Das Wichtigste im Überblick
- Das Landgericht Bonn verurteilte drei Beklagte als Gesamtschuldner zu 200.000 € Schmerzensgeld (Urteil vom 17.05.2023, Az. 9 O 109/20).
- Ein 24-jähriger Mann erblindete faktisch, weil eine Fehlfunktion seines Shuntsystems trotz eindeutiger Warnzeichen nicht rechtzeitig abgeklärt wurde.
- Das Gericht stufte das Vorgehen von zwei Kliniken als groben Behandlungsfehler ein und gewährte dem Patienten Beweiserleichterungen nach § 630h Abs. 5 BGB.
- Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die Beklagten sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden ersetzen müssen.
Ein junger Mann mit chronischen Kopfschmerzen sucht über Monate mehrere Ärzte auf – und verliert am Ende trotzdem sein Augenlicht. Solche Verläufe sind für Betroffene und Angehörige schwer zu ertragen, gerade wenn sich später herausstellt, dass die Ursache vermeidbar gewesen wäre. Das Landgericht Bonn hat in einem solchen Fall ein deutliches Zeichen gesetzt und dem Patienten 200.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Der Fall zeigt, wann Kliniken haften, wenn wichtige Befunde nicht erhoben werden.
Was war passiert?
Der heute erwachsene Kläger litt bereits im ersten Lebensjahr an einem Hydrocephalus (Wasserkopf). Zur Entlastung wurde ihm ein Shuntsystem eingesetzt, das überschüssige Flüssigkeit ableitet. Jahrzehntelang verlief seine Entwicklung unauffällig.
Ab Sommer 2016 traten plötzliche Kopfschmerzattacken, Schwindel und eine Ohnmacht auf. Im April 2017 stellte sein Augenarzt beidseitige Stauungspapillen fest – ein deutliches Warnzeichen für erhöhten Hirndruck. Mit diesem Befund stellte sich der Kläger in einer neurochirurgischen Klinik (Beklagte zu 1. und 2.) vor. Eine weitergehende Abklärung der möglichen Shuntfehlfunktion unterblieb dort jedoch.
Auch eine dritte Klinik (Beklagte zu 3.) führte im Juli 2017 zwar eine Lumbalpunktion durch, zog aus dem Ergebnis aber keine ausreichenden Konsequenzen. Erst im November 2017 – nach dem Auftreten von Gesichtsfeldausfällen – wurde festgestellt, dass das Ventil des Shunts nicht mehr funktionierte. Die Shuntrevision am 17.11.2017 kam zu spät: Der Kläger erblindete faktisch. Mit dem rechten Auge erkennt er nur noch Umrisse, mit dem linken lediglich Lichtschein.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Bonn verurteilte die drei Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 200.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen (Az. 9 O 109/20). Zusätzlich sprach es dem Kläger den Ersatz weiterer materieller Schäden in Höhe von rund 4.244 € zu.
Besonders wichtig: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden ersetzen müssen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen. Damit ist der Kläger auch für später auftretende Folgen abgesichert.
Warum hat das Gericht so entschieden?
Das Gericht sah bei den Beklagten zu 1. und 2. einen groben Behandlungsfehler. Trotz dokumentierter Stauungspapillen, chronischer Kopfschmerzen und eines bekannten Shuntsystems wurde die naheliegende Shuntinsuffizienz nicht abgeklärt. Notwendig wären weitere Befunde gewesen – etwa eine Lumbalpunktion oder ein Shuntogramm. Dieses Unterlassen war aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar.
Bei der Beklagten zu 3. lag ein einfacher Befunderhebungsfehler vor: Der bei der Lumbalpunktion gemessene Eröffnungsdruck hätte eine engmaschige Abklärung ausgelöst, die unterblieb.
Entscheidend für die Haftung waren die Beweiserleichterungen nach § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB. Bei einem groben Behandlungsfehler muss nicht der Patient beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat – vielmehr muss die Behandlerseite beweisen, dass der Schaden auch bei korrektem Vorgehen eingetreten wäre. Diesen Nachweis konnten die Beklagten nicht führen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Der Fall zeigt: Wer wegen unklarer, aber ernster Beschwerden ärztliche Hilfe sucht, darf erwarten, dass naheliegende Ursachen konsequent abgeklärt werden. Werden gebotene Untersuchungen unterlassen, kann daraus eine Haftung entstehen – auch wenn mehrere Kliniken nacheinander beteiligt waren.
Für die Höhe des Schmerzensgeldes ist entscheidend, wie schwer und dauerhaft die Folgen sind. Eine faktische Erblindung greift massiv in das gesamte Leben ein – Beruf, Partnerschaft, Alltag. In vergleichbaren Fällen schwerer, dauerhafter Sehschäden durch Behandlungsfehler sprachen Gerichte Beträge im mittleren bis oberen sechsstelligen Bereich zu. Der hier zugesprochene Betrag von 200.000 € entspricht heute – indexiert – rund 212.000 €.
Besonders wertvoll ist die zusätzliche Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Sie schützt Betroffene davor, dass spätere Folgekosten oder Verschlechterungen ohne Entschädigung bleiben.
Häufige Fragen
Was ist ein Befunderhebungsfehler?
Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt eine medizinisch gebotene Untersuchung unterlässt, sodass ein wichtiger Befund nicht erhoben wird. Führt dies zu einem Schaden, kann dies eine Haftung begründen – im Bonner Fall unterblieb die Abklärung der Shuntfehlfunktion trotz klarer Warnzeichen.
Was bedeutet ein grober Behandlungsfehler für meinen Anspruch?
Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um. Sie als Patient müssen dann nicht mehr beweisen, dass der Fehler Ihren Schaden verursacht hat. Stattdessen muss die Behandlerseite belegen, dass der Schaden auch bei korrekter Behandlung eingetreten wäre.
Können mehrere Kliniken gemeinsam haften?
Ja. Im Bonner Fall wurden drei Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt. Das bedeutet, dass jeder für den gesamten Betrag einstehen muss und der Geschädigte sich aussuchen kann, von wem er zahlt.
Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einer Erblindung?
Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von Alter, Schwere und Dauer des Sehverlusts. Das Landgericht Bonn sprach hier 200.000 € zu. In vergleichbaren Fällen dauerhafter Erblindung durch Behandlungsfehler bewegten sich die Beträge im mittleren bis oberen sechsstelligen Bereich.
Warum ist die Feststellung künftiger Schäden so wichtig?
Eine Feststellung der Ersatzpflicht sichert Ihnen zu, dass auch später auftretende Folgen – etwa neue Behandlungskosten oder Verschlechterungen – ersetzt werden. So verjähren spätere Ansprüche nicht und müssen nicht erneut mühsam durchgesetzt werden.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Bonn macht deutlich, dass Ärzte und Kliniken bei ernsten Warnzeichen zur konsequenten Abklärung verpflichtet sind. Bleiben gebotene Untersuchungen aus und entsteht ein schwerer Dauerschaden wie eine Erblindung, können hohe Schmerzensgelder und der Ersatz aller Folgeschäden die Konsequenz sein. Die Beweiserleichterungen bei groben Behandlungsfehlern stärken dabei die Position der Betroffenen erheblich.
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