so schnell ein vierstelliger Betrag entstehen. Diese Zahlen sind ein reines Rechenbeispiel und keine Zusage – Ihr tatsächlicher Anspruch wird individuell ermittelt.

Vorübergehender und dauerhafter Schaden

Beim Haushaltsführungsschaden wird zwischen einem vorübergehenden und einem dauerhaften Schaden unterschieden. Ein vorübergehender Schaden besteht, solange Sie sich in der Heilungsphase befinden, etwa während der Zeit im Gips oder nach einer Operation. Er endet, sobald Sie wieder voll belastbar sind.

Bleiben dauerhafte Einschränkungen zurück – etwa eine bleibende Bewegungseinschränkung nach einem schweren Unfall – kann der Haushaltsführungsschaden über Jahre oder als Rente zugesprochen werden. In solchen Fällen geht es oft um erhebliche Summen, weshalb sich eine genaue Berechnung und anwaltliche Begleitung besonders lohnt.

Was Sie dokumentieren sollten

Entscheidend für die Durchsetzung ist eine gute Dokumentation. Halten Sie fest, welche Tätigkeiten Sie vor der Verletzung im Haushalt übernommen haben und welche davon Sie danach nicht mehr erledigen konnten. Notieren Sie, wer diese Aufgaben übernommen hat und über welchen Zeitraum.

Hilfreich sind außerdem:

  • Ärztliche Atteste, die Ihre Beeinträchtigung und deren Dauer belegen.
  • Eine Aufstellung Ihres Haushalts (Personenzahl, Kinder, Wohnungsgröße).
  • Rechnungen oder Nachweise, falls Sie eine Haushaltshilfe bezahlt haben.


Je genauer Sie den Umfang Ihrer früheren Haushaltstätigkeit belegen können, desto leichter lässt sich der Anspruch gegenüber der Versicherung durchsetzen.

Häufige Fragen

Bekomme ich einen Haushaltsführungsschaden auch, wenn meine Familie einspringt?


Ja. Wenn Angehörige Ihre Haushaltsaufgaben unentgeltlich übernehmen, steht Ihnen trotzdem Ersatz zu (fiktive Abrechnung). Der Schädiger soll nicht davon profitieren, dass Ihre Familie kostenlos hilft. Berechnet wird der Betrag nach dem fiktiven Aufwand für eine Ersatzkraft.

Muss ich berufstätig sein, um Anspruch zu haben?


Nein. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Sie erwerbstätig sind oder den Haushalt hauptberuflich führen. Maßgeblich ist allein, dass Sie verletzungsbedingt Ihre bisherige Arbeit im Haushalt nicht mehr in gewohntem Umfang leisten können.

Wie hoch ist der Stundensatz beim Haushaltsführungsschaden?


Der Stundensatz orientiert sich am Nettolohn einer vergleichbaren Haushaltshilfe und liegt in vielen Fällen zwischen etwa 10 und 14 Euro. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall und der jeweiligen Rechtsprechung ab.

Wie lange kann ich einen Haushaltsführungsschaden geltend machen?


Der Schaden wird für die gesamte Dauer der Beeinträchtigung ersetzt – vorübergehend während der Heilungsphase, bei bleibenden Einschränkungen dauerhaft. Beachten Sie jedoch die Verjährung: Ansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), gerechnet ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Gilt der Haushaltsführungsschaden auch bei Behandlungsfehlern?


Ja. Der Anspruch entsteht bei jedem ersatzpflichtigen Personenschaden – also auch nach einem Behandlungsfehler oder einer Gewalttat, nicht nur nach Verkehrsunfällen. Voraussetzung ist, dass die Verletzung Ihre Haushaltsführung beeinträchtigt.

Fazit

Der Haushaltsführungsschaden ist ein eigenständiger und oft unterschätzter Schadensposten. Er steht Ihnen auch dann zu, wenn keine bezahlte Ersatzkraft eingestellt wird, sondern Angehörige einspringen. Weil die Berechnung von Haushaltsumfang, Beeinträchtigungsquote und Stundensatz komplex ist, lohnt sich eine sorgfältige Prüfung – gerade bei dauerhaften Einschränkungen können erhebliche Summen zusammenkommen. Dokumentieren Sie Ihre Situation frühzeitig und lassen Sie Ihren Anspruch fachkundig berechnen.

Wenn Sie selbst betroffen sind, beraten wir Sie gerne kostenlos zu Ihren Ansprüchen. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Kontaktieren Sie uns!
Sie haben Fragen? Schildern Sie uns jetzt Ihren Fall und und wir melden uns schnellstmöglich für eine Ersteinschätzung.
Jetzt kontaktieren