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Cauda-equina-Syndrom: 75.000 € nach OP-Verzögerung

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13.07.2026
Daniel Stebahne
Arzthaftungsrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Oberlandesgericht Hamm sprach einer 56-jährigen Frau 75.000 € Schmerzensgeld zu (Urteil vom 13.09.2024, Az. 26 U 183/23).
  • Grund war ein grober Behandlungsfehler: Trotz Blasenstörung und Taubheit im Genitalbereich wurde ein Cauda-equina-Syndrom zu spät erkannt und operiert.
  • Die Notoperation erfolgte erst nach rund 25 Stunden statt umgehend – die Patientin leidet dauerhaft unter Blasen-, Darm- und Sensibilitätsstörungen und muss sich mehrmals täglich selbst katheterisieren.
  • Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die Klinik auch für künftige materielle und nicht absehbare Schäden haftet.


Ein akutes Cauda-equina-Syndrom ist ein Notfall. Werden Warnzeichen wie eine plötzliche Blasenstörung übersehen, drohen dauerhafte Schäden an Blase, Darm und Empfindung. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Urteil vom 13. September 2024 deutlich gemacht: Bei entsprechenden Beschwerden muss sofort untersucht und operiert werden. Geschieht das nicht, kann ein grober Behandlungsfehler vorliegen – mit erheblichen Folgen für die Haftung der Klinik.

Was ist passiert?


Eine damals 56-jährige Frau litt seit Jahren an Bandscheibenbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule. Im November 2015 verschlimmerten sich die Schmerzen stark. Ein CT zeigte einen großen Bandscheibenvorfall (Massenprolaps L5/S1) mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel.

Am Nachmittag konnte die Frau plötzlich ihre Blase nicht mehr entleeren und bemerkte ein Taubheitsgefühl im Genitalbereich. Sie rief den Rettungsdienst und wurde als Notfall in die Klinik eingeliefert. Dort übergab sie das CT samt Befundbericht und wies das Personal ausdrücklich auf den Bandscheibenvorfall hin.

Trotz dieser Warnzeichen wurde sie zunächst nur stationär aufgenommen, um eine mögliche Operation für die kommenden Tage abzuklären. In der Nacht meldete sie erneut, dass sie kein Wasser lassen könne. Erst am folgenden Vormittag wurde ein Cauda-equina-Syndrom in Betracht gezogen und die Notoperation eingeleitet. Der Eingriff erfolgte schließlich rund 25 Stunden nach der Aufnahme. Wenige Tage später war wegen eines erneuten Vorfalls eine zweite Operation nötig.

Die Entscheidung des Gerichts


Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Klägerin 75.000 € Schmerzensgeld zu und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld ab. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die Klinik für alle materiellen und nicht absehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung haftet.

Die Frau ist dauerhaft geschädigt: Sie muss sich vier- bis siebenmal täglich selbst katheterisieren, hat Empfindungsstörungen im Genitalbereich und in den Beinen, Darmentleerungsstörungen, eine Beckenbodenschwäche sowie eine Gangstörung. Auch ihre Sexualität ist eingeschränkt.

Warum hat das Gericht so entschieden?


Das Gericht wertete das Vorgehen der Klinik als groben Behandlungsfehler. Der zentrale Punkt: Gibt ein Patient bei Beschwerden an der Lendenwirbelsäule eine Blasenstörung an, müssen umgehend weitere Untersuchungen erfolgen. Bei Verdacht auf ein Cauda-equina-Syndrom ist sofort zu operieren.

Genau das geschah hier nicht. Die Aufnahmeuntersuchung war unzureichend, obwohl die Patientin auf ihre Blasenstörung und das Taubheitsgefühl hinwies und den kompletten CT-Befund mitbrachte. Statt sofort zu handeln, plante die Klinik die Operation für einen der nächsten Tage.

Ein grober Behandlungsfehler hat eine wichtige rechtliche Folge: Er führt zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Patienten. Vereinfacht gesagt muss dann die Klinik beweisen, dass der Schaden auch bei richtiger Behandlung eingetreten wäre – nicht umgekehrt der Patient das Gegenteil. Das Schmerzensgeld von 75.000 € hielt das Gericht angesichts der schweren, dauerhaften Blasen-, Darm- und Empfindungsstörungen für angemessen.

Was bedeutet das für Betroffene?


Eine plötzliche Blasenstörung in Verbindung mit Rückenbeschwerden ist ein ernstes Warnzeichen und muss sofort abgeklärt werden. Wird ein Cauda-equina-Syndrom zu spät erkannt oder operiert, kann das einen Behandlungsfehler darstellen – mit Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.

In vergleichbaren Fällen mit dauerhaften Blasen-, Darm- und Sensibilitätsstörungen sprachen Gerichte Beträge im mittleren fünfstelligen Bereich zu; das OLG Hamm hielt hier 75.000 € für angemessen. Die genaue Höhe hängt immer vom Einzelfall ab – vor allem von Art und Schwere der Dauerschäden, dem Alter und den Auswirkungen auf den Alltag.

Wichtig ist auch die Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden. Sie sichert Betroffene ab, wenn später weitere Kosten oder Beeinträchtigungen entstehen, etwa für Hilfsmittel oder Behandlungen.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihnen oder einem Angehörigen ein Cauda-equina-Syndrom zu spät behandelt wurde, sollten Sie Ihre Behandlungsunterlagen sichern und den Ablauf schriftlich festhalten. [LINK: So fordern Sie Ihre Patientenakte an]

Häufige Fragen

Was ist ein Cauda-equina-Syndrom?


Das Cauda-equina-Syndrom entsteht, wenn das Nervenbündel am unteren Ende des Rückenmarks stark zusammengedrückt wird, häufig durch einen großen Bandscheibenvorfall. Es ist ein Notfall und muss umgehend operiert werden, um dauerhafte Schäden an Blase, Darm und Empfindung zu vermeiden.

Welche Warnzeichen deuten auf einen Notfall hin?


Typische Alarmsignale sind eine plötzliche Blasen- oder Darmentleerungsstörung, Taubheit im Genital- und Gesäßbereich sowie zunehmende Lähmungen in den Beinen – meist zusammen mit starken Rückenschmerzen. Treten diese Symptome auf, ist sofortiges ärztliches Handeln erforderlich.

Wie viel Schmerzensgeld ist bei einem verspätet behandelten Cauda-equina-Syndrom möglich?


Das OLG Hamm sprach 75.000 € zu (Az. 26 U 183/23). In vergleichbaren Fällen mit dauerhaften Blasen-, Darm- und Sensibilitätsstörungen bewegen sich die zugesprochenen Beträge im mittleren fünfstelligen Bereich. Die genaue Höhe richtet sich stets nach dem Einzelfall.

Was bedeutet ein grober Behandlungsfehler für meine Ansprüche?


Ein grober Behandlungsfehler führt zu einer Beweiserleichterung. Dann muss in der Regel die Klinik beweisen, dass der Schaden auch bei korrekter Behandlung eingetreten wäre. Das verbessert die Position von Patientinnen und Patienten erheblich.

Wie lange habe ich Zeit, um Ansprüche geltend zu machen?


Für Schmerzensgeld gilt regelmäßig eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und der verantwortlichen Person Kenntnis erlangen. Weil die Berechnung im Einzelfall kompliziert sein kann, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen.

Lohnt sich zuerst ein Schlichtungsverfahren?


Ein Verfahren vor der Gutachterkommission der Ärztekammer kann sinnvoll sein, um einen Behandlungsfehler unabhängig prüfen zu lassen. Auch die Klägerin in diesem Fall nutzte diesen Weg. Ob sich ein solches Verfahren für Sie eignet, hängt von Ihrem Fall ab.

Fazit


Das Urteil des OLG Hamm zeigt: Eine Blasenstörung bei Rückenbeschwerden ist ein Notfallhinweis, der sofortiges Handeln verlangt. Wird ein Cauda-equina-Syndrom zu spät erkannt und operiert, kann das ein grober Behandlungsfehler sein – mit weitreichenden Folgen für die Haftung der Klinik. Die dauerhaften Beeinträchtigungen der Patientin rechtfertigten hier ein Schmerzensgeld von 75.000 €.

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