Das Wichtigste im Überblick
- Das Landgericht München II (Urteil vom 10.05.2022, Az. 1 O 4395/20) sprach einer 45-jährigen Patientin 120.000 € Schmerzensgeld zu – nach heutiger Kaufkraft rund 129.892 €.
- Ursache war eine um mindestens 80 Minuten verspätete CT-Angiografie bei einem Schlaganfall. Das Gericht wertete dies als groben Behandlungsfehler mit Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 S. 2 BGB.
- Das behandelnde Krankenhaus haftet auch für das telemedizinisch hinzugezogene Klinikum, weil klare Regelungen zur Zuständigkeit (Standard Operating Procedures) fehlten.
- Die Patientin ist seither zu 100 % schwerbehindert, dauerhaft pflegebedürftig (Pflegegrad 3) und kann weder ihren Haushalt noch ihren Beruf ausüben.
Beim Schlaganfall zählt jede Minute. Wird die richtige Diagnostik zu spät eingeleitet, können bleibende Schäden entstehen, die sich bei rechtzeitiger Behandlung hätten vermeiden lassen. Genau darum ging es in einem Fall vor dem Landgericht München II: Eine 45-jährige Frau erlitt schwere, dauerhafte Behinderungen, weil eine entscheidende Untersuchung zu spät durchgeführt wurde. Wenn Sie oder ein Angehöriger nach einer Schlaganfallbehandlung mit gravierenden Folgen leben, zeigt Ihnen dieses Urteil, welche Ansprüche in solchen Fällen bestehen können.
Was ist passiert?
Am Abend des 1. Februar 2017 kollabierte die damals 45-jährige Frau, eine Hauswirtschafterin und Mutter von drei Kindern, in ihrem Wohnzimmer. Der Rettungswagen brachte sie um 18:49 Uhr in das Krankenhaus Schongau. Dort veranlassten die Ärztinnen und Ärzte um 19:26 Uhr eine erste Computertomografie, die telemedizinisch vom Zentralklinikum Augsburg befundet wurde.
Weil keine Besserung eintrat, bat der behandelnde Arzt um 20:00 Uhr um eine erneute Befundung. Erst um 21:45 Uhr – also mehrere Stunden nach der Einlieferung – teilte das Klinikum Augsburg die Diagnose mit: ein akuter Schlaganfall (ischämischer Mediainfarkt rechts). Die Verlegung in ein voll ausgestattetes Krankenhaus erfolgte um 22:45 Uhr, unter anderem verzögert durch schlechtes Wetter, das den Hubschraubereinsatz verhinderte.
Die entscheidende CT-Angiografie, die einen Gefäßverschluss sicher erkennt und die Grundlage für eine schnelle Wiedereröffnung des Gefäßes bildet, wurde nach den Feststellungen des Gerichts um mindestens 80 Minuten zu spät eingeleitet.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht München II gab der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte die Krankenhausträgerin zur Zahlung von 120.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass das Krankenhaus für alle künftigen materiellen und unvorhersehbaren immateriellen Schäden aufkommen muss.
Damit trägt die Klinik nicht nur das Schmerzensgeld, sondern auch die Folgekosten, die durch die dauerhafte Pflegebedürftigkeit und den Wegfall der Arbeits- und Haushaltsfähigkeit entstehen. Die Patientin lebt seit dem Vorfall mit einer linksseitigen spastischen Halbseitenlähmung, ist auf einen Gehstock und außer Haus auf einen Rollstuhl angewiesen, benötigt Hilfe bei der Körperpflege und leidet unter Sensibilitätsstörungen, Affektlabilität und depressiver Stimmung. Ihr Grad der Behinderung beträgt 100.
Warum hat das Gericht so entschieden?
Entscheidend war die Einordnung als grober Behandlungsfehler. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, selbst Chefarzt einer inneren Abteilung mit jährlich 50 bis 100 telemedizinisch versorgten Schlaganfallpatienten, kam zu dem Ergebnis, dass die CT-Angiografie deutlich zu spät eingeleitet wurde.
Bei einem groben Behandlungsfehler greift die sogenannte Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB. Das bedeutet: Nicht die Patientin muss beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat. Stattdessen muss das Krankenhaus beweisen, dass der Schaden auch bei korrekter Behandlung eingetreten wäre. Diesen Nachweis konnte die Klinik nicht führen.
Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zur Zusammenarbeit zwischen zwei Krankenhäusern. Wenn ein kleineres Krankenhaus Schlaganfallpatienten versorgt und dafür telemedizinisch auf ein größeres Klinikum zurückgreift, reicht die bloße Absicht, „leitlinienkonform behandeln zu wollen“, nicht aus. Erforderlich sind detaillierte Regelungen, wer für was zuständig ist – etwa in einer Standard Operating Procedure (SOP). Weil solche klaren Regelungen fehlten, sah das Gericht ein Organisationsversäumnis. Zudem haftet das behandelnde Krankenhaus nach § 278 BGB auch für das Verschulden des hinzugezogenen Klinikums, insbesondere für die verspätete Indikationsstellung der CT-Angiografie.
Was bedeutet das für Betroffene?
Dieses Urteil zeigt, dass Verzögerungen in der Schlaganfallversorgung haftungsrechtlich schwer wiegen können. Gerade in kleineren Kliniken, die auf telemedizinische Unterstützung angewiesen sind, müssen die Abläufe klar geregelt sein. Fehlen solche Regelungen und kommt es dadurch zu einer verspäteten Diagnose, kann das ein Behandlungsfehler sein.
Besonders relevant ist die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern. Für Betroffene bedeutet das eine deutlich bessere Ausgangslage, denn der oft schwierige Nachweis des Ursachenzusammenhangs muss dann nicht von der geschädigten Person erbracht werden. In vergleichbaren Fällen mit schweren, dauerhaften neurologischen Schäden sprachen Gerichte Schmerzensgelder im mittleren sechsstelligen Bereich zu – abhängig vom Ausmaß der Behinderung, dem Alter und den Lebensumständen der Betroffenen.
Wichtig ist außerdem der Feststellungsantrag: Er sichert, dass auch künftige Kosten, etwa für Pflege oder Umbaumaßnahmen, ersetzt werden. Bei dauerhaften Schäden ist dieser Punkt oft wertvoller als das Schmerzensgeld selbst.
Häufige Fragen
Wie viel Schmerzensgeld gibt es nach einem Schlaganfall durch einen Behandlungsfehler?
Das hängt von der Schwere der bleibenden Schäden ab. Im entschiedenen Fall sprach das LG München II 120.000 € zu (indexiert rund 129.892 €). Bei schweren, dauerhaften neurologischen Schäden mit hohem Grad der Behinderung liegen die Beträge häufig im mittleren sechsstelligen Bereich.
Was ist ein grober Behandlungsfehler?
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn eindeutig gegen bewährte ärztliche Regeln verstoßen wird und ein Fehler passiert, der schlechterdings nicht unterlaufen darf. Rechtsfolge ist in der Regel die Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 S. 2 BGB.
Was bedeutet Beweislastumkehr für mich als Patientin oder Patient?
Normalerweise müssen Sie beweisen, dass der Fehler Ihren Schaden verursacht hat. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich das um: Das Krankenhaus muss beweisen, dass der Schaden auch bei korrekter Behandlung eingetreten wäre. Das verbessert Ihre Position deutlich.
Haftet ein kleines Krankenhaus auch für Fehler eines telemedizinisch hinzugezogenen Klinikums?
Ja. Nach § 278 BGB haftet das behandelnde Krankenhaus auch für das Verschulden des hinzugezogenen Klinikums – im entschiedenen Fall für die verspätete Indikationsstellung der CT-Angiografie.
Warum ist der Feststellungsantrag so wichtig?
Er sichert den Ersatz künftiger Schäden, die heute noch nicht bezifferbar sind, etwa Pflege-, Umbau- oder Therapiekosten. Bei dauerhaften Schäden ist das oft entscheidend.
Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?
Ansprüche verjähren in der Regel innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Verursacher. Weil die Fristberechnung im Einzelfall komplex ist, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen.
Fazit
Der Fall vor dem Landgericht München II macht deutlich: Zeitverzögerungen bei der Schlaganfalldiagnostik und unklare Abläufe zwischen kooperierenden Krankenhäusern können erhebliche Haftungsansprüche auslösen. Für Betroffene mit schweren Dauerschäden ist neben dem Schmerzensgeld vor allem die Absicherung künftiger Kosten von großer Bedeutung.
Wenn Sie selbst von einem ähnlichen Vorfall betroffen sind, beraten wir Sie gerne kostenlos zu Ihren Ansprüchen. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung.
