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Besondere Anforderungen an Aufklärung bei Hüft-TEP: Aufklärender Arzt muss besondere Risiken vermitteln können

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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass das Einbringen einer Hüft-TEP rechtswidrig war, weil die Klägerin nicht ausreichend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt wurde und die Beklagten nicht den Beweis erbringen konnten, dass eine wirksame Einwilligungserklärung vorlag. Obwohl ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hatte und der Aufklärungsbogen zahlreiche Risiken vermerkte, hätte der Aufklärende auch auf die speziellen Risiken aufgrund der vorliegenden Dysplasie hinweisen müssen. Der Eingriff war nicht standardmäßig und mit hohen Komplikationen verbunden, daher war eine umfassende Aufklärung notwendig. Das Gericht stützt sich dabei auf das Rechtswidrigkeitskonzept gemäß § 630h Abs. 1 S. 1 BGB, wonach die Behandlungsseite im Falle eines Umfangsstreits verpflichtet ist, die Behauptungen des Patienten zu widerlegen und die Vollständigkeit der Aufklärung zu beweisen. Ein unterschriebene Aufklärungsbogen des Patienten ist dabei nur ein Indiz dafür, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € zugesprochen (OLG Hamm Urt. v. 20.12.2022 – 26 U 46/21).

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