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Behandlungsfehler mit Todesfolge: Ansprüche der Erben

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13.08.2026
Daniel Stebahne
Arzthaftungsrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Stirbt ein Patient infolge eines Behandlungsfehlers, gehen die zu Lebzeiten entstandenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche als Teil des Nachlasses auf die Erben über (§ 1922 BGB).
  • Nahe Angehörige haben eigene Ansprüche: Ersatz der Beerdigungskosten, Unterhaltsschaden bei wegfallendem Unterhalt und Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB, seit Juli 2017).
  • Die Verjährung beträgt grundsätzlich drei Jahre und beginnt mit Kenntnis von Fehler und Verursacher (§§ 195, 199 BGB).
  • Ein grober Behandlungsfehler kann zur Umkehr der Beweislast führen (§ 630h Abs. 5 BGB) – dann muss die Behandlerseite beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich für den Tod war.


Der Verlust eines geliebten Menschen ist immer schwer. Besonders belastend ist es, wenn der Verdacht besteht, dass ein Behandlungsfehler mit Todesfolge den Tod verursacht oder beschleunigt hat. Neben der Trauer stehen viele Angehörige dann vor der Frage, welche rechtlichen Ansprüche ihnen zustehen und wie sie diese durchsetzen können. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich, welche Rechte Erben und Hinterbliebene nach einem tödlichen Behandlungsfehler haben.

Was gilt als Behandlungsfehler mit Todesfolge?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt, ein Pflegeteam oder ein Krankenhaus nicht den anerkannten fachlichen Standard einhält und dem Patienten dadurch ein Schaden entsteht. Führt dieser Fehler zum Tod des Patienten, spricht man von einem Behandlungsfehler mit Todesfolge. Typische Beispiele sind eine übersehene oder zu spät gestellte Diagnose, ein fehlerhafter operativer Eingriff, eine falsche Medikamentengabe oder unterlassene Notfallmaßnahmen.

Entscheidend ist, dass der Fehler ursächlich für den Tod war. Das bedeutet nicht zwingend, dass der Patient ohne den Fehler unbegrenzt weitergelebt hätte. Auch die Verkürzung der Lebenserwartung oder die Verschlechterung der Überlebenschancen kann rechtlich relevant sein. Ob tatsächlich ein Fehler vorlag und ob dieser den Tod verursacht hat, klärt in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten.

Welche Ansprüche gehen auf die Erben über?

Mit dem Tod des Patienten geht sein Vermögen – und damit auch seine Ansprüche – auf die Erben über (§ 1922 BGB). Zu diesen vererbbaren Ansprüchen gehören:

  • Schmerzensgeld für die Schmerzen, Leiden und Beeinträchtigungen, die der Verstorbene zwischen dem Behandlungsfehler und seinem Tod erlitten hat. Je länger und schwerer diese Leidensphase war, desto höher fällt das Schmerzensgeld in der Regel aus.
  • Materielle Schäden, die dem Patienten selbst noch entstanden sind, etwa zusätzliche Behandlungskosten, Verdienstausfall oder Kosten für Pflege in der Zeit vor dem Tod.


Wichtig: Diese Ansprüche stehen den Erben zu, unabhängig davon, ob sie mit dem Verstorbenen verwandt waren. Wer Erbe ist, richtet sich nach Testament oder gesetzlicher Erbfolge. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und machen die Ansprüche gemeinsam geltend.

Eigene Ansprüche der Angehörigen

Neben den ererbten Ansprüchen haben nahe Angehörige zusätzlich eigene, originäre Ansprüche gegen die Behandlerseite. Diese entstehen unmittelbar in ihrer Person und sind unabhängig von der Erbenstellung.

Beerdigungskosten

Wer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet ist, kann diese Kosten ersetzt verlangen (§ 844 Abs. 1 BGB). Dazu zählen unter anderem die Kosten für Bestattung, Grabstein, Trauerfeier und Grabpflege in angemessenem Umfang.

Unterhaltsschaden

War der Verstorbene gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet – etwa gegenüber dem Ehepartner oder minderjährigen Kindern – haben diese Angehörigen einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts (§ 844 Abs. 2 BGB). Dabei wird berechnet, welchen Beitrag der Verstorbene voraussichtlich noch zum Familienunterhalt geleistet hätte.

Hinterbliebenengeld

Seit dem 22. Juli 2017 gibt es das sogenannte Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB). Es soll das seelische Leid nahestehender Personen ausgleichen, die durch den Tod eines besonders nahen Menschen entstanden sind. Anspruchsberechtigt sind vor allem Ehepartner, Lebenspartner, Eltern und Kinder. In der bisherigen Rechtsprechung bewegt sich das Hinterbliebenengeld häufig in einer Größenordnung von etwa 10.000 Euro; die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall und der Nähe der Beziehung ab.

