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Zahnarzt-Pfusch: 15.000 EUR Schmerzensgeld nach Zahnverlust

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27.07.2026
Daniel Stebahne
Arzthaftungsrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Landgericht Karlsruhe sprach einem Patienten 15.000 EUR Schmerzensgeld zu (Urteil vom 26.07.2023, Az. 6 O 140/17).
  • Grund waren Planungs-, Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei einer Sanierung des Oberkiefers, in deren Folge der Patient zwei Zähne verlor.
  • Der Zahnarzt hatte ohne ausreichende Befunderhebung geplant und nicht über die Alternative einer Implantatversorgung aufgeklärt.
  • Zusätzlich muss der Zahnarzt für alle künftigen Schäden aus der Behandlung aufkommen sowie rund 2.850 EUR weiteren Schadensersatz zahlen.


Eine Zahnsanierung soll das Gebiss dauerhaft verbessern. Wenn am Ende jedoch Zähne verloren gehen und der Zahnersatz neu angefertigt werden muss, stellt sich schnell die Frage nach Schmerzensgeld. Genau darüber hat das Landgericht Karlsruhe entschieden – und einem betroffenen Patienten 15.000 EUR zugesprochen. Der Fall zeigt, worauf es bei Behandlungsfehlern in der Zahnmedizin ankommt.

Was ist passiert?

Ein Patient ließ ab Dezember 2013 eine umfangreiche Sanierung seines Oberkiefers durchführen. Geplant war, die Kronen an zahlreichen Zähnen zu erneuern. Im Verlauf der Behandlung entfernte die Zahnärztin mehrere Zähne und versorgte die entstandenen Lücken mit einer Brücke über die Zähne 14 bis 17.

Die Behandlung verlief nicht wie erhofft. Zahn 16 und Zahn 13 gingen verloren, Zahn 12 erlitt eine Fraktur, und die eingesetzte Brücke war fehlerhaft: Zwischen der Brückenbasis und dem Zahnfleisch bildete sich ein Spalt. Der Patient klagte schon kurz nach dem Einsetzen über starke Spannung an den Kronen. Im Februar 2015 wechselte er den Zahnarzt und musste sich einer aufwendigen Nachbehandlung mit kompletter Neuanfertigung des Zahnersatzes unterziehen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Karlsruhe verurteilte die beklagten Zahnärzte als Gesamtschuldner zu 15.000 EUR Schmerzensgeld. Hinzu kamen 2.850,78 EUR weiterer Schadensersatz nebst Zinsen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Zahnärzte für sämtliche künftig noch entstehenden Schäden aus der Behandlung haften.

Rechnet man die zwischenzeitliche Geldentwertung ein, entspricht das Schmerzensgeld heute rund 15.900 EUR. Das Gericht folgte damit weitgehend der Klage; nur ein Teil wurde abgewiesen, sodass der Patient 25 Prozent und die Zahnärzte 75 Prozent der Kosten tragen.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Das Gericht sah gleich drei Fehlerarten als bewiesen an: einen Planungsfehler, einen Aufklärungsfehler und einen Behandlungsfehler.

Der Planungsfehler lag in der unzureichenden Befunderhebung. Zu einer fachgerechten prothetischen Planung gehört, dass die Werthaltigkeit der zu überkronenden Zähne geprüft wird – etwa durch eine Vitalitätsprüfung, die Kontrolle auf Lockerung, die Beurteilung des Zahnhalteapparats und aktuelle Röntgenbilder. Diese Befunde fehlten oder waren veraltet.

Aus dem Planungsfehler folgte der Aufklärungsfehler: Wer nicht ausreichend plant, kann seinen Patienten auch nicht ordnungsgemäß über die geeignete Behandlung aufklären. Der Patient wurde nicht über die Risiken und über die Alternative einer Implantatversorgung informiert. Damit war die durchgeführte Behandlung rechtswidrig – denn eine wirksame Einwilligung setzt eine vollständige Aufklärung voraus.

Hinzu kam der Behandlungsfehler: Die Brücke wurde verfrüht während der Ausheilphase eingesetzt, was zur Spaltbildung zwischen Brückenbasis und Zahnfleisch führte. Weil sich durch die Behandlung gerade die Risiken verwirklichten, über die nicht aufgeklärt worden war – nämlich der Verlust von Zähnen –, haftete der Zahnarzt für die Folgen.

Bei der Höhe orientierte sich das Gericht an vergleichbaren Fällen aus Schmerzensgeldtabellen, ohne die Beträge schematisch zu übernehmen. Berücksichtigt wurde auch, dass Gerichte bei gravierenden Verletzungen heute großzügiger urteilen als früher und die Geldentwertung einfließt.

Was bedeutet das für Betroffene?

Der Fall zeigt: Ein Zahnarzt muss nicht nur handwerklich sauber arbeiten, sondern auch sorgfältig planen und umfassend aufklären. Fehlt eines dieser Elemente, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestehen – selbst dann, wenn der einzelne Handgriff für sich betrachtet nicht zu beanstanden wäre.

Besonders wichtig ist die Aufklärung über Alternativen. Standen Implantate zur Wahl und wurde darüber nicht gesprochen, kann die gesamte Behandlung rechtswidrig sein. In vergleichbaren Fällen fehlerhafter Zahnsanierungen mit Zahnverlust sprachen Gerichte je nach Ausmaß der Schäden Beträge von einigen tausend bis über 15.000 EUR zu.

Wichtig für Betroffene ist außerdem die Feststellung künftiger Haftung: Wer heute schon absehen kann, dass weitere Behandlungen nötig werden, sollte auch diese Ansprüche sichern lassen. Zur Beweissicherung eignet sich – wie in diesem Fall – ein selbständiges Beweisverfahren.

Häufige Fragen

Wie viel Schmerzensgeld gibt es bei einem Zahnarztfehler?


Die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Das LG Karlsruhe sprach 15.000 EUR für den Verlust von zwei Zähnen samt fehlerhafter Brücke und langer Leidenszeit zu (Az. 6 O 140/17). In vergleichbaren Fällen reichen die Beträge von einigen tausend bis über 15.000 EUR.

Wann liegt ein Behandlungsfehler beim Zahnarzt vor?


Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Zahnarzt vom anerkannten medizinischen Standard abweicht. Dazu zählen unzureichende Befunderhebung, das verfrühte Einsetzen einer Brücke oder eine fehlerhafte prothetische Versorgung – wie in diesem Fall.

Muss der Zahnarzt über Alternativen wie Implantate aufklären?


Ja. Der Zahnarzt muss über ernsthafte Behandlungsalternativen mit ihren Vor- und Nachteilen aufklären. Unterbleibt das, ist die Behandlung rechtswidrig, selbst wenn sie technisch korrekt ausgeführt wurde.

Was ist ein selbständiges Beweisverfahren?


Ein selbständiges Beweisverfahren dient dazu, den zahnärztlichen Befund und mögliche Fehler frühzeitig durch einen Sachverständigen sichern zu lassen. Im Karlsruher Fall wurde es 2015 eingeleitet und lieferte die Grundlage für die spätere Klage.

Wie lange kann ich Ansprüche nach einem Zahnarztfehler geltend machen?


Ansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem Sie von Schaden und Verursacher Kenntnis erlangen. Wegen der Fristen sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen.

Bekomme ich auch die Kosten für die Nachbehandlung ersetzt?


Ja. Neben dem Schmerzensgeld kann der Zahnarzt für die Kosten der notwendigen Nachbehandlung und Neuanfertigung des Zahnersatzes haften. Das Gericht kann zudem die Haftung für künftige Schäden feststellen.

Fazit

Das Urteil des LG Karlsruhe macht deutlich, dass sorgfältige Planung und vollständige Aufklärung bei Zahnbehandlungen Pflicht sind. Wer durch fehlende Befunde oder unterlassene Aufklärung Zähne verliert, hat gute Chancen auf Schmerzensgeld und Ersatz der Folgekosten.

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