Das Wichtigste im Überblick
- Das Landgericht Bielefeld verurteilte Klinik und Operateur zu 25.000 EUR Schmerzensgeld (Urteil vom 28.02.2025, Az. 4 O 328/22).
- Bei einer stimmgesunden Patientin wurde ohne medizinische Notwendigkeit ein nur gering ausgeprägtes Reinke-Ödem an den Stimmbändern operiert.
- Die Folge ist eine dauerhafte Heiserkeit, eine Narbe an der linken Stimmlippe und ein unvollständiger Stimmlippenschluss.
- Es besteht keine erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeit mehr; das Gericht bejahte zusätzlich die Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden.
Eine Operation, die eigentlich gar nicht hätte stattfinden dürfen, und danach eine Stimme, die nie wieder so klingt wie zuvor: Für die betroffene Patientin bedeutete ein Eingriff an den Stimmbändern eine dauerhafte Veränderung ihres Lebens. Das Landgericht Bielefeld sprach ihr dafür 25.000 EUR Schmerzensgeld zu. Der Fall zeigt, wann eine Operation als Behandlungsfehler gilt und welche Ansprüche Betroffenen zustehen können.
Was ist passiert?
Die Patientin suchte im Sommer 2021 wegen einer hartnäckigen Erkältung, Nasenschmerzen und dem Verlust von Geschmacks- und Geruchssinn ärztliche Hilfe. Wegen eines weißlichen Belags im Nasen-Rachen-Raum wurde eine stationäre Abklärung veranlasst. Ihr Wunsch war eindeutig: die Untersuchung der Auffälligkeit im Nasen-Rachen-Raum.
Bei der Voruntersuchung stellten die Ärzte zusätzlich ein beginnendes Reinke-Ödem an beiden Stimmlippen fest. Dabei handelt es sich um eine Flüssigkeitsansammlung am Rand der Stimmbänder. Typische Beschwerden sind Heiserkeit, eine veränderte Stimme oder Atemprobleme. Genau diese Symptome hatte die Patientin nicht: Ihre Stimme war vor der Operation vollkommen gesund.
Am 07.09.2021 wurde dennoch operiert. Der Operateur trug das Reinke-Ödem links ab und schlitzte die weniger betroffene rechte Seite. Die eigentlich abzuklärende Veränderung im Nasen-Rachen-Raum bestätigte sich nicht. Schon bei der Kontrolle nach der Operation klagte die Patientin über Heiserkeit. Sie verließ die Klinik noch am selben Tag gegen ärztlichen Rat, weil sie keine nachvollziehbare Erklärung erhielt, warum entgegen ihres Wunsches an den Stimmbändern operiert worden war.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Bielefeld verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 25.000 EUR Schmerzensgeld (Az. 4 O 328/22). Zusätzlich muss die Gegenseite die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.318,28 EUR sowie einen weiteren materiellen Schaden von 118,11 EUR ersetzen.
Wichtig für die Zukunft der Patientin: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten auch für künftige materielle Schäden aus dem Vorfall haften, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen. Damit ist sie für spätere Folgekosten abgesichert. Von den Prozesskosten trägt die Gegenseite 86 Prozent.
Warum hat das Gericht so entschieden?
Der Kern des Falls: Die Operation an den Stimmbändern war medizinisch nicht notwendig. Ein Reinke-Ödem darf nach den medizinischen Standards nur dann operiert werden, wenn die Patientin unter Stimmproblemen leidet und sich eine Verbesserung wünscht. Beides traf hier nicht zu. Die Patientin hatte vor dem Eingriff keine Stimmbeschwerden, das Ödem war nur gering ausgeprägt.
Damit lag ein Behandlungsfehler vor: Es wurde ein Eingriff durchgeführt, für den keine Indikation bestand. Als Behandlungsalternativen hätten ein bloßes Abwarten oder eine konservative Behandlung zur Verfügung gestanden. Ohne den Eingriff wäre die Patientin stimmgesund geblieben.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ergibt sich aus den dauerhaften Folgen. Die Patientin leidet seit der Operation an einer rauen, heiseren Stimme, das Sprechen ist für sie sehr anstrengend. An der linken Stimmlippe blieb eine Narbe zurück, die zu einem unvollständigen Stimmlippenschluss führt. Trotz logopädischer Behandlung seit September 2021 sind die Beschwerden geblieben. Nach dem heutigen Stand gibt es keine erfolgversprechende Behandlung mehr, die die Stimme wiederherstellen könnte.
Was bedeutet das für Betroffene?
Ein Eingriff, der ohne medizinische Notwendigkeit erfolgt, kann einen Behandlungsfehler darstellen und Schmerzensgeldansprüche begründen. Entscheidend ist nicht, ob die Operation handwerklich sauber ablief, sondern ob sie überhaupt hätte durchgeführt werden dürfen. Fehlt die Indikation, haften Klinik und Arzt für die Folgen.
Dauerhafte Schäden an der Stimme wirken sich stark auf den Alltag und oft auf das Berufsleben aus. In vergleichbaren Fällen mit bleibenden Stimmschäden nach fehlerhaften HNO-Eingriffen sprachen Gerichte Schmerzensgelder im mittleren fünfstelligen Bereich zu; die genaue Höhe hängt immer vom Einzelfall ab, insbesondere von der Schwere und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung.
Gerade bei dauerhaften Beschwerden ist die Feststellung künftiger Ersatzpflicht bedeutsam. Sie sichert Betroffene für spätere Behandlungs- und Folgekosten ab, deren Umfang heute noch nicht absehbar ist.
Häufige Fragen
Wann liegt bei einer Operation ein Behandlungsfehler vor?
Ein Behandlungsfehler liegt unter anderem dann vor, wenn ein Eingriff ohne medizinische Notwendigkeit (Indikation) durchgeführt wird. Im Fall des LG Bielefeld wurde an den Stimmbändern einer stimmgesunden Patientin operiert, obwohl dafür kein Anlass bestand.
Wie viel Schmerzensgeld gibt es bei dauerhafter Heiserkeit nach einer Operation?
Das Landgericht Bielefeld sprach 25.000 EUR zu (Az. 4 O 328/22). In vergleichbaren Fällen mit bleibenden Stimmschäden bewegen sich die zugesprochenen Beträge im mittleren fünfstelligen Bereich. Die konkrete Höhe hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab.
Was bedeutet die Feststellung künftiger Ersatzpflicht?
Sie bedeutet, dass die Gegenseite auch für später auftretende materielle Schäden aus dem Vorfall aufkommen muss. Das ist besonders bei dauerhaften Schäden wichtig, weil künftige Kosten heute noch nicht bezifferbar sind.
Schadet es meinen Ansprüchen, wenn ich die Klinik gegen ärztlichen Rat verlassen habe?
Nein, im entschiedenen Fall hat das Verlassen der Klinik gegen ärztlichen Rat den Anspruch nicht verhindert. Entscheidend war, dass die Operation von vornherein nicht notwendig war.
Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?
Ansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und dem Verantwortlichen Kenntnis erlangt haben. Warten Sie nicht zu lange und lassen Sie Ihren Fall frühzeitig prüfen.
Fazit
Der Fall des Landgerichts Bielefeld macht deutlich: Eine medizinisch nicht notwendige Operation kann schwerwiegende, dauerhafte Folgen haben und Schmerzensgeldansprüche begründen. Die Patientin erhielt 25.000 EUR sowie die Zusicherung, dass künftige Schäden ersetzt werden. Wer nach einem Eingriff bleibende Beschwerden hat, sollte prüfen lassen, ob die Behandlung überhaupt indiziert war.
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