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Behandlungsfehler beim Augenlasern: Ihre Rechte

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30.07.2026
Daniel Stebahne
Arzthaftungsrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Ein Behandlungsfehler beim Augenlasern liegt vor, wenn der Eingriff nicht dem anerkannten medizinischen Standard entspricht oder Kontraindikationen übersehen wurden.
  • Auch eine fehlerhafte oder unvollständige Aufklärung über Risiken (z. B. trockene Augen, Halos, Sehverschlechterung) kann Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz begründen.
  • Die Beweislast für den Fehler liegt grundsätzlich beim Patienten – bei einem groben Behandlungsfehler kann sie sich jedoch zugunsten des Betroffenen umkehren (§ 630h BGB).
  • Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem Sie vom Schaden und vom Verantwortlichen erfahren haben.


Eine Augenlaserbehandlung wie LASIK, Femto-LASIK oder PRK gilt heute als Routineeingriff, mit dem viele Menschen ihre Brille loswerden möchten. Doch es handelt sich um eine Operation am gesunden Auge – und genau deshalb wiegen Komplikationen besonders schwer. Wenn nach dem Eingriff dauerhaft unscharfes Sehen, starke Blendempfindlichkeit, chronisch trockene Augen oder gar eine Verschlechterung des Sehvermögens auftreten, stellt sich die Frage: Lag ein Behandlungsfehler beim Augenlasern vor – und welche Ansprüche haben Sie?

Was gilt rechtlich als Behandlungsfehler beim Augenlasern?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die ärztliche Leistung nicht dem anerkannten fachlichen Standard entspricht. Beim Augenlasern kann das viele Formen annehmen: eine fehlerhafte Voruntersuchung, das Übersehen einer Kontraindikation, ein zu dünn geplanter Rest-Hornhautbereich, technische Fehler beim Erstellen des Hornhautlappens (Flap) oder eine mangelhafte Nachsorge.

Entscheidend ist nicht, dass ein schlechtes Ergebnis eingetreten ist. Ein Misserfolg allein beweist keinen Fehler, denn jede Operation birgt Risiken. Ein Fehler liegt erst dann vor, wenn der Arzt gegen den medizinischen Standard verstoßen hat, den ein sorgfältiger Facharzt in der konkreten Situation eingehalten hätte.

Typische Fehlerquellen

  • Unzureichende Voruntersuchung: Nicht erkannte Hornhautverdünnung (Keratokonus), zu geringe Hornhautdicke oder zu große Pupillen können den Eingriff ungeeignet machen.
  • Falsche Indikation: Wird trotz Kontraindikation gelasert, ist das ein schwerer Verstoß.
  • Technische Ausführungsfehler: Fehlerhafter Flap, dezentrierte Laseranwendung oder falsch berechnete Korrektur.
  • Mangelhafte Nachsorge: Nicht erkannte Entzündungen oder Einwachsungen unter dem Flap.

Aufklärungsfehler: der häufig unterschätzte Ansatzpunkt

Selbst wenn die Operation technisch einwandfrei war, können Sie Ansprüche haben, wenn Sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden. Nach §§ 630d und 630e BGB muss der Arzt Sie rechtzeitig, verständlich und umfassend über Risiken, Erfolgsaussichten und Behandlungsalternativen informieren. Ohne wirksame Einwilligung ist der Eingriff rechtswidrig – unabhängig davon, ob er gelungen ist.

Gerade bei Schönheits- und Wunscheingriffen wie dem Augenlasern gelten strenge Anforderungen. Da die Behandlung nicht medizinisch notwendig ist, müssen Ärzte besonders schonungslos über mögliche Nebenwirkungen aufklären: dauerhaft trockene Augen, nächtliche Lichthöfe (Halos), Blendempfindlichkeit, Über- oder Unterkorrektur, Regression und das Risiko einer bleibenden Sehverschlechterung. Eine pauschale Broschüre oder ein kurz vor der OP unterschriebenes Formular reichen häufig nicht aus.

Welche Ansprüche kommen in Betracht?

Bei einem nachgewiesenen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler können Ihnen mehrere Ansprüche zustehen. Dazu zählen Schmerzensgeld für erlittene Beeinträchtigungen, Schadensersatz für Folgekosten sowie der Ersatz von Verdienstausfall.

  • Schmerzensgeld: Für Schmerzen, dauerhafte Sehprobleme, psychische Belastung und Einschränkungen im Alltag.
  • Behandlungskosten: Korrektureingriffe, Sehhilfen, spezielle Kontaktlinsen, Medikamente, Fahrtkosten.
  • Verdienstausfall: Wenn Sie durch die Beeinträchtigung nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können.
  • Haushaltsführungsschaden: Wenn Sie Ihren Haushalt nicht mehr wie zuvor führen können.


Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt stark vom Einzelfall ab – insbesondere vom Ausmaß der Sehbeeinträchtigung, der Dauerhaftigkeit und den Auswirkungen auf Beruf und Alltag. In vergleichbaren Fällen dauerhafter Augenschäden sprachen Gerichte je nach Schwere Beträge im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich, bei gravierenden bleibenden Sehverlusten auch deutlich fünfstellige Beträge zu. Eine seriöse Einschätzung ist erst nach Prüfung der konkreten Unterlagen möglich.

Beweislast und Gutachten: So setzen Sie Ansprüche durch

Grundsätzlich müssen Sie als Patient beweisen, dass ein Fehler vorlag und dieser Ihren Schaden verursacht hat. Das klingt hürdenreich, doch das Gesetz sieht wichtige Erleichterungen vor. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um – dann muss der Arzt beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich war (§ 630h Abs. 5 BGB). Auch bei Dokumentationsmängeln oder fehlender Aufklärung profitieren Sie von Beweiserleichterungen.

Entscheidend ist eine sorgfältige Beweissicherung. Sie haben Anspruch auf Herausgabe Ihrer vollständigen Behandlungsunterlagen, einschließlich der Voruntersuchungsdaten und des Aufklärungsprotokolls. Ein spezialisierter Anwalt lässt den Fall in der Regel durch ein augenärztliches Fachgutachten prüfen. Auch die Schlichtungsstellen der Ärztekammern und – bei gesetzlich Versicherten – der Medizinische Dienst können bei der Klärung helfen.

Was Sie selbst tun können

  • Fordern Sie eine vollständige Kopie Ihrer Behandlungsakte an.
  • Dokumentieren Sie Ihre Beschwerden schriftlich mit Datum (Sehprobleme, Schmerzen, Einschränkungen).
  • Lassen Sie Ihren aktuellen Augenbefund bei einem unabhängigen Facharzt erheben.
  • Bewahren Sie Rechnungen, Werbematerial und den Behandlungsvertrag auf.

Häufige Fragen

Woran erkenne ich, ob mein Augenlaser-Ergebnis ein Behandlungsfehler ist?


Ein unbefriedigendes Ergebnis allein ist noch kein Fehler. Ein Behandlungsfehler liegt erst vor, wenn gegen den medizinischen Standard verstoßen wurde – etwa durch eine übersehene Kontraindikation oder einen technischen Ausführungsfehler. Ob das der Fall war, lässt sich nur durch Einsicht in die Unterlagen und ein fachärztliches Gutachten klären.

Habe ich auch Ansprüche, wenn die Operation technisch korrekt war?


Ja. Wenn Sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurden, war Ihre Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig. In diesem Fall können Ihnen Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen, auch wenn handwerklich kein Fehler passiert ist.

Wie lange habe ich Zeit, um Ansprüche geltend zu machen?


Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und vom Verantwortlichen Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB). Unabhängig davon gilt eine absolute Höchstfrist. Warten Sie nicht zu lange, sondern lassen Sie Ihren Fall frühzeitig prüfen.

Wer trägt die Kosten für Korrektureingriffe und Sehhilfen?


Bei einem nachgewiesenen Fehler sind diese Folgekosten grundsätzlich vom verantwortlichen Arzt beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Dazu zählen Korrektur-OPs, spezielle Kontaktlinsen, Medikamente sowie damit verbundene Fahrt- und Nebenkosten.

Muss ich vor Gericht ziehen, um mein Recht zu bekommen?


Nicht zwingend. Viele Fälle lassen sich außergerichtlich mit der Haftpflichtversicherung der Klinik regeln, teils mit Unterstützung einer Schlichtungsstelle. Eine Klage ist erst erforderlich, wenn keine faire Einigung zustande kommt. Ein spezialisierter Anwalt prüft, welcher Weg für Sie am aussichtsreichsten ist.

Fazit

Ein Behandlungsfehler beim Augenlasern kann gravierende Folgen für Ihre Lebensqualität haben – von dauerhaft trockenen Augen über Blendempfindlichkeit bis zur bleibenden Sehverschlechterung. Sowohl fehlerhafte Ausführung als auch unzureichende Aufklärung können Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz begründen. Entscheidend sind eine sorgfältige Beweissicherung, die vollständigen Behandlungsunterlagen und eine fachärztliche Prüfung. Weil die Verjährungsfristen laufen, sollten Sie nicht zu lange abwarten.

Wenn Sie selbst betroffen sind, beraten wir Sie gerne kostenlos zu Ihren Ansprüchen. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung.

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