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Schlichtungsstelle Ärztekammer: Ablauf & Nutzen 2024

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13.08.2026
Daniel Stebahne
Arzthaftungsrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Die Schlichtungsstelle (auch Gutachterkommission) der Ärztekammer prüft kostenlos und neutral, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob dieser zu einem Schaden geführt hat.
  • Das Verfahren ist freiwillig: Beide Seiten – Sie und der Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung – müssen zustimmen.
  • Die Schlichtung hemmt die Verjährung Ihrer Ansprüche und liefert ein medizinisches Gutachten, das später auch im Prozess nützlich sein kann.
  • Der Schlichtungsspruch ist nicht bindend: Sind Sie unzufrieden, können Sie anschließend weiterhin klagen.


Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihrer Behandlung etwas schiefgelaufen ist, stehen Sie oft vor der Frage: Muss ich gleich vor Gericht ziehen? Nicht unbedingt. Die Schlichtungsstelle der Ärztekammer bietet einen ruhigeren, kostenfreien Weg, um einen möglichen Behandlungsfehler unabhängig prüfen zu lassen. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, wie die Schlichtungsstelle der Ärztekammer arbeitet, welchen Nutzen sie hat – und wo ihre Grenzen liegen.

Was ist die Schlichtungsstelle der Ärztekammer?

Die Schlichtungsstelle (in manchen Bundesländern Gutachterkommission genannt) ist eine Einrichtung der Landesärztekammern. Ihre Aufgabe ist es, bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler ein neutrales medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und zu bewerten, ob ein Fehler vorliegt und ob dieser einen Gesundheitsschaden verursacht hat.

Die Stelle ersetzt kein Gericht. Sie fällt kein Urteil und kann Sie nicht dazu verpflichten, Schadensersatz zu zahlen oder anzunehmen. Ihr Ergebnis ist eine gutachterliche Einschätzung, an der sich Patienten und Ärzte orientieren können, um einen Streit ohne langwieriges Verfahren beizulegen. In vielen Regionen sind mehrere Ärztekammern in einer gemeinsamen Schlichtungsstelle organisiert, etwa der "Norddeutschen Schlichtungsstelle".

Wann lohnt sich ein Schlichtungsverfahren?

Ein Schlichtungsverfahren eignet sich vor allem, wenn Sie zunächst objektiv klären wollen, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt, ohne sofort das Kostenrisiko eines Prozesses einzugehen. Das ist besonders sinnvoll bei mittleren Schadensf ällen und in Situationen, in denen die medizinische Bewertung noch unklar ist.

Typische Konstellationen sind ein vermuteter Operationsfehler, eine übersehene Diagnose, Komplikationen nach einer Behandlung oder eine unzureichende Aufklärung. Da das Gutachten neutral erstellt wird und beide Seiten es zur Kenntnis erhalten, entsteht oft eine gute Grundlage für eine außergerichtliche Einigung mit der Haftpflichtversicherung des Arztes.

Weniger geeignet ist die Schlichtung, wenn bereits ein Rechtsstreit läuft, wenn die Gegenseite eine Teilnahme ablehnt oder wenn sehr hohe Schadensummen und komplexe Streitfragen im Raum stehen. In solchen Fällen kann der direkte Klageweg schneller und wirksamer sein.

So läuft das Verfahren ab

Der Ablauf ist bewusst niedrigschwellig gehalten und lässt sich in mehreren Schritten beschreiben:

1. Antrag stellen

Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der für Ihr Bundesland zuständigen Schlichtungsstelle. Dafür gibt es Formulare der Ärztekammern. Sie schildern den Sachverhalt und benennen den Arzt oder das Krankenhaus. Anwaltliche Unterstützung ist nicht zwingend, aber empfehlenswert, damit die entscheidenden Punkte präzise formuliert werden.

2. Zustimmung einholen

Damit das Verfahren startet, müssen der betroffene Arzt und dessen Berufshaftpflichtversicherung der Schlichtung zustimmen. Ohne dieses Einverständnis kann die Stelle nicht tätig werden – das ist der wichtigste Unterschied zum Gericht.

3. Unterlagen und Begutachtung

Die Schlichtungsstelle zieht die Behandlungsunterlagen bei und beauftragt einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen des passenden Fachgebiets. Dieser erstellt ein Gutachten zu der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob er ursächlich für den Gesundheitsschaden war.

4. Schlichtungsspruch

Auf Basis des Gutachtens gibt die Stelle eine gutachterliche Bewertung ab. Diese teilt sie beiden Parteien mit. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass ein Fehler vorliegt, ist das eine starke Verhandlungsposition für Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung.

Kosten und Dauer

Das Schlichtungsverfahren ist für Patienten grundsätzlich kostenfrei. Die Kosten des Gutachtens trägt die Schlichtungsstelle bzw. werden über die Ärztekammer und Versicherer finanziert. Eigene Kosten entstehen Ihnen nur, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen – was in vielen Fällen dennoch sinnvoll ist.

Die Dauer variiert je nach Auslastung und Komplexität des Falls. Rechnen Sie im Schnitt mit einem bis zwei Jahren, in einfacheren Fällen auch weniger. Diese Zeit sollten Sie einplanen und im Blick behalten, dass parallel die Verjährung eine Rolle spielt.

Verjährung: ein wichtiger Punkt

Ansprüche aus einem Behandlungsfehler verjähren nach den §§ 195, 199 BGB grundsätzlich in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Fehler und vom Schaden Kenntnis erlangt haben. Ein laufendes Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährung, solange es andauert. Das bedeutet: Die Zeit, in der die Schlichtungsstelle Ihren Fall prüft, wird nicht auf die Verjährungsfrist angerechnet.

Dennoch ist Vorsicht geboten. Endet die Schlichtