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Schmerzensgeld bei PTBS: OLG kürzt wegen Behandlungsabbruch

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05.07.2026
Daniel Stebahne
Personenschadensrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht sprach dem Geschädigten mit Urteil vom 04.03.2025 (Aktenzeichen 7 U 137/22) weitere 11.487,48 Euro Verdienstausfall zu.
  • Ausgangspunkt war ein Verkehrsunfall im Kosovo im Jahr 2007, in dessen Folge der 37-jährige Handwerker eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Depression entwickelte.
  • Das Gericht kürzte den Anspruch deutlich, weil der Verletzte seine begonnene psychiatrische Behandlung abbrach und sich über drei Jahre eigenmächtig mit Psychopharmaka selbst behandelte.
  • Die Chronifizierung der Erkrankung wurde dadurch mitverursacht, was rechtlich als Verletzung der Schadensminderungspflicht gewertet wurde.


Eine psychische Erkrankung nach einem Unfall ist genauso ernst zu nehmen wie ein Knochenbruch. Doch wer eine PTBS erleidet, muss auch etwas dafür tun, dass sich sein Zustand bessert. Ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig zeigt, wie wichtig eine konsequente Behandlung ist und welche finanziellen Folgen es haben kann, wenn eine begonnene Therapie abgebrochen wird.

Was ist passiert?

Ein 1970 geborener Elektroschweißer und selbstständiger Bau- und Industriedienstleister erlitt am 15.08.2007 während eines Urlaubs im Kosovo einen Verkehrsunfall. Sein Fahrzeug kollidierte mit einem versicherten UNO-Fahrzeug und wurde gegen ein weiteres Auto geschleudert, in dem Kinder saßen.

Körperlich kam der Mann vergleichsweise glimpflich davon: eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung der rechten Schulter sowie eine leichte Knie- und Schädelprellung. Diese Verletzungen heilten innerhalb von rund acht Wochen ab. Schwerwiegender waren die seelischen Folgen. Bereits kurz nach dem Unfall diagnostizierten Ärzte Schlafstörungen, eine reaktive Depression und schließlich eine posttraumatische Belastungsstörung.

Eine Neurologin empfahl eine medikamentöse Behandlung und die Wiedervorstellung nach drei Wochen. Dieser Empfehlung folgte der Verletzte jedoch nicht. Ihm fehlte damals das Verständnis für seine psychischen Beschwerden. Stattdessen versuchte er über mehr als drei Jahre, sich mit selbst beschafften Antidepressiva zu behandeln. Erst am 17.02.2011 begann er wieder eine ambulante psychiatrische Behandlung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Schleswig sprach dem Kläger weitere 11.487,48 Euro Verdienstausfall zu, zuzüglich Zinsen seit dem 31.10.2012. Zuvor waren bereits 24.717,89 Euro gezahlt worden. Die ursprüngliche Forderung des Klägers lag mit 120.000 Euro deutlich höher.

Der Fall wurde nach österreichischem Recht beurteilt, weil der beklagte Versicherer seinen Sitz in Österreich hat. Das Gericht stellte klar, dass auch nach österreichischem Recht der unfallbedingte Erwerbsschaden zu ersetzen ist. Entscheidend für die Höhe war jedoch, dass der Kläger seinen Schaden nicht so gering wie möglich gehalten hatte.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Der zentrale Punkt war die sogenannte Schadensminderungspflicht. Nach österreichischem Recht (§ 7 EKHG in Verbindung mit § 1304 ABGB) kann der Schadensersatz gekürzt werden, wenn der Geschädigte den bereits entstandenen Schaden schuldhaft nicht möglichst gering gehalten hat. Diese Regelung entspricht dem deutschen § 254 Absatz 2 BGB.

Das Gericht stützte sich auf medizinische Leitlinien. Nach der S3-Leitlinie soll bei einer unfallbedingten PTBS erstes Mittel der Wahl die zeitnahe traumafokussierte Psychotherapie sein. Genau diese Behandlung hatte der Kläger jedoch nach anfänglichem Beginn wieder abgebrochen. Stattdessen behandelte er sich mehr als drei Jahre lang eigenmächtig mit selbst beschafften Psychopharmaka.