Schockschaden

Erleidet ein Angehöriger durch die Todesnachricht eine eigene, medizinisch fassbare Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert (etwa eine schwere Depression oder posttraumatische Belastungsstörung), kann darüber hinaus ein Anspruch wegen eines Schockschadens bestehen. Dieser geht über das Hinterbliebenengeld hinaus.

Beweislast und ihre Bedeutung

Grundsätzlich muss derjenige, der Ansprüche geltend macht, den Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Tod beweisen. Bei einem tödlichen Behandlungsfehler ist der Patient jedoch nicht mehr verfügbar, weshalb die Dokumentation und ein medizinisches Gutachten besonders wichtig sind.

Eine bedeutende Erleichterung sieht § 630h BGB vor: Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, der grundsätzlich geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen, kehrt sich die Beweislast um. Dann muss die Behandlerseite beweisen, dass der Fehler nicht zum Tod geführt hat. Auch Dokumentationsmängel oder Verstöße gegen die Aufklärungspflicht (§§ 630d, 630e BGB) können die Beweisposition der Angehörigen erheblich verbessern.

Wie setzen Erben und Angehörige ihre Ansprüche durch?

Der erste Schritt ist die Sicherung der Beweise. Sie haben als Erben das Recht, die vollständige Behandlungsdokumentation vom Krankenhaus oder Arzt anzufordern. Diese Unterlagen bilden die Grundlage für die Prüfung, ob ein Fehler vorlag.

Anschließend lässt sich der Fall medizinisch und rechtlich bewerten. Möglich sind ein Antrag bei der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Ärztekammer, ein selbstständiges Beweisverfahren oder direkt die außergerichtliche Geltendmachung gegenüber der Haftpflichtversicherung der Behandlerseite. Kommt keine Einigung zustande, kann Klage erhoben werden.

Beachten Sie die Verjährungsfrist: Sie beträgt in der Regel drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Behandlungsfehler und dem Verantwortlichen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB). Unabhängig von der Kenntnis gelten längere Höchstfristen. Warten Sie mit der Prüfung Ihrer Ansprüche daher nicht zu lange.

Häufige Fragen

Wer erbt die Schmerzensgeldansprüche eines durch einen Behandlungsfehler Verstorbenen?


Die Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche, die dem Verstorbenen zu Lebzeiten entstanden sind, gehen auf seine Erben über (§ 1922 BGB). Erben können Verwandte, der Ehepartner oder testamentarisch bestimmte Personen sein. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und machen die Ansprüche gemeinsam geltend.

Bekommen Angehörige auch dann etwas, wenn sie nicht Erben sind?


Ja. Nahe Angehörige haben unabhängig von der Erbenstellung eigene Ansprüche. Dazu gehören der Ersatz der Beerdigungskosten, ein Unterhaltsschaden bei wegfallendem Unterhalt sowie das Hinterbliebenengeld für das seelische Leid. Diese Ansprüche entstehen unmittelbar in der Person des Angehörigen.

Wie hoch ist das Hinterbliebenengeld?


Das Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB soll das seelische Leid ausgleichen. In der bisherigen Rechtsprechung liegt es häufig in einer Größenordnung von etwa 10.000 Euro. Die konkrete Höhe hängt von der Nähe der Beziehung, den Umständen des Todes und dem Einzelfall ab.

Wie beweist man einen Behandlungsfehler nach dem Tod des Patienten?


Grundlage ist die vollständige Behandlungsdokumentation, die Erben anfordern können. Ob ein Fehler vorlag und ob er den Tod verursacht hat, klärt in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um – dann muss die Behandlerseite die fehlende Ursächlichkeit beweisen (§ 630h BGB).

Wie lange kann man Ansprüche nach einem tödlichen Behandlungsfehler geltend machen?


Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Fehler und vom Verantwortlichen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB). Daneben gelten längere kenntnisunabhängige Höchstfristen.

Fazit

Stirbt ein Patient infolge eines Behandlungsfehlers, stehen den Erben und Angehörigen verschiedene Ansprüche zu: Die zu Lebzeiten entstandenen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gehen auf die Erben über, während nahe Angehörige zusätzlich eigene Rechte auf Beerdigungskosten, Unterhaltsschaden und Hinterbliebenengeld haben. Der Nachweis eines tödlichen Behandlungsfehlers ist anspruchsvoll, doch die Beweislastregeln des § 630h BGB können Betroffene deutlich entlasten. Wegen der laufenden Verjährungsfristen sollten Sie Ihre Ansprüche frühzeitig prüfen lassen.

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