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Sprunggelenkbruch übersehen: 10.000 EUR für Kind

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31.08.2026
Daniel Stebahne
Arzthaftungsrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Landgericht Köln verurteilte ein Krankenhaus zu 10.000 EUR Schmerzensgeld (Urteil vom 13.07.2022, Az. 25 O 9/22).
  • Bei einem Kind wurde eine mehrfache Fraktur des rechten Sprunggelenks als bloße Verstauchung fehlgedeutet, obwohl der Bruch auf zwei von drei Röntgenaufnahmen eindeutig zu sehen war.
  • Die richtige Diagnose fiel erst 54 Tage später. In der Zwischenzeit fehlte die notwendige Ruhigstellung und Schmerztherapie.
  • Folge ist ein chronisches regionales Schmerzsyndrom mit täglichen, belastungsabhängigen Schmerzen bis heute.


Ein umgeknickter Fuß beim Kind ist Alltag. Doch was passiert, wenn ein Arzt einen echten Knochenbruch übersieht und ihn nur als Verstauchung behandelt? Genau das geschah in einem Fall, den das Landgericht Köln entschieden hat. Die Folgen für das betroffene Kind sind bis heute spürbar. Der Fall zeigt, dass auch ein Bruch, der am Ende ohne Operation ausheilt, dauerhafte Schäden hinterlassen kann, wenn er nicht rechtzeitig richtig behandelt wird.

Was ist passiert?

Ein Kind rutschte aus und knickte mit dem rechten Fuß um. In der Notaufnahme eines Krankenhauses wurden Röntgenaufnahmen angefertigt. Auf zwei dieser Aufnahmen war eine mehrfache Fraktur des oberen Sprunggelenks deutlich zu erkennen, und der Bruch wurde im Röntgenbefundbericht sogar schriftlich festgehalten.

Dieser Befund wurde jedoch nicht an die Eltern weitergegeben. Im Arztbrief an den Hausarzt stand als Diagnose lediglich eine "OSG-Distorsion rechts", also eine Verstauchung des Sprunggelenks. Unter den Befunden hieß es sogar ausdrücklich: "Ausschluss Fraktur". Weil das Kind weiterhin Schmerzen hatte, suchten die Eltern erst 54 Tage später ein orthopädisches Zentrum auf. Dort wurde die Fraktur erkannt. Der Bruch heilte zwar ohne Operation aus, aber die verspätete Behandlung hatte bereits gravierende Folgen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Köln sprach dem Kind 10.000 EUR Schmerzensgeld zu (Az. 25 O 9/22). Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass das Krankenhaus auch für sämtliche künftigen materiellen Schäden aufkommen muss, die aus der Fehlbehandlung entstehen.

Grundlage war ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten. Der Sachverständige bestätigte, dass die Diagnose fehlerhaft war und nicht dem geschuldeten Facharztstandard entsprach. Das Gericht wertete dies als Behandlungsfehler und bejahte die Haftung des Krankenhauses.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Entscheidend war, dass die Fraktur auf den Röntgenaufnahmen eindeutig erkennbar war. Sie zu übersehen und stattdessen ausdrücklich einen Bruch auszuschließen, entsprach nicht dem, was von einem behandelnden Arzt erwartet werden darf. Genau das macht einen Behandlungsfehler aus.

Durch die falsche Diagnose unterblieb die notwendige Ruhigstellung des Fußes, und auch eine angemessene Schmerztherapie fand nicht statt. Diese Versäumnisse führten dazu, dass sich ein chronisches regionales Schmerzsyndrom entwickelte. Das Kind leidet seither unter täglichen belastungsabhängigen Schmerzen, muss beim Laufen längerer Strecken Pausen einlegen, hat nächtliche Schmerzen und hat das Tanzen aufgegeben.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes stellte das Gericht besonders auf diese täglichen Beeinträchtigungen ab. Zugleich berücksichtigte es, dass eine schmerztherapeutische Behandlung Aussicht auf Besserung bietet. Der Einwand des Krankenhauses, es sei kein Schaden entstanden, weil der Bruch folgenlos ausgeheilt sei, überzeugte das Gericht nicht. Der eigentliche Schaden lag gerade in den Folgen der unterbliebenen richtigen Behandlung.

