Das Wichtigste im Überblick
- Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt sprach einer jungen Frau 10.000 EUR Schmerzensgeld zu (Urteil vom 24.09.2024, Az. 1 U 86/23).
- Ein Zahnarzt hatte einen geplanten kleinen Eingriff eigenmächtig zu einem tiefen chirurgischen Eingriff erweitert – ohne Einwilligung der Patientin und ohne vorherige Röntgenaufnahme.
- Dabei wurde der Zungennerv (Nervus lingualis) dauerhaft geschädigt: Die rechte Zungenhälfte ist bleibend taub, mit Fremdkörpergefühl.
- Das Gericht berücksichtigte neben dem Ausgleich für die Beschwerden ausdrücklich auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes.
Ein Zahnarztbesuch soll helfen – doch was passiert, wenn ein Arzt während der Behandlung eigenmächtig weitergeht, als vereinbart war, und Sie einen bleibenden Schaden davontragen? Genau das musste eine junge Frau in Sachsen-Anhalt erleben. Ihr Fall zeigt, dass Patientinnen und Patienten auch bei scheinbar kleinen Eingriffen ein Recht auf Aufklärung und Einwilligung haben – und dass Gerichte dieses Recht ernst nehmen.
Was ist passiert?
Vereinbart war ein einfacher Eingriff: Bei der Patientin sollte an einem Weisheitszahn (Zahn 48) eine sogenannte Zahnfleischkapuze oberflächlich abgetragen werden. Das ist nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen eine wenig invasive Routinemaßnahme.
Während der Behandlung am 26. November 2019 ging der Zahnarzt jedoch deutlich weiter: Er führte statt des oberflächlichen Abtragens eine tiefe Entfernung von Gewebe durch – einen echten zahnärztlich-chirurgischen Eingriff. Dabei wurde der Weisheitszahn teilweise freigelegt. In diesem Bereich verläuft der Zungennerv (Nervus lingualis) sehr nah. Der Arzt holte für diese Erweiterung keine Einwilligung der Patientin ein und fertigte auch keine Röntgenaufnahme an – weder vorher noch während des Eingriffs.
Die Folge: eine dauerhafte Schädigung des Zungennervs. Die rechte Zungenhälfte der jungen Frau ist seither taub, sie hat ein bleibendes Fremdkörpergefühl. In der akuten Phase über etwa zwei Monate litt sie unter erheblichen Sprechschwierigkeiten, verlor an Gewicht und zog sich sozial zurück. Von Januar bis April 2020 nahm sie an elf logopädischen Therapiesitzungen teil.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt bestätigte mit Urteil vom 24. September 2024 (Az. 1 U 86/23) das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Stendal und sprach der Patientin 10.000 EUR Schmerzensgeld zu. Die Berufung des beklagten Zahnarztes gegen die Höhe des Schmerzensgeldes blieb ohne Erfolg.
Zusätzlich muss der Zahnarzt die Kosten des Verfahrens tragen sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Patientin erstatten.
Warum hat das Gericht so entschieden?
Das Gericht sah einen klaren Haftungsgrund. Der Zahnarzt hatte die abgesprochene, harmlose Maßnahme eigenmächtig zu einem risikoreichen Eingriff erweitert, ohne die dafür notwendige Einwilligung einzuholen. Nach dem Gesetz (§ 630d BGB) darf ein Arzt einen Eingriff grundsätzlich nur mit Einwilligung des Patienten durchführen. Erweitert sich die Behandlung während des Eingriffs erheblich, muss der Arzt innehalten und die Patientin aufklären.
Erschwerend kam hinzu: Für die tiefe Entfernung des Gewebes wäre normalerweise eine Röntgenaufnahme nötig gewesen, um die Lage und den Erhalt des Zahnes beurteilen zu können. Diese lag nicht vor. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war der Eingriff in diesem Fall sogar medizinisch sinnlos – bei einem erkennbaren Platzmangel wäre die richtige Behandlung das Ziehen des Zahnes gewesen. Der Arzt handelte also, wie das Gericht es formulierte, „blind" und führte eine überflüssige Maßnahme durch.
Besonders wichtig für die Höhe des Schmerzensgeldes: Das Gericht stellte nicht nur auf den Ausgleich der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen ab. Es berücksichtigte ausdrücklich auch die sogenannte Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes. Diese kommt zum Tragen, wenn das Verhalten des Schädigers besonders schwer wiegt – hier durch die eigenmächtige Erweiterung ohne Einwilligung.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil macht deutlich: Ihre Einwilligung ist keine Formalie. Ein Arzt darf während einer Behandlung nicht einfach mehr tun, als mit Ihnen besprochen war – auch dann nicht, wenn er es fachlich für sinnvoll hält. Weicht er ohne Ihre Zustimmung vom vereinbarten Umfang ab und entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, haftet er.
Daneben zeigt der Fall, dass auch das Verhalten des Arztes die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen kann. Ein besonders grober Fehler oder eine bewusste Übergehung Ihrer Rechte kann über die reine Entschädigung hinaus zu einem höheren Betrag führen.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Schmerzensgeld zusteht, hängt immer vom Einzelfall ab – von der Schwere der Verletzung, den Folgen für Ihren Alltag und dem Verschulden des Behandlers. In vergleichbaren Fällen einer dauerhaften Nervschädigung im Mundbereich sprachen Gerichte Beträge in einer ähnlichen Größenordnung zu; bei schwereren Folgen können die Summen deutlich höher liegen.
Häufige Fragen
Darf ein Zahnarzt eine Behandlung ohne meine Einwilligung erweitern?
Nein. Ein Arzt darf einen Eingriff grundsätzlich nur mit Ihrer Einwilligung durchführen (§ 630d BGB). Erweitert sich die Behandlung erheblich, muss er innehalten, Sie aufklären und erneut Ihre Zustimmung einholen. Tut er das nicht und entsteht ein Schaden, haftet er.
Wie viel Schmerzensgeld gibt es bei einer Schädigung des Zungennervs?
Im entschiedenen Fall sprach das OLG Sachsen-Anhalt 10.000 EUR zu (Az. 1 U 86/23) für eine dauerhafte Taubheit der halben Zunge. Die genaue Höhe hängt jedoch immer vom Einzelfall ab – etwa von der Schwere der Beschwerden, deren Dauer und dem Verschulden des Arztes.
Was ist die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes?
Schmerzensgeld soll zwei Zwecke erfüllen: Es soll die erlittenen Beeinträchtigungen ausgleichen und dem Betroffenen eine Genugtuung verschaffen. Die Genugtuungsfunktion kommt vor allem dann stärker zum Tragen, wenn der Schädiger besonders schwerwiegend oder rücksichtslos gehandelt hat.
Muss vor einem tiefen zahnärztlichen Eingriff eine Röntgenaufnahme gemacht werden?
Bei einer tiefen Gewebeentfernung im Bereich des Weisheitszahns ist in der Regel eine Röntgenaufnahme erforderlich, um Lage und Erhalt des Zahnes beurteilen zu können. Im entschiedenen Fall wurde diese unterlassen – das wertete das Gericht als erschwerenden Umstand.
Was kann ich tun, wenn ich einen Behandlungsfehler beim Zahnarzt vermute?
Sichern Sie Ihre Unterlagen (Behandlungsvertrag, Aufklärungsbögen, Arztbriefe) und lassen Sie Ihre Beschwerden ärztlich dokumentieren. Anschließend sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz besteht.
Fazit
Das Urteil des OLG Sachsen-Anhalt stärkt die Rechte von Patientinnen und Patienten: Wer einen Eingriff eigenmächtig erweitert und dabei Ihre Einwilligung übergeht, muss für die Folgen einstehen – und das Schmerzensgeld kann durch grobes Fehlverhalten höher ausfallen. Eine dauerhafte Nervschädigung mit bleibender Taubheit der Zunge wurde hier mit 10.000 EUR entschädigt.
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