Das Wichtigste im Überblick
- Das OLG Rostock (Urteil vom 16.12.2022, Az. 5 U 8/18) bestätigte ein Schmerzensgeld von bis zu 550.000 Euro für ein einjähriges Kind.
- Ursache waren eine übersehene Pneumokokkenmeningitis und eine Sepsis, die zu einer dauerhaften mehrfachen Schwerstbehinderung führten.
- Das Gericht wertete das Verhalten der behandelnden Ärztinnen als groben Behandlungs- und Befunderhebungsfehler und ließ eine Beweislastumkehr zugunsten des Kindes eintreten.
- Die Berufung der beklagten Ärzte wurde zurückgewiesen; der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung 2024 (VI ZR 372/22).
Was ist passiert?
Ein im September 2004 geborener Junge wurde Anfang September 2005 innerhalb weniger Tage mehrfach ärztlich vorgestellt – vor allem wegen Fiebers. Bereits im März 2005 hatte er wegen des Verdachts auf eine Hirnhautentzündung stationär behandelt werden müssen. Eine Impfung gegen Pneumokokken erhielt er dennoch nicht.
Am 3. September 2005 untersuchte eine Kinderärztin im Notdienst das Kind und diagnostizierte eine akute Atemwegserkrankung mit Verdacht auf eine beginnende Sinusitis (Nebenhöhlenentzündung) und eine Bindehautentzündung. Verordnet wurden unter anderem pflanzliche Tropfen, Nasen- und Augentropfen sowie ein Fiebermittel.
Am 4. September 2005 stellte die Mutter das Kind erneut im Notdienst vor. Eine weitere Ärztin überwies es wegen eines geröteten Mittelohrs in eine HNO-Klinik. In der Nacht verschlechterte sich der Zustand dramatisch: Das Kind erbrach sich, wurde auf die Intensivstation aufgenommen, und es wurde eine bakterielle Pneumokokken-Sepsis mit Hirnhautentzündung festgestellt. Kurz darauf kam es zu Krampfanfällen. Zurück blieb ein schweres Residualsyndrom mit schwerer Mehrfachbehinderung und Epilepsie.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Rostock wies die Berufung der beiden beklagten Ärztinnen zurück und bestätigte damit die Haftung dem Grunde nach. Der Streitwert wurde auf bis zu 550.000 Euro festgesetzt. Der Kläger hatte ein Schmerzensgeld von mindestens 350.000 Euro, eine monatliche Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung der Einstandspflicht für alle zukünftigen Schäden gefordert.
Die Ärzte versuchten, sich mit der Berufung gegen die Haftung zu wehren – ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung am 11. Januar 2024 bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (VI ZR 372/22). Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Warum hat das Gericht so entschieden?
Entscheidend war die Bewertung als Diagnose- und Befunderhebungsfehler. Das Gericht stellte klar: Wenn Symptome mehrere Ursachen haben können, muss ein Arzt seine erste Verdachtsdiagnose kritisch überprüfen. Gibt es Anhaltspunkte, dass sie falsch sein könnte, muss er weitergehende Untersuchungen veranlassen.
Besonders wichtig ist der Grundsatz der sogenannten Differentialdiagnose: Kommen mehrere Erkrankungen als Erklärung in Betracht, muss zuerst die gefährlichere Diagnose ausgeschlossen werden – hier also die lebensbedrohliche Hirnhautentzündung, bevor man sich auf die harmlosere Sinusitis festlegt. Genau das war unterblieben.
Weil das Gericht einen groben Behandlungsfehler bejahte, trat eine Beweislastumkehr zugunsten des Kindes ein. Normalerweise muss der Patient beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat. Bei einem groben Fehler kehrt sich das um: Nun mussten die Ärzte beweisen, dass die schwere Behinderung auch bei richtiger Behandlung eingetreten wäre. Diesen Beweis konnten sie nicht führen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Dieses Urteil zeigt, dass bei einer nicht erkannten, aber erkennbaren schweren Erkrankung sehr hohe Schmerzensgelder in Betracht kommen. In vergleichbaren Fällen dauerhafter Schwerstbehinderung nach ärztlichem Fehlverhalten sprachen Gerichte in den vergangenen Jahren Beträge im Bereich von etwa 500.000 bis über 800.000 Euro zu – abhängig von Schwere und Dauer der Beeinträchtigung.
Entscheidend für die Erfolgsaussichten ist häufig die Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Gelingt der Nachweis, verbessert die Beweislastumkehr die Position der Betroffenen erheblich. Hinzu kommen bei dauerhaften Schäden oft eine Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung, dass der Schädiger auch für künftige Schäden – etwa Pflege- und Betreuungskosten – aufkommen muss.
Für Eltern ist wichtig zu wissen: Ein bloßer Irrtum bei der Diagnose ist nicht automatisch ein Haftungsgrund. Haftung entsteht dann, wo gebotene Untersuchungen unterlassen werden oder wo die gefährlichere Erkrankung nicht ausgeschlossen wird, obwohl es dafür Anlass gab.
Häufige Fragen
Wie viel Schmerzensgeld gibt es bei einer übersehenen Meningitis?
Im entschiedenen Fall lag der Streitwert bei bis zu 550.000 Euro. Bei dauerhafter Schwerstbehinderung eines Kindes bewegen sich zugesprochene Schmerzensgelder in vergleichbaren Fällen etwa zwischen 500.000 und über 800.000 Euro, zuzüglich möglicher Schmerzensgeldrente. Die genaue Höhe hängt immer vom Einzelfall ab.Was ist ein grober Behandlungsfehler?
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt gegen bewährte medizinische Regeln oder gesicherte Erkenntnisse verstößt und ein Fehler unterläuft, der aus fachlicher Sicht nicht mehr verständlich ist. Die Folge ist eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten.Was bedeutet Beweislastumkehr?
Normalerweise muss der Patient beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich diese Beweislast um: Der Arzt muss dann beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre. Das erleichtert Betroffenen die Durchsetzung ihrer Ansprüche erheblich.Ist jeder Diagnoseirrtum ein Haftungsgrund?
Nein. Ein Diagnoseirrtum allein begründet nicht automatisch eine Haftung. Haftung kommt vor allem dann in Betracht, wenn gebotene Befunde nicht erhoben werden oder eine gefährliche Erkrankung nicht ausgeschlossen wird, obwohl dafür Anhaltspunkte bestanden.Wie lange kann man Ansprüche nach einem Behandlungsfehler geltend machen?
Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Verantwortlichem. Bei Kindern gelten Besonderheiten, weil Fristen teils erst später zu laufen beginnen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist deshalb wichtig, um keine Fristen zu versäumen.Kann auch eine Klinik für Fehler ihrer angestellten Ärzte haften?
Ja. Ein Krankenhaus oder eine Klinik haftet regelmäßig für Behandlungsfehler der bei ihm angestellten Ärztinnen und Ärzte. Auch mehrere Behandler können gesamtschuldnerisch haften.Fazit
Das Urteil des OLG Rostock verdeutlicht, wie folgenschwer eine nicht erkannte schwere Erkrankung sein kann – und dass die Gerichte bei groben Fehlern konsequent zugunsten der Betroffenen entscheiden. Für Familien, deren Kind durch einen ärztlichen Fehler dauerhaft geschädigt wurde, sind hohe Schmerzensgelder, eine Schmerzensgeldrente und die Übernahme künftiger Kosten möglich.
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