Deshalb kam das Gericht zu dem Schluss: Ein Geschädigter, der eine zunächst zeitnah begonnene nervenärztliche Behandlung abbricht und sich stattdessen über Jahre selbst behandelt, hat die nachfolgende Chronifizierung seiner psychischen Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst verschuldet. Für diese Frage genügt nach § 287 ZPO die überwiegende Wahrscheinlichkeit.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer nach einem Unfall psychische Beschwerden bemerkt, sollte diese ernst nehmen und die ärztlich empfohlene Behandlung zeitnah beginnen und durchhalten. Das Urteil macht deutlich, dass ein Behandlungsabbruch die eigenen Ansprüche gefährden kann.

Gleichzeitig zeigt der Fall, dass Betroffene oft nicht aus Nachlässigkeit handeln. Dem Kläger fehlte anfangs schlicht das Krankheitsverständnis für seine seelischen Beschwerden. Gerade das ist ein typisches Merkmal psychischer Unfallfolgen. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig fachärztlich und rechtlich beraten zu lassen, um weder gesundheitliche noch finanzielle Nachteile zu erleiden.

Wichtig ist auch die Unterscheidung: Bei den zugesprochenen 11.487,48 Euro handelt es sich um Verdienstausfall, nicht um Schmerzensgeld. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Wie hoch ein Schmerzensgeld bei einer PTBS ausfällt, hängt immer vom Einzelfall ab. In vergleichbaren Fällen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit dauerhafter Erwerbsunfähigkeit haben Gerichte je nach Schwere und Verlauf sehr unterschiedliche Beträge zugesprochen. [LINK: Schmerzensgeldtabelle PTBS]

Häufige Fragen

Was ist die Schadensminderungspflicht?


Die Schadensminderungspflicht verpflichtet Geschädigte, den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört auch, empfohlene Behandlungen zeitnah zu beginnen und durchzuführen. Wird diese Pflicht verletzt, kann der Schadensersatz gekürzt werden.

Kann eine PTBS als Unfallfolge anerkannt werden?


Ja. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist eine anerkannte Unfallfolge. Voraussetzung ist nach den medizinischen Leitlinien das sogenannte A-Kriterium: Das auslösende Ereignis muss eine außergewöhnliche Bedrohung von katastrophalem Ausmaß darstellen, die nahezu bei jedem Menschen tiefe Verzweiflung auslösen würde.

Bekomme ich weniger Geld, wenn ich meine Therapie abbreche?


Das ist möglich. Im entschiedenen Fall kürzte das OLG Schleswig den Anspruch, weil der Kläger seine psychiatrische Behandlung abbrach und sich stattdessen über drei Jahre selbst medikamentierte. Dadurch wurde die Chronifizierung der Erkrankung mitverursacht.

Welches Recht gilt bei einem Unfall im Ausland?


Bei einem Unfall im Ausland kann ausländisches Recht anwendbar sein, etwa wenn der Versicherer seinen Sitz im Ausland hat. Im vorliegenden Fall wurde österreichisches Recht angewendet. Das Beweismaß richtet sich jedoch weiterhin nach deutschem Prozessrecht.

Sind Schmerzensgeld und Verdienstausfall dasselbe?


Nein. Schmerzensgeld gleicht die erlittenen Schmerzen und die Beeinträchtigung der Lebensqualität aus. Der Verdienstausfall ersetzt das Einkommen, das durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit verloren geht. Beide Ansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden.

Wie schnell muss ich nach einem Unfall zum Arzt?


So schnell wie möglich. Gerade bei psychischen Beschwerden ist ein zeitnaher Behandlungsbeginn wichtig, sowohl für die Genesung als auch für die spätere Durchsetzung von Ansprüchen. Eine lückenlose Dokumentation der Beschwerden hilft, den Zusammenhang mit dem Unfall zu belegen.

Fazit

Das Urteil des OLG Schleswig (7 U 137/22) zeigt, wie eng gesundheitliche und rechtliche Fragen nach einem Unfall zusammenhängen. Eine PTBS ist eine ernste Unfallfolge, doch Betroffene müssen die empfohlene Behandlung konsequent verfolgen. Wird die Therapie ohne triftigen Grund abgebrochen, riskieren Geschädigte eine Kürzung ihrer Ansprüche. Wer frühzeitig ärztliche und rechtliche Hilfe in Anspruch nimmt, schützt sowohl seine Gesundheit als auch seine finanziellen Ansprüche.

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