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50.000 € Schmerzensgeld: Fehler bei Wirbelsäulen-OP

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27.07.2026
Daniel Stebahne
Arzthaftungsrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 02.02.2024, Az. 26 U 36/23) sprach einer Patientin 50.000 Euro Schmerzensgeld zu.
  • Der Grund: fehlerhafte Aufklärung vor zwei Wirbelsäulenoperationen. Die konservativen Behandlungsalternativen wurden nicht ausreichend erläutert und der Abwägungsprozess nicht dokumentiert.
  • Nach insgesamt drei Operationen leidet die damals 58-jährige Frau dauerhaft unter einem chronischen Schmerzsyndrom, Taubheitsgefühlen und Bewegungseinschränkungen am rechten Bein.
  • Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die Behandler auch für zukünftige materielle und immaterielle Schäden haften.


Eine Operation an der Wirbelsäule ist ein schwerwiegender Eingriff mit erheblichen Risiken. Umso wichtiger ist, dass Patientinnen und Patienten vorher wissen, dass es oft auch eine Alternative gibt: die konservative Behandlung ohne Operation. Wird diese Alternative verschwiegen, kann die Einwilligung in den Eingriff unwirksam sein. Genau darum ging es in einem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm im Februar 2024 entschieden hat.

Was war passiert?

Eine 1958 geborene Frau litt seit Jahren unter chronischen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die in das rechte Bein ausstrahlten. Ende 2015 verstärkten sich die Beschwerden erheblich. Sie stellte sich Anfang 2016 in einer orthopädischen Praxis vor, wo ein Arzt eine fortgeschrittene Bandscheibendegeneration und ein Wirbelgleiten diagnostizierte.

Der Arzt empfahl eine operative Wirbelsäulenversteifung (eine sogenannte PLIF im Segment L4/5). Der Eingriff wurde am 27.01.2016 im Krankenhaus durchgeführt. Weil danach eine Pedikelschraube zu lang saß und einen Nerv einklemmte, war bereits am 05.07.2016 eine erste Revisionsoperation nötig. Dabei verrutschte zusätzlich der eingesetzte Platzhalter (Cage) und verengte ein Nervenaustrittsloch. Am 27.01.2017 folgte eine weitere Operation in einem Universitätsklinikum. Insgesamt war die Patientin rund 20 Tage stationär in Behandlung und durchlief mehrere Rehabilitationen.

Zurück blieben ein chronisches Schmerzsyndrom, Taubheitsgefühle am rechten Ober- und Unterschenkel sowie am Fuß und eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Beines.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte die beteiligten Behandler und Klinikträger gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 50.000 Euro Schmerzensgeld (Az. 26 U 36/23). Damit änderte es das vorherige Urteil des Landgerichts Bochum ab, das die Klage zunächst überwiegend abgewiesen hatte.

Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die Beklagten auch für sämtliche materiellen Schäden und für zukünftige, heute noch nicht absehbare immaterielle Schäden aus dieser Behandlung haften. Das ist für Betroffene wichtig, weil Spätfolgen bei Wirbelsäulenschäden häufig erst Jahre später auftreten.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Entscheidend war ein Aufklärungsfehler. Wenn für die Behandlung sowohl eine Operation als auch eine konservative Therapie in Betracht kommen, muss der Arzt umfassend über beide Wege aufklären. Der Patient muss selbst abwägen können, ob er das Operationsrisiko eingehen möchte oder zunächst die schonendere, nicht operative Behandlung wählt.

Das Gericht stellte klar: Dieser Abwägungsprozess zwischen konservativer und operativer Behandlung muss dokumentiert werden. Im vorliegenden Fall genügte weder der vorformulierte Text im Aufklärungsbogen noch der knappe handschriftliche Vermerk "alternativ: konservative Therapie", um zu belegen, dass die Patientin die Vor- und Nachteile der Alternativen tatsächlich verstanden und abgewogen hatte.