Was bedeutet das für Betroffene?

Dieser Fall zeigt, dass ein Schaden nicht immer im Bruch selbst liegt, sondern häufig in seiner falschen oder verspäteten Behandlung. Auch wenn ein Knochen am Ende ohne Operation verheilt, können bleibende Schmerzen zurückbleiben, wenn Ruhigstellung und Schmerztherapie versäumt werden.

Wichtig ist außerdem: Wird ein Befund dokumentiert, aber den Patienten oder Eltern nicht mitgeteilt, kann das eigenständig einen Haftungsgrund darstellen. In vergleichbaren Fällen von übersehenen Frakturen mit chronischen Folgebeschwerden sprachen Gerichte in der Vergangenheit Beträge von rund 8.000 bis über 15.000 EUR zu, je nach Schwere und Dauer der Beeinträchtigung. Der zugesprochene Betrag von 10.000 EUR entspricht heute inflationsbereinigt etwa 10.800 EUR.

Bei Kindern gilt zudem eine Besonderheit: Ansprüche verjähren regelmäßig nicht so schnell, weil das Kind selbst noch nicht handeln kann. Eltern sollten dennoch nicht zu lange warten, wenn sie den Verdacht eines Behandlungsfehlers haben.

Häufige Fragen

Wie viel Schmerzensgeld gibt es bei einem übersehenen Bruch?


Das Landgericht Köln sprach für eine übersehene Sprunggelenkfraktur mit chronischem Schmerzsyndrom 10.000 EUR zu (Az. 25 O 9/22). In vergleichbaren Fällen bewegen sich die Beträge häufig zwischen rund 8.000 und 15.000 EUR. Die genaue Höhe hängt von der Schwere, der Dauer und den bleibenden Folgen ab.

Bekomme ich auch dann Schmerzensgeld, wenn der Bruch ohne Operation verheilt ist?


Ja. Der Schaden kann auch in den Folgen einer verspäteten oder falschen Behandlung liegen, etwa in einem chronischen Schmerzsyndrom. Das Gericht stellte klar, dass eine folgenlose Ausheilung des Bruchs den Anspruch nicht ausschließt, wenn andere Beeinträchtigungen bestehen bleiben.

Was ist ein chronisches regionales Schmerzsyndrom?


Dabei handelt es sich um eine anhaltende Schmerzstörung in einer Körperregion, die auch nach dem Abheilen der eigentlichen Verletzung fortbesteht. Betroffene leiden oft unter dauerhaften, belastungsabhängigen Schmerzen, die den Alltag deutlich einschränken.

Gilt es schon als Fehler, wenn ein Arzt einen Röntgenbefund nicht mitteilt?


Wird ein Bruch auf dem Röntgenbild erkannt und dokumentiert, den Patienten oder Eltern aber nicht mitgeteilt, kann das einen Behandlungsfehler darstellen. Im entschiedenen Fall wurde die Fraktur sogar ausdrücklich als ausgeschlossen bezeichnet, obwohl sie klar erkennbar war.

Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?


Bei Kindern beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst später zu laufen. Dennoch sollten Sie einen Verdacht möglichst frühzeitig prüfen lassen, weil Beweise wie Röntgenbilder und Behandlungsunterlagen mit der Zeit schwerer zu sichern sind.

Fazit

Der Fall des Landgerichts Köln macht deutlich, wie schwerwiegend die Folgen einer übersehenen Fraktur sein können, selbst wenn der Knochen am Ende ohne Operation verheilt. Fehlt die richtige Behandlung, drohen bleibende Schmerzen. Betroffene und ihre Angehörigen sollten wissen, dass ihnen in solchen Fällen ein Schmerzensgeld und der Ersatz materieller Schäden zustehen kann.

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