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19.000 EUR Schmerzensgeld nach Fahrradunfall (LG Essen)

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14.09.2026
Daniel Stebahne
Personenschadensrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Landgericht Essen sprach einem verletzten Radfahrer 19.000 EUR Schmerzensgeld zu (Urteil vom 09.11.2021, Az. 3 O 73/18).
  • Ursache war ein zu geringer Sicherheitsabstand beim Überholen zwischen zwei Radfahrern (§ 5 Abs. 4 StVO).
  • Der Verletzte erlitt schwere Kopf- und Gesichtsverletzungen sowie eine dauerhaft geschädigte Schulter – heute entspricht die Summe rund 20.978 EUR.
  • Trotz fehlendem Fahrradhelm und getragener Ohrstöpsel rechnete das Gericht dem Verletzten kein Mitverschulden an.


Ein Radausflug endete für den Betroffenen im Krankenhaus: Ein zu dicht überholender Radfahrer verursachte einen Sturz mit schweren Kopf-, Gesichts- und Schulterverletzungen. Viele Betroffene fragen sich nach einem solchen Fahrradunfall, wie viel Schmerzensgeld ihnen zusteht – und ob ein fehlender Helm ihre Ansprüche schmälert. Das Landgericht Essen hat dazu eine klare Entscheidung getroffen.

Was ist passiert?

Am 16.10.2016 fuhren zwei Radfahrer auf derselben Straße. Der spätere Beklagte überholte eine Gruppe von Radfahrern und dabei auch den Kläger, ohne ausreichend seitlichen Sicherheitsabstand einzuhalten. Es kam zu einer seitlichen Berührung und zum Sturz.

Der verletzte Radfahrer wurde vom 16.10. bis 04.11.2016 (19 Tage) stationär im Universitätsklinikum behandelt. Die Diagnosen waren umfangreich: eine Jochbeinfraktur links, eine Nasenbeinfraktur, eine Riss- und Quetschwunde, eine Kalottenfraktur mit Hirnblutung (subarachnoidale Blutung) frontal links, eine Le-Fort-I-Fraktur rechts, eine Sprengung des Schultereckgelenks (AC-Gelenk) links, eine Augenhöhlenfraktur (Orbita) sowie ein Bluterguss nach Hüftprellung. Jochbein und Oberkiefer mussten operativ eingerichtet und mit Platten stabilisiert werden. Anschließend galt ein sechswöchiges Kauverbot.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Essen verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 19.000 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass der Beklagte auch für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall aufkommen muss – wichtig, weil einige Folgen noch nicht absehbar waren.

Der Kläger hatte ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000 EUR gefordert. Das Gericht hielt 19.000 EUR für angemessen. Vorprozessual hatte der Beklagte lediglich 750 EUR gezahlt; das gegen ihn geführte Strafverfahren war zuvor gegen eine Auflage von 750 EUR nach § 153a StPO eingestellt worden.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte beim Überholen den nach § 5 Abs. 4 StVO erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten und dadurch den Unfall verursacht hat. Anders als bei Unfällen mit einem Auto gibt es zwischen zwei Radfahrern keine verschuldensunabhängige Betriebsgefahr. Der Verletzte musste dem anderen Radfahrer ein Verschulden nachweisen – das gelang durch Zeugen und mehrere Sachverständigengutachten.

Entscheidend für viele Betroffene: Das Gericht rechnete dem Kläger kein Mitverschulden an, obwohl er keinen Fahrradhelm trug und Ohrstöpsel benutzte. Eine allgemeine gesetzliche Helmpflicht besteht in Deutschland nicht, und ein Mitverschulden lässt sich nicht schon aus dem fehlenden Helm herleiten.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht die Schwere der Verletzungen, die 19-tägige stationäre Behandlung, die Operation, das Kauverbot und vor allem die Dauerschäden: Die Schultereckgelenksprengung führt dazu, dass der Betroffene keine schweren Gegenstände mehr tragen kann, eine Wasserflasche nur mit großer Kraftanstrengung öffnet und im Handgelenk eingeschränkt ist. Hinzu kommen eine dauerhafte Beeinträchtigung von Geruchs- und Geschmackssinn sowie erhebliche Einschränkungen beim Sport – Tennis ist nicht mehr möglich, Radfahren nur noch im Fitnessstudio.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wenn Sie bei einem Fahrradunfall durch das Fehlverhalten eines anderen verletzt wurden, können Ihnen erhebliche Schmerzensgeldansprüche zustehen. Bei schweren Kopf-, Gesichts- und Schulterverletzungen mit dauerhaften Einschränkungen sprachen Gerichte in vergleichbaren Fällen Beträge im deutlich fünfstelligen Bereich zu – hier waren es 19.000 EUR, indexiert auf heute rund 20.978 EUR.

Wichtig ist die genaue Dokumentation aller Verletzungen und Folgen. Der Feststellungsantrag im Urteil zeigt, wie sinnvoll es ist, auch künftige Schäden abzusichern, wenn Spätfolgen noch nicht abschätzbar sind. Bei Unfällen zwischen zwei Radfahrern kommt es zudem darauf an, das Verschulden des anderen belegen zu können – Zeugen und ärztliche Gutachten sind dabei zentral.

Dass ein fehlender Helm hier nicht zu einer Kürzung führte, ist für viele Betroffene eine wichtige Nachricht. Ob im Einzelfall ein Mitverschulden in Betracht kommt, hängt aber immer von den konkreten Umständen ab.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Essen (Az. 3 O 73/18) zeigt, dass ein zu geringer Überholabstand zwischen Radfahrern zu erheblichen Schmerzensgeldansprüchen führen kann – im entschiedenen Fall 19.000 EUR. Bemerkenswert ist, dass weder der fehlende Helm noch die getragenen Ohrstöpsel dem Verletzten als Mitverschulden angelastet wurden.

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