Ohne wirksame Aufklärung ist auch die Einwilligung in die Operation unwirksam. Der Eingriff gilt dann rechtlich als rechtswidrig – unabhängig davon, ob er handwerklich korrekt durchgeführt wurde. Da hier zusätzlich noch Behandlungsfehler (die zu lange Schraube und der verrutschte Cage) und mehrere Folgeoperationen hinzukamen, hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro für angemessen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Eine Aufklärung ist nur dann wirksam, wenn Sie als Patientin oder Patient echte Alternativen kennen und selbst entscheiden können. Ein unterschriebener Aufklärungsbogen allein reicht dafür nicht aus. Kommt neben der Operation auch eine konservative Behandlung in Betracht, muss der Arzt Sie über beide Wege verständlich informieren und die Abwägung nachvollziehbar festhalten.

Fehlt diese Aufklärung, kann ein Schmerzensgeldanspruch bestehen – selbst wenn die Operation an sich "lege artis" durchgeführt wurde. In vergleichbaren Fällen mit chronischen Schmerzen und dauerhaften neurologischen Ausfällen nach fehlgeschlagenen Wirbelsäulenoperationen sprachen Gerichte Beträge im mittleren fünfstelligen Bereich zu, hier konkret 50.000 Euro.

Wichtig ist außerdem die Feststellung zu künftigen Schäden. Sie sichert Ansprüche, falls sich Ihr Gesundheitszustand später verschlechtert.

Häufige Fragen

Wann liegt ein Aufklärungsfehler bei einer Operation vor?


Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn der Arzt Sie nicht ausreichend über Risiken, Ablauf und vor allem über Behandlungsalternativen informiert. Kommen sowohl eine Operation als auch eine konservative Therapie in Betracht, muss über beide Wege aufgeklärt werden, damit Sie eigenständig abwägen können.

Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen als Nachweis aus?


Nein. Ein vorformulierter Bogen allein genügt nicht. Das OLG Hamm stellte klar, dass der Abwägungsprozess zwischen konservativer und operativer Behandlung individuell dokumentiert werden muss. Ein knapper Vermerk wie "alternativ: konservative Therapie" reicht dafür nicht.

Wie viel Schmerzensgeld gab es in diesem Fall?


Das OLG Hamm sprach der Patientin 50.000 Euro Schmerzensgeld zu (Az. 26 U 36/23, Urteil vom 02.02.2024). Zusätzlich wurde festgestellt, dass die Behandler auch für künftige materielle und immaterielle Schäden haften.

Habe ich auch dann Ansprüche, wenn die Operation technisch korrekt war?


Ja. Fehlt eine wirksame Aufklärung, ist die Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtlich rechtswidrig – unabhängig davon, ob er handwerklich fehlerfrei durchgeführt wurde. Auch dann kann ein Schmerzensgeldanspruch bestehen.

Warum ist die Feststellung zukünftiger Schäden wichtig?


Bei Wirbelsäulenschäden treten Spätfolgen oft erst Jahre später auf. Ein Feststellungsurteil sichert Ihre Ansprüche auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden, die sich heute noch nicht beziffern lassen.

Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?


Grundsätzlich verjähren Schmerzensgeldansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Verursacher. Die Fristen sind im Einzelfall komplex. Lassen Sie Ihren Fall daher frühzeitig prüfen, um keine Ansprüche zu verlieren.

Fazit

Der Fall zeigt, wie entscheidend eine vollständige Aufklärung vor einer Wirbelsäulenoperation ist. Wer nicht über die konservative Alternative aufgeklärt wurde, kann Anspruch auf Schmerzensgeld haben – auch dann, wenn die Operation selbst korrekt durchgeführt wurde. Das OLG Hamm hat mit 50.000 Euro ein deutliches Zeichen gesetzt und die fehlende Dokumentation des Abwägungsprozesses ausdrücklich beanstandet.

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