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Brustvergrößerung: 25.000 € Schmerzensgeld bei Aufklärungsfehler

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13.07.2026
Daniel Stebahne
Arzthaftungsrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 05.06.2024, Aktenzeichen 5 U 91/23) sprach einer jungen Frau 25.000 € Schmerzensgeld nach einer kosmetischen Brustvergrößerung zu.
  • Ein ärztlicher Behandlungsfehler wurde nicht festgestellt – die Haftung beruht allein auf einem Aufklärungsfehler.
  • Der Arzt hatte die Patientin nicht über das Risiko dauerhaft verbleibender Schmerzen aufgeklärt. Genau dieses Risiko trat ein.
  • Das OLG erhöhte das zuvor vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 5.000 € auf 25.000 €.


Eine Brustvergrößerung soll das Selbstbewusstsein stärken – nicht dauerhafte Schmerzen hinterlassen. Genau das war jedoch bei einer jungen Frau der Fall, die sich zweimal operieren ließ und danach unter anhaltenden Beschwerden litt. Das Oberlandesgericht Köln stellte klar: Wer sich für eine Schönheitsoperation entscheidet, muss vorher umfassend über alle Risiken aufgeklärt werden – auch über die Möglichkeit, dass Schmerzen für immer bleiben. Fehlt diese Aufklärung, haftet der Arzt, selbst wenn er handwerklich alles richtig gemacht hat.

Was war passiert?

Eine junge Frau ließ sich bei einem niedergelassenen Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie die Brust vergrößern. Der erste Eingriff mit Silikonimplantaten fand am 20.02.2018 statt. Danach klagte sie über Schmerzen in der linken Brust und war zudem mit dem optischen Ergebnis nicht zufrieden.

Am 11.10.2018 folgte ein Revisionseingriff: Beide Implantate wurden entfernt und durch neue, größere ersetzt. Doch auch danach blieben die Schmerzen. Die Patientin beschrieb starke Schmerzen zwischen linkem Schlüsselbein, Achselhöhle und Brustwarze – nicht nur bei Bewegung oder Berührung, sondern auch in Ruhe. Bei Belastung, etwa beim Tragen von Einkaufstüten oder beim Sport, verstärkten sich die Beschwerden. Ihren Nebenjob als Sporttrainerin musste sie aufgeben.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln sprach der Klägerin 25.000 € Schmerzensgeld zu – deutlich mehr als das Landgericht, das zunächst nur 5.000 € für angemessen gehalten hatte. Zusätzlich muss der Arzt Gutachterkosten von 2.380 € erstatten. Das Gericht stellte außerdem fest, dass er für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus beiden Operationen haftet.

Entscheidend ist: Das Gericht bejahte die Haftung nicht wegen eines Behandlungsfehlers. Die vorgeworfenen operativen Fehler ließen sich nicht beweisen. Die Haftung ergibt sich allein aus dem Aufklärungsfehler.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Der Arzt hatte die Patientin nicht über das Risiko aufgeklärt, dass nach der Operation auftretende Schmerzen dauerhaft fortbestehen können. Genau dieses Risiko verwirklichte sich.

Das OLG betonte einen wichtigen Grundsatz: Bei einer rein kosmetischen Operation ist das Risiko dauerhaft verbleibender Schmerzen ein für die Lebensführung erheblicher Gesichtspunkt – und damit aufklärungspflichtig. Bei einem medizinisch notwendigen Eingriff wägt man Nutzen und Risiko ab. Bei einer Schönheitsoperation gibt es dagegen keinen zwingenden medizinischen Grund. Die Patientin muss deshalb besonders umfassend wissen, worauf sie sich einlässt, um frei entscheiden zu können.

Wer nicht über ein wesentliches Risiko aufgeklärt wird, kann nicht wirksam in die Operation einwilligen. Ohne wirksame Einwilligung ist der Eingriff rechtswidrig – und der Arzt haftet für die eingetretenen Folgen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wenn Sie nach einer Schönheitsoperation unter dauerhaften Beschwerden leiden, kommt ein Schmerzensgeldanspruch auch dann in Betracht, wenn dem Arzt kein handwerklicher Fehler nachzuweisen ist. Der entscheidende Punkt ist oft die Aufklärung.

Gerade bei kosmetischen Eingriffen sind die Anforderungen an die Aufklärung besonders hoch. Der Arzt muss Ihnen alle für Ihre Lebensführung erheblichen Risiken nennen – dazu gehört ausdrücklich die Möglichkeit dauerhaft bleibender Schmerzen. Fehlt dieser Hinweis und tritt das Risiko ein, kann eine Haftung bestehen.

In vergleichbaren Fällen dauerhafter Schmerzen und optischer Beeinträchtigungen nach kosmetischen Brustoperationen haben Gerichte Beträge im mittleren fünfstelligen Bereich zugesprochen. Die genaue Höhe hängt immer vom Einzelfall ab: von der Intensität der Schmerzen, den psychischen Belastungen und den Auswirkungen auf das tägliche Leben und den Beruf.

Häufige Fragen

Bekomme ich Schmerzensgeld, obwohl der Arzt handwerklich korrekt operiert hat?


Ja, das ist möglich. Im Fall des OLG Köln wurde kein Behandlungsfehler festgestellt. Die Haftung ergab sich allein daraus, dass der Arzt nicht über das Risiko dauerhafter Schmerzen aufgeklärt hatte. Ohne ausreichende Aufklärung ist die Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig.

Warum gelten bei Schönheitsoperationen strengere Aufklärungspflichten?


Eine kosmetische Operation ist medizinisch nicht notwendig. Die Patientin muss deshalb besonders genau wissen, welche Risiken sie eingeht, um frei und informiert entscheiden zu können. Auch das Risiko dauerhaft bleibender Schmerzen muss der Arzt ansprechen.

Wie hoch war das Schmerzensgeld in diesem Fall?


Das OLG Köln sprach 25.000 € Schmerzensgeld zu und erhöhte damit den zuvor vom Landgericht festgesetzten Betrag von 5.000 € deutlich. Zusätzlich muss der Arzt 2.380 € Gutachterkosten erstatten.

Was bedeutet die Feststellung künftiger Schäden im Urteil?


Das Gericht stellte fest, dass der Arzt auch für zukünftige, heute noch nicht absehbare Schäden aus den Operationen haftet. Sollten sich die Beschwerden verschlimmern oder neue Folgen auftreten, kann die Patientin dafür ebenfalls Ersatz verlangen.

Wie kann ich beweisen, dass ich nicht richtig aufgeklärt wurde?


Den Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung muss der Arzt führen, nicht die Patientin. Er muss belegen, dass er über die wesentlichen Risiken gesprochen hat. Aufklärungsbögen, das dokumentierte Gespräch und Ihre eigene Schilderung spielen dabei eine wichtige Rolle.

Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?


Schmerzensgeldansprüche verjähren in der Regel innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und der Person des Verantwortlichen erfahren haben. Eine frühzeitige Prüfung ist daher ratsam.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln zeigt: Bei kosmetischen Operationen kommt es entscheidend auf die vollständige Aufklärung an. Wer nicht über das Risiko dauerhafter Schmerzen informiert wird und später genau darunter leidet, kann Schmerzensgeld verlangen – unabhängig davon, ob dem Arzt ein Operationsfehler unterlaufen ist. Die deutliche Erhöhung des Betrags von 5.000 € auf 25.000 € macht zudem klar, wie schwer Gerichte anhaltende Schmerzen und die Belastung im Alltag gewichten.

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