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Hüft-OP-Aufklärungsfehler: 20.000 € Schmerzensgeld (OLG Hamm)

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17.08.2026
Daniel Stebahne
Arzthaftungsrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Oberlandesgericht Hamm sprach einer jungen Patientin am 20.12.2022 ein Schmerzensgeld von 20.000 € zu (Aktenzeichen 26 U 46/21).
  • Entscheidend war ein Aufklärungsfehler: Der aufklärende Arzt konnte die besonderen Risiken bei einer Hüftdysplasie fachlich nicht vermitteln, unter anderem ein 50-prozentiges Risiko schwerer Nebenfolgen.
  • Nach einer notwendigen zweiten Operation erlitt die Patientin eine Nervenschädigung und ist seither dauerhaft auf Unterarmgehstützen angewiesen.
  • Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die Klinik auch für künftige materielle und immaterielle Schäden haftet.


Eine Hüftoperation soll Schmerzen nehmen und die Beweglichkeit zurückgeben. Für eine junge Krankenschwester wurde der Eingriff jedoch zum Beginn einer dauerhaften Gehbehinderung. Der entscheidende Fehler lag nicht allein im Operationssaal, sondern schon im Aufklärungsgespräch davor. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Urteil deutlich gemacht: Wer über eine Operation aufklärt, muss die Risiken auch wirklich verstehen und erklären können.

Was ist passiert?

Die Patientin litt seit ihrer Kindheit an einer Hüftdysplasie, einer Fehlbildung der Hüftgelenkpfanne. Bereits als Kind waren zwei Umstellungsoperationen nötig gewesen. Wegen einer fortgeschrittenen Hüftgelenksarthrose und starker Schmerzen riet ihr der behandelnde Arzt zu einer künstlichen Hüfte (Hüft-TEP).

Vor der Operation am 19.01.2017 führte ein Assistenzarzt das Aufklärungsgespräch. Dieser Arzt war zu diesem Zeitpunkt erst rund zwei Wochen in Deutschland tätig. Über die besonderen Risiken bei einer dysplastischen Hüfte klärte er die Patientin nicht ausreichend auf – insbesondere fehlte der Hinweis, dass bei ihrer Fehlbildung eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Nebenfolgen bestand.

Nach der ersten Operation kam es zu einer Lockerung der Pfanne mit einem Bruch des Pfannenbodens. Ein zweiter Eingriff, der Pfannenwechsel am 24.05.2017, wurde nötig. Bei dieser Operation wurde ein Nerv geschädigt (Nervus femoralis), zusätzlich bestand der Verdacht auf eine weitere Nervenschädigung. Die Folge: eine dauerhafte Lähmungserscheinung im rechten Bein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamm verurteilte die Klinik und den Arzt gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 20.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen. Damit änderte das Gericht das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum zugunsten der Patientin ab.

Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die Beklagten für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden haften – auch für solche, die heute noch gar nicht absehbar sind. Diese sogenannte Feststellung ist bei Dauerschäden besonders wichtig, weil sich der Gesundheitszustand künftig verschlechtern kann.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Das Gericht sah den entscheidenden Fehler in der Aufklärung. Bei einer Hüftdysplasie bestehen im Vergleich zu einer normalen Hüftoperation deutlich erhöhte Risiken. Über solche besonderen Gefahren muss ein Patient klar und verständlich informiert werden, bevor er in die Operation einwilligt.

Der aufklärende Arzt war dazu jedoch fachlich nicht in der Lage. Nach Auffassung des Senats bleibt die Aufklärung defizitär, wenn der Arzt selbst nicht über den nötigen Kenntnisstand verfügt, um die besonderen Risiken zu vermitteln. Die Leitsätze bringen es auf den Punkt: Der aufklärende Arzt muss diese Risiken erklären können – kann er das nicht, ist die Aufklärung unwirksam.

Die Klinik konnte sich auch nicht darauf berufen, die Patientin hätte der Operation ohnehin zugestimmt (sogenannte hypothetische Einwilligung). Das Gericht verneinte dies. Ohne wirksame Aufklärung war die Einwilligung in den Eingriff unwirksam – und damit haftet die Behandlerseite für die Folgen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Eine Operation ist nur dann rechtmäßig, wenn Sie zuvor wirksam eingewilligt haben. Und eine wirksame Einwilligung setzt eine vollständige, verständliche Aufklärung voraus. Fehlt der Hinweis auf ein wesentliches Risiko, kann bereits das eine Haftung begründen – selbst wenn die Operation selbst handwerklich korrekt durchgeführt wurde.

Besonders bei Vorerkrankungen oder anatomischen Besonderheiten wie einer Hüftdysplasie gelten erhöhte Anforderungen an die Aufklärung. Wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie vor einem Eingriff nicht ausreichend über die Risiken informiert wurden, lohnt sich eine rechtliche Prüfung. In vergleichbaren Fällen mit dauerhaften Gehbehinderungen nach fehlerhafter Hüftbehandlung sprachen Gerichte Schmerzensgelder im mittleren fünfstelligen Bereich zu; die konkrete Höhe hängt immer vom Einzelfall ab.

Häufige Fragen

Wann liegt ein Aufklärungsfehler vor?


Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn der Arzt Sie nicht vollständig, verständlich und rechtzeitig über die Risiken, Folgen und Behandlungsalternativen eines Eingriffs informiert. Fehlt ein wesentliches Risiko, ist Ihre Einwilligung unwirksam – die Behandlerseite haftet dann für die Folgen des Eingriffs.

Muss der aufklärende Arzt ein Facharzt sein?


Nein, aufklären darf auch ein Assistenzarzt. Er muss aber fachlich in der Lage sein, die konkreten Risiken zu erklären. Das OLG Hamm hat klargestellt: Verfügt der aufklärende Arzt nicht über den nötigen Kenntnisstand, bleibt die Aufklärung defizitär und damit unwirksam (Az. 26 U 46/21).

Bekomme ich auch Schmerzensgeld, wenn die Operation selbst korrekt war?


Ja. Ein Anspruch kann bereits allein aus einem Aufklärungsfehler entstehen. Ohne wirksame Einwilligung ist der Eingriff rechtswidrig, auch wenn er handwerklich fehlerfrei durchgeführt wurde. Sie haben dann Anspruch auf Ersatz der eingetretenen Schäden.

Was ist eine hypothetische Einwilligung?


Damit meint die Behandlerseite den Einwand, der Patient hätte der Operation auch bei korrekter Aufklärung zugestimmt. Dieser Einwand greift nur, wenn er überzeugend dargelegt wird. Im entschiedenen Fall verneinte das Gericht die hypothetische Einwilligung.

Wofür ist eine Feststellungsklage bei Dauerschäden wichtig?


Eine Feststellung sichert Ihnen den Ersatz künftiger Schäden, die heute noch nicht absehbar sind. Bei dauerhaften Beeinträchtigungen wie einer Gehbehinderung kann sich der Gesundheitszustand später verschlechtern – die Feststellung bewahrt Ihre Ansprüche für die Zukunft.

Wie lange habe ich Zeit, um Ansprüche geltend zu machen?


Für Ansprüche aus Behandlungsfehlern gilt in der Regel eine dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt in der Regel mit dem Jahresende, in dem Sie von dem Fehler und dem Schaden Kenntnis erlangt haben. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist deshalb ratsam.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm zeigt, dass die Aufklärung vor einer Operation kein Nebenschauplatz ist. Sie ist die Grundlage Ihrer Entscheidung – und ein Fehler in diesem Bereich kann eine Haftung begründen, selbst wenn die Operation selbst korrekt verlief. Gerade bei erhöhten Risiken durch Vorerkrankungen muss der aufklärende Arzt die Gefahren tatsächlich verstehen und erklären können.

Wenn Sie selbst von einem ähnlichen Vorfall betroffen sind, beraten wir Sie gerne kostenlos zu Ihren Ansprüchen. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Über die Kanzlei Lueken & Stebahne

Unsere Kanzlei ist auf Personenschadenrecht spezialisiert und vertritt bundesweit Betroffene von Behandlungsfehlern, Verkehrsunfällen und Gewaltverbrechen. Als erfahrene Ansprechpartner für Arzthaftungsrecht prüfen wir, ob und in welcher Höhe Ihnen Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen.

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