Das Wichtigste im Überblick
- Ein Dekubitus (Wundliegen, Druckgeschwür) entsteht durch anhaltenden Druck auf das Gewebe – bei richtiger Pflege ist er weitgehend vermeidbar.
- Tritt ein Dekubitus dennoch auf oder verschlimmert er sich, kann ein Pflegefehler vorliegen, der Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz begründet.
- Anspruchsgegner sind je nach Fall das Pflegeheim, die Klinik oder der ambulante Pflegedienst.
- Bei einem groben Pflegefehler kann sich die Beweislast umkehren – dann muss die Gegenseite beweisen, dass der Schaden nicht durch den Fehler verursacht wurde (§ 630h BGB).
Wenn ein pflegebedürftiger Mensch ein Druckgeschwür entwickelt, ist das für Betroffene und Angehörige oft ein Schock – gerade weil ein Dekubitus durch fachgerechte Pflege in den allermeisten Fällen zu verhindern gewesen wäre. Ein Dekubitus durch Pflegefehler verursacht nicht nur erhebliche Schmerzen, sondern kann bis zur schweren Wundinfektion, Sepsis oder zum Tod führen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann rechtlich ein Pflegefehler vorliegt, welche Ansprüche bestehen und wie Sie diese durchsetzen.
Was ist ein Dekubitus und wie entsteht er?
Ein Dekubitus ist eine Schädigung von Haut und darunterliegendem Gewebe, die durch dauerhaften Druck – etwa langes Liegen oder Sitzen in derselben Position – entsteht. Betroffen sind vor allem Körperstellen mit wenig Fettgewebe über dem Knochen: Steiß, Fersen, Hüften, Schulterblätter oder Ellenbogen.
Mediziner unterteilen den Dekubitus in vier Schweregrade: von einer nicht wegdrückbaren Hautrötung (Grad 1) über offene Wunden (Grad 2 und 3) bis hin zu tiefen Gewebedefekten, bei denen Muskeln, Sehnen oder Knochen freiliegen (Grad 4). Besonders gefährdet sind bettlägerige, immobile, unterernährte oder inkontinente Menschen sowie Patienten mit Durchblutungsstörungen.
Entscheidend ist: Das Wundliegen entwickelt sich nicht plötzlich, sondern über Stunden und Tage. Genau deshalb gilt ein Dekubitus in der Pflege als weitgehend vermeidbar – wenn die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden.
Wann liegt ein Pflegefehler vor?
Ein Pflegefehler liegt vor, wenn die Pflegeeinrichtung die anerkannten Standards der Dekubitusprophylaxe nicht eingehalten hat. Diese Standards sind im "Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege" fachlich klar beschrieben und für Einrichtungen verbindlich.
Typische Versäumnisse, die auf einen Pflegefehler hindeuten:
- Fehlende regelmäßige Umlagerung: Gefährdete Patienten müssen in individuell festgelegten Abständen (oft alle zwei bis vier Stunden) umgelagert werden, um Druckstellen zu entlasten.
- Keine Risikoeinschätzung: Zu Beginn und laufend muss das Dekubitusrisiko dokumentiert erfasst werden (z. B. mit der Braden-Skala).
- Fehlende Hilfsmittel: Spezielle Antidekubitus-Matratzen, Weichlagerungssysteme oder Fersenschoner wurden nicht eingesetzt, obwohl notwendig.
- Mangelnde Hautpflege und Ernährung: Unzureichende Kontrolle der Haut, fehlendes Management bei Inkontinenz oder Mangelernährung.
- Verspätete ärztliche Behandlung: Ein bestehender Dekubitus wurde nicht rechtzeitig erkannt oder behandelt und konnte sich verschlimmern.
Wichtig: Nicht jeder Dekubitus ist automatisch ein Pflegefehler. Bei schwerstkranken Patienten in der Sterbephase oder bei bestimmten Grunderkrankungen kann ein Wundliegen trotz korrekter Pflege auftreten. Die Einrichtung muss dann aber nachweisen, dass sie alle gebotenen Maßnahmen ergriffen hat.
Welche Ansprüche haben Betroffene und Angehörige?
Bei einem nachgewiesenen Pflegefehler kommen mehrere Ansprüche in Betracht:
- Schmerzensgeld für die erlittenen Schmerzen, die Beeinträchtigung der Lebensqualität und das Leid durch die Wundbehandlung (§ 253 BGB).
- Schadensersatz für materielle Folgen, etwa zusätzliche Behandlungskosten, notwendige Pflegehilfsmittel oder Fahrtkosten.
- Ansprüche der Erben: Ist der pflegebedürftige Mensch verstorben, gehen bereits entstandene Schmerzensgeldansprüche auf die Erben über.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt stark vom Einzelfall ab – von Schweregrad, Dauer, notwendigen Operationen und den Folgen. In vergleichbaren Fällen haben Gerichte für einen ausgeprägten Dekubitus Beträge im Bereich von einigen Tausend bis in den mittleren fünfstelligen Bereich zugesprochen; bei tödlichem Verlauf oder Sepsis auch mehr. Dies sind lediglich grobe Größenordnungen aus der Rechtsprechung, keine Zusage für Ihren konkreten Fall.
Wer haftet – Heim, Klinik oder Pflegedienst?
Haftungsgegner ist grundsätzlich derjenige, in dessen Verantwortung die Pflege stand. Bei einem Pflegeheim haftet der Träger der Einrichtung, bei einem Krankenhausaufenthalt der Klinikträger, bei häuslicher Versorgung der ambulante Pflegedienst.
Grundlage ist meist der Pflege- oder Behandlungsvertrag: Wird die geschuldete Sorgfalt verletzt, haftet die Einrichtung sowohl vertraglich als auch nach Deliktsrecht. Für Fehler des Pflegepersonals steht der Träger ein. In der Praxis reguliert häufig die Haftpflichtversicherung der Einrichtung den Schaden.
Wie beweise ich einen Pflegefehler?
Der entscheidende Beweis liegt oft in der Pflegedokumentation. Diese muss lückenlos festhalten, wann umgelagert wurde, welche Hilfsmittel eingesetzt und wie der Hautzustand kontrolliert wurde. Fehlen diese Einträge oder sind sie widersprüchlich, spricht das gegen die Einrichtung.
Grundsätzlich muss der Geschädigte den Pflegefehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Bei einem groben Pflege- oder Behandlungsfehler kann sich die Beweislast jedoch umkehren (§ 630h Abs. 5 BGB): Dann muss die Einrichtung nachweisen, dass der Dekubitus auch bei korrekter Pflege entstanden wäre. Ähnliches gilt bei Dokumentationsmängeln – eine nicht dokumentierte Maßnahme gilt im Zweifel als nicht durchgeführt.
Wichtige Schritte für Betroffene:
- Fotos der Wunde mit Datum anfertigen.
- Behandlungs- und Pflegeunterlagen anfordern – darauf besteht ein gesetzlicher Anspruch (§ 630g BGB).
- Ärztliche Befunde und Wunddokumentation sichern.
- Frühzeitig anwaltlichen Rat und ggf. ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen.
Verjährung: Wie lange haben Sie Zeit?
Ansprüche wegen eines Pflegefehlers verjähren regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Schaden und die verantwortliche Person bekannt wurden. Da sich der Fristbeginn im Einzelfall unterscheiden kann, sollten Sie nicht zu lange warten und Ihre Ansprüche frühzeitig prüfen lassen.
Häufige Fragen
Ist jeder Dekubitus ein Pflegefehler?
Nein. In seltenen Fällen kann ein Dekubitus trotz korrekter Pflege entstehen, etwa bei sterbenden oder schwerstkranken Patienten. Da das Wundliegen aber grundsätzlich vermeidbar ist, spricht sein Auftreten zunächst für ein Versäumnis. Die Einrichtung muss dann darlegen, dass sie alle gebotenen Prophylaxemaßnahmen durchgeführt hat.
Welches Schmerzensgeld ist bei einem Dekubitus möglich?
Die Höhe richtet sich nach Schweregrad, Dauer, notwendigen Behandlungen und Folgen. In vergleichbaren Fällen sprachen Gerichte je nach Ausprägung Beträge von einigen Tausend bis in den mittleren fünfstelligen Bereich zu. Eine seriöse Einschätzung ist nur nach Prüfung der konkreten Unterlagen möglich.
Können Angehörige nach dem Tod des Betroffenen noch Ansprüche geltend machen?
Ja. Ein bereits entstandener Schmerzensgeldanspruch geht auf die Erben über. Zusätzlich können bei einem tödlichen Verlauf durch Pflegefehler eigene Ansprüche der Hinterbliebenen bestehen, etwa auf Hinterbliebenengeld.
Wie bekomme ich die Pflegedokumentation?
Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht und Kopien der vollständigen Pflege- und Behandlungsunterlagen (§ 630g BGB). Die Einrichtung muss diese herausgeben. Bei Verweigerung kann der Anspruch anwaltlich durchgesetzt werden.
Was bedeutet ein grober Pflegefehler für meinen Fall?
Bei einem groben Pflegefehler kann sich die Beweislast umkehren. Dann muss nicht mehr der Geschädigte beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat, sondern die Einrichtung muss das Gegenteil belegen. Das verbessert Ihre Position erheblich.
Was kostet mich die Prüfung meiner Ansprüche?
Eine erste Einschätzung, ob ein Pflegefehler vorliegt, ist bei uns kostenlos. Ob und wie hoch Kosten im weiteren Verlauf entstehen, klären wir transparent im Vorfeld – häufig übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten.
Fazit
Ein Dekubitus ist in den meisten Fällen ein vermeidbares Ereignis – und deshalb oft ein Hinweis auf einen Pflegefehler. Betroffene und Angehörige müssen ein solches Leid nicht hinnehmen: Es bestehen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen Heim, Klinik oder Pflegedienst. Entscheidend sind eine sorgfältige Sicherung der Beweise, die Pflegedokumentation und eine fachkundige rechtliche und medizinische Bewertung. Gerade bei groben Fehlern kann die Beweislastumkehr Ihre Chancen deutlich verbessern.
Wenn Sie selbst betroffen sind, beraten wir Sie gerne kostenlos zu Ihren Ansprüchen. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung.
