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120.000 EUR nach Suizidversuch: OLG Hamm zur Psychiatrie

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17.08.2026
Daniel Stebahne
Arzthaftungsrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Oberlandesgericht Hamm sprach einem 25-jährigen Patienten 120.000 EUR Schmerzensgeld zu (Urteil vom 20.12.2022, Az. 26 U 15/22).
  • Die psychiatrische Klinik hatte die Diagnose einer akuten Suizidgefahr vorschnell aufgegeben und den Mann trotz gesteigerter Sicherungspflicht beurlaubt.
  • Der Suizidversuch mit Sturz führte zu dauerhaften Schäden, unter anderem zu Gehörverlust und blinden Flecken im Auge.
  • Das Gericht wertete das Verhalten der Klinik als groben Behandlungsfehler, was die Beweislage entscheidend zugunsten des Patienten verschob.


Wenn ein Mensch in einer psychischen Krise Hilfe in einer Klinik sucht, vertraut er darauf, dort geschützt zu werden. Genau dieser Schutz versagte im Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte. Ein junger Mann mit einer schizophrenen Störung und suizidimperativen Stimmen wurde beurlaubt, obwohl seine Suizidgefahr nicht ausreichend abgeklärt war. Was danach geschah und warum das Gericht ein hohes Schmerzensgeld zusprach, lesen Sie in diesem Beitrag.

Was ist passiert?

Ein 25-jähriger Mann befand sich Ende 2018 freiwillig in stationärer psychiatrischer Behandlung. Bereits bei der Aufnahme dokumentierten die Ärzte, dass er eine Stimme mit "suizidimperativem" Charakter höre und drängende Suizidgedanken habe. Diagnostiziert wurde der Verdacht auf eine schizophrene Störung.

Während des mehrwöchigen Aufenthalts brach der Patient die Behandlung mehrfach ab und kehrte kurz darauf zurück, weil die Stimmen wieder auftraten. Die Klinik dokumentierte über Wochen fortbestehende akustische Halluzinationen, eine verlangsamte Denkweise und starke innere Ambivalenz. Trotz dieser Warnzeichen genehmigten die Behandler eine Beurlaubung. Während dieser Beurlaubung unternahm der Mann einen Suizidversuch, bei dem er stürzte und schwere, bleibende Verletzungen erlitt: unter anderem einen Gehörverlust und blinde Flecken im Auge.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Patienten 120.000 EUR Schmerzensgeld zu und stellte fest, dass die Klinik auch für künftige Schäden haftet (Az. 26 U 15/22). Die Berufung der Klinik gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn wurde zurückgewiesen. Zusätzlich muss die Klinik vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von rund 2.349 EUR erstatten.

Das Gericht bestätigte damit im Wesentlichen die Vorinstanz und ging teilweise sogar zugunsten des Patienten über sie hinaus. Ein Sachverständiger hatte den Ärzten einen groben Behandlungsfehler bescheinigt.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Der Kern der Entscheidung liegt in der Sicherungspflicht bei akuter Suizidgefahr. Nach Auffassung des Gerichts hatten die Behandler die Diagnose einer akuten Suizidalität vorschnell aufgegeben. Bei einem Patienten mit suizidimperativen Stimmen und einer schizophrenen Störung besteht jedoch eine gesteigerte Pflicht, ihn zu sichern und zu schützen. Die Beurlaubung stand im Widerspruch zu diesem Sicherungsgebot.

Ein weiterer entscheidender Punkt war die Dokumentation. Das Gericht stellte klar, dass es dem Goldstandard der Psychiatrie entspricht, den Inhalt eines Patientengesprächs in seinen wesentlichen Einzelheiten zu dokumentieren. Nur so hat das gesamte Behandlungsteam denselben Informationsstand. Die Klinik hatte die Suizidalität unzureichend erhoben und dokumentiert.

Besonders wichtig für den Ausgang des Verfahrens ist die Einordnung als grober Behandlungsfehler. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um: Nicht mehr der Patient muss beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat, sondern die Klinik muss beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre. Diesen Nachweis konnte die Klinik nicht führen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Das Urteil zeigt, dass Kliniken bei akuter Suizidgefahr eine besonders hohe Verantwortung tragen. Wird diese Gefahr vorschnell abgetan oder nicht sorgfältig dokumentiert, kann das einen groben Behandlungsfehler begründen und die Klinik haftbar machen.

Für Angehörige und Betroffene ist die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern von großer Bedeutung. Sie erleichtert es erheblich, Schmerzensgeld und Schadensersatz durchzusetzen. Wichtig ist, die vollständigen Behandlungsunterlagen anzufordern und durch einen Fachanwalt prüfen zu lassen, ob die Sicherungspflichten eingehalten wurden.

In vergleichbaren Fällen mit schweren, dauerhaften Folgen nach fehlerhafter psychiatrischer Behandlung sprachen Gerichte Beträge im mittleren bis hohen fünf- bis sechsstelligen Bereich zu. Die genaue Höhe hängt immer von der Schwere der Verletzungen, den Dauerschäden und den Umständen des Einzelfalls ab.

Häufige Fragen

Wie viel Schmerzensgeld gab es in diesem Fall?


Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem 25-jährigen Patienten 120.000 EUR Schmerzensgeld zu (Az. 26 U 15/22). Zusätzlich haftet die Klinik für künftige Schäden.

Was ist ein grober Behandlungsfehler?


Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt gegen bewährte medizinische Regeln verstößt und ein Fehler passiert, der aus objektiver Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf. Die wichtigste Folge: Die Beweislast kehrt sich um, die Klinik muss beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.

Haftet eine Klinik, wenn sie einen Suizid nicht verhindert?


Bei akuter Suizidgefahr besteht eine gesteigerte Sicherungspflicht. Wird diese Gefahr vorschnell verneint oder eine gefährdende Maßnahme wie eine Beurlaubung erlaubt, kann die Klinik haften. Das OLG Hamm hat dies in diesem Fall ausdrücklich bejaht.

Warum ist die Dokumentation so wichtig?


Das Gericht stellte klar, dass es zum Goldstandard der Psychiatrie gehört, Patientengespräche in ihren wesentlichen Einzelheiten zu dokumentieren. Fehlt eine ausreichende Dokumentation, kann dies zulasten der Klinik gewertet werden.

Wie lange dauert es, Ansprüche durchzusetzen?


Das hängt vom Einzelfall ab. Viele Verfahren werden außergerichtlich reguliert. Kommt es zum Prozess, kann sich das Verfahren über mehrere Instanzen ziehen, wie dieser Fall vom Landgericht Paderborn bis zum OLG Hamm zeigt.

Welche Fristen muss ich beachten?


Ansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Verantwortlichem. Weil die Fristen im Einzelfall komplex sein können, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm macht deutlich, dass Kliniken bei akuter Suizidgefahr eine besondere Verantwortung tragen. Wird diese Gefahr vorschnell aufgegeben und unzureichend dokumentiert, kann dies als grober Behandlungsfehler gewertet werden, mit erheblichen Folgen für die Haftung. Für Betroffene bedeutet das eine deutlich bessere Ausgangslage, um Schmerzensgeld durchzusetzen.

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