Das Wichtigste im Überblick
- Ein nicht erkannter oder verkannter Herzinfarkt kann einen Diagnose- oder Befunderhebungsfehler darstellen, für den Arzt und Klinik haften.
- Betroffene können Schmerzensgeld, Ersatz für Behandlungs- und Folgekosten sowie Verdienstausfall verlangen; Angehörige bei Todesfällen zusätzlich Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB.
- Wird ein gebotener Befund (z. B. EKG, Troponin-Test) nicht erhoben, spricht man von einem Befunderhebungsfehler – hier profitiert der Patient häufig von Beweiserleichterungen.
- Die Verjährung beträgt in der Regel drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Fehler (§§ 195, 199 BGB) – handeln Sie deshalb nicht zu spät.
Ein Herzinfarkt ist ein medizinischer Notfall, bei dem jede Minute zählt. Umso schwerer wiegt es, wenn Ärzte die Anzeichen übersehen, falsch deuten oder den Patienten mit Verdachtsdiagnosen wie "Magenverstimmung", "Muskelverspannung" oder "Panikattacke" nach Hause schicken. Wurde bei Ihnen oder einem Angehörigen ein Herzinfarkt nicht erkannt, können daraus dauerhafte Herzschäden, Behinderungen oder sogar der Tod folgen. In vielen dieser Fälle liegt ein Behandlungsfehler vor, der Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz begründet.
Wann ist das Nichterkennen eines Herzinfarkts ein Behandlungsfehler?
Nicht jede übersehene Diagnose ist automatisch ein haftungsbegründender Fehler. Entscheidend ist, ob der Arzt nach dem anerkannten medizinischen Standard hätte handeln müssen. Klagt ein Patient über typische Warnzeichen wie Brustschmerzen, Engegefühl, Ausstrahlung in Arm, Kiefer oder Rücken, Atemnot, Übelkeit oder kalten Schweiß, muss ein Herzinfarkt zwingend abgeklärt werden.
Dazu gehören insbesondere:
- die Aufnahme eines EKGs (bei Bedarf mehrfach),
- eine Blutuntersuchung auf herzspezifische Enzyme (Troponin),
- die stationäre Überwachung bei begründetem Verdacht.
Wird eine dieser gebotenen Untersuchungen unterlassen, liegt ein
. Beide können zu einer Haftung führen.
Diagnosefehler und Befunderhebungsfehler – der wichtige Unterschied
Die Rechtsprechung unterscheidet streng zwischen einem reinen Diagnoseirrtum und der unterlassenen Befunderhebung. Diese Unterscheidung ist für Ihre Erfolgsaussichten entscheidend.
Ein Diagnoseirrtum – also die Fehldeutung eines vorliegenden Befundes – wird von Gerichten nur zurückhaltend als Behandlungsfehler gewertet, weil auch sorgfältige Ärzte irren können. Anders liegt es, wenn der Irrtum völlig unvertretbar ist.
Beim Befunderhebungsfehler ist die Rechtslage für Patienten deutlich günstiger: Hätte eine einfache Untersuchung (z. B. ein EKG) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis gebracht, kann sich die Beweislast zugunsten des Patienten umkehren. Der Arzt muss dann beweisen, dass der Schaden auch bei korrektem Vorgehen eingetreten wäre.
Grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr
Gerade beim Herzinfarkt kann ein grober Behandlungsfehler vorliegen, wenn ein Arzt eindeutige Warnsymptome komplett ignoriert oder eine offensichtlich gebotene Diagnostik unterlässt. Nach § 630h Abs. 5 BGB kehrt sich in solchen Fällen die Beweislast um: Nicht Sie müssen beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat, sondern der Arzt muss das Gegenteil belegen.
Das ist praktisch bedeutsam, weil der Ursachenzusammenhang bei Herzerkrankungen oft schwer nachzuweisen ist. Ob ein grober Fehler vorliegt, klärt in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten.
Welche Ansprüche bestehen bei einem nicht erkannten Herzinfarkt?
Wurde ein Herzinfarkt fehlerhaft nicht erkannt und ist dadurch ein Schaden entstanden, kommen mehrere Ansprüche in Betracht:
- Schmerzensgeld für erlittene Schmerzen, Ängste und dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen (§ 253 BGB).
- Ersatz materieller Schäden wie Behandlungs-, Reha- und Pflegekosten, Umbaukosten oder Fahrtkosten.
- Verdienstausfall und Erwerbsschaden, wenn Sie durch bleibende Herzschäden nicht mehr voll arbeitsfähig sind.
- Haushaltsführungsschaden, wenn Sie den Haushalt nicht mehr wie zuvor bewältigen können.
Im Todesfall haben Hinterbliebene zusätzlich Anspruch auf
, wenn der Verstorbene für den Unterhalt gesorgt hat.
In welcher Höhe wird Schmerzensgeld zugesprochen?
Die Höhe des Schmerzensgeldes lässt sich nicht pauschal beziffern. Sie hängt vom Ausmaß der Herzschädigung, von der Dauer der Beeinträchtigung, dem Grad der Behinderung und den Folgen für Ihr Leben ab. In vergleichbaren Fällen mit schweren, dauerhaften Herzschäden sprachen Gerichte Beträge im mittleren bis hohen fünfstelligen Bereich zu; bei besonders gravierenden Folgen auch mehr. Diese Angaben sind lediglich eine grobe Orientierung – Ihr konkreter Fall muss individuell bewertet werden.
Was Betroffene und Angehörige tun sollten
Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, ist eine gute Dokumentation entscheidend. Fordern Sie zunächst Ihre vollständige Patientenakte an – dazu haben Sie ein gesetzliches Einsichtsrecht nach § 630g BGB. Sichern Sie EKG-Befunde, Laborwerte, Arztbriefe und Notaufnahmeprotokolle.
Halten Sie außerdem den Ablauf schriftlich fest: Wann traten welche Symptome auf, wann suchten Sie ärztliche Hilfe, was wurde gesagt und veranlasst? Notieren Sie Namen von Ärzten und Zeugen. Anschließend lässt sich mit anwaltlicher Hilfe und einem medizinischen Gutachten prüfen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und welche Ansprüche bestehen.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich, dass ein Herzinfarkt fehlerhaft übersehen wurde?
Ein Anhaltspunkt liegt vor, wenn Sie mit typischen Infarktsymptomen wie Brustschmerz, Atemnot oder Ausstrahlung in den Arm beim Arzt waren und weder ein EKG noch ein Troponin-Test durchgeführt wurden oder ein auffälliges Ergebnis nicht ernst genommen wurde. Ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, klärt eine medizinisch-juristische Prüfung anhand Ihrer Patientenakte.
Wer haftet für einen nicht erkannten Herzinfarkt?
Haften kann der behandelnde Arzt, die Notaufnahme, das Krankenhaus oder die Praxis. Bei angestellten Ärzten haftet regelmäßig der Träger der Einrichtung. In der Praxis richten sich die Ansprüche gegen den Behandelnden und dessen Berufshaftpflichtversicherung.
Habe ich auch dann Ansprüche, wenn mein Angehöriger verstorben ist?
Ja. Als Hinterbliebener können Sie Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB, Beerdigungskosten und – bei Unterhaltsberechtigung – einen Unterhaltsschaden geltend machen. Zudem gehen etwaige zu Lebzeiten entstandene Schmerzensgeldansprüche auf die Erben über.
Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?
Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von Schaden und verantwortlicher Person Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB). Unabhängig von der Kenntnis gelten Höchstfristen. Warten Sie nicht zu lange und lassen Sie die Fristen frühzeitig prüfen.
Was kostet die Durchsetzung meiner Ansprüche?
Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenlos. Für die weitere Vertretung greifen häufig eine Rechtsschutzversicherung oder – bei geringem Einkommen – Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Wir klären mit Ihnen vorab transparent, welche Kosten entstehen können.
Fazit
Wird ein Herzinfarkt trotz typischer Warnzeichen nicht erkannt, kann dies ein schwerwiegender Behandlungsfehler mit dauerhaften Folgen sein. Betroffene und Angehörige haben in solchen Fällen häufig Anspruch auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und – im Todesfall – auf Hinterbliebenengeld. Entscheidend sind eine sorgfältige Dokumentation, die Prüfung der Patientenakte und ein medizinisches Gutachten. Da die Beweislage anspruchsvoll ist und Verjährungsfristen laufen, sollten Sie Ihre Möglichkeiten frühzeitig prüfen lassen.
Wenn Sie selbst betroffen sind, beraten wir Sie gerne kostenlos zu Ihren Anspruechen. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Ersteinschaetzung.
