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30.000 EUR Schmerzensgeld nach Kindesmissbrauch (LG Bonn)

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10.08.2026
Daniel Stebahne
Personenschadensrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Landgericht Bonn (Urteil vom 18.01.2023, Az. 22 KLs 38/22) verurteilte den Täter zu 30.000 EUR Schmerzensgeld zugunsten des betroffenen Kindes.
  • Der Stiefvater hatte das Mädchen zwischen 2019 und 2021 in 15 Fällen schwer sexuell missbraucht, unter anderem durch Vergewaltigung.
  • Das Kind erlitt eine schwere psychische Traumatisierung mit einer massiven Verschlechterung seiner Epilepsie (rund 300 Anfälle pro Jahr) und musste auf eine Lernförderschule wechseln.
  • Das Gericht stellte fest, dass der Täter auch für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aufkommen muss.


Wenn ein Kind Opfer sexuellen Missbrauchs wird, sind die Folgen oft ein Leben lang spürbar. Neben der strafrechtlichen Verurteilung des Täters können Betroffene auch Schmerzensgeld verlangen. Ein Urteil des Landgerichts Bonn zeigt, wie Gerichte solche Fälle bewerten – und dass auch spätere Folgeschäden abgesichert werden können.

Was ist passiert?

Der Angeklagte hatte seine Stieftochter zwischen 2019 und 2021 in insgesamt 15 Fällen schwer sexuell missbraucht. Zu den Taten gehörten Vergewaltigung, Oralverkehr und Manipulationen mit Gegenständen. Zusätzlich stellte der Täter kinderpornographische Aufnahmen des Kindes her und besaß entsprechendes Material.

Das Mädchen litt bereits vor den Taten an Epilepsie. Durch die schwere psychische Traumatisierung verschlechterte sich ihr Zustand erheblich: Die epileptischen Ganzkörperanfälle steigerten sich auf rund 300 pro Jahr. Hinzu kamen Wutausbrüche und ein geistiger Abbau. Das Kind musste von der Realschule auf eine Lernförderschule wechseln.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Bonn verurteilte den Täter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Im sogenannten Adhäsionsverfahren – also der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche direkt im Strafprozess – sprach das Gericht dem Kind zudem ein Schmerzensgeld von 30.000 EUR nebst Zinsen zu (Az. 22 KLs 38/22).

Darüber hinaus stellte das Gericht zwei wichtige Punkte fest: Erstens muss der Täter sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden ersetzen, die aus dem Missbrauch noch entstehen. Zweitens beruht der Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung – eine Feststellung, die für die spätere Durchsetzung der Forderung von großer Bedeutung ist.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigen Gerichte vor allem Schwere und Dauer der Verletzungen sowie die seelischen Folgen. Hier fielen die extreme Schwere der Taten, ihre Wiederholung über zwei Jahre und das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Stiefvater und Kind ins Gewicht.

Besonders schwer wog, dass die Taten zu einer dauerhaften gesundheitlichen Verschlechterung führten. Die Steigerung der epileptischen Anfälle, der geistige Abbau und der notwendige Schulwechsel zeigen, wie tief der Missbrauch in das Leben des Kindes eingegriffen hat. Weil solche Folgen sich erst über Jahre voll auswirken, stellte das Gericht die Ersatzpflicht auch für künftige Schäden fest.

Was bedeutet das für Betroffene?

Opfer sexuellen Missbrauchs können Schmerzensgeld auch dann verlangen, wenn der Täter strafrechtlich verfolgt wird. Über das Adhäsionsverfahren lassen sich zivilrechtliche Ansprüche unmittelbar im Strafprozess durchsetzen, ohne dass ein zusätzlicher Zivilprozess nötig ist.

In vergleichbaren Fällen schweren Kindesmissbrauchs mit dauerhaften psychischen Folgen sprachen Gerichte Beträge in einer Größenordnung von rund 25.000 bis über 50.000 EUR zu – je nach Schwere, Dauer und den konkreten Folgeschäden. Wichtig ist außerdem die gerichtliche Feststellung, dass der Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt: Solche Forderungen sind in einer möglichen Insolvenz des Täters besonders geschützt und lassen sich langfristig durchsetzen. [LINK: Adhäsionsverfahren – Schadensersatz im Strafprozess]

Auch wenn der Täter selbst nicht zahlungsfähig ist, gibt es Wege: Betroffene von Gewalttaten können Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht beantragen. [LINK: Ansprüche für Gewaltopfer im Überblick]

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei sexuellem Kindesmissbrauch?


Die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Das Landgericht Bonn sprach im hier besprochenen Fall 30.000 EUR zu. In vergleichbaren Fällen mit dauerhaften psychischen Folgen bewegten sich die Beträge etwa zwischen 25.000 und über 50.000 EUR.

Was ist ein Adhäsionsverfahren?


Das Adhäsionsverfahren ermöglicht es Opfern, ihre zivilrechtlichen Ansprüche wie Schmerzensgeld direkt im Strafprozess geltend zu machen. Ein separater Zivilprozess ist dann nicht nötig.

Bekomme ich auch für spätere Folgen Schmerzensgeld?


Ja. Das Gericht kann feststellen, dass der Täter auch für künftige Schäden aufkommen muss. Im Bonner Fall wurde diese Ersatzpflicht für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden festgestellt.

Was bedeutet die Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung?


Diese Feststellung ist wichtig für die Durchsetzung der Forderung. Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen sind in einer möglichen Privatinsolvenz des Täters besonders geschützt und bleiben bestehen.

Was kann ich tun, wenn der Täter nicht zahlen kann?


Auch dann gibt es Möglichkeiten. Opfer von Gewalttaten können Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht beantragen. Eine anwaltliche Beratung hilft, den passenden Weg zu finden.

Verjähren solche Ansprüche?


Ansprüche wegen Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern verjähren erst spät. Die Verjährung beginnt in der Regel frühestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres. Eine individuelle Prüfung ist ratsam.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Bonn zeigt, dass Opfer schweren sexuellen Missbrauchs nicht nur die strafrechtliche Verurteilung des Täters erreichen können, sondern auch Schmerzensgeld und die Absicherung künftiger Schäden. Gerade die Feststellung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung ist für die langfristige Durchsetzung entscheidend.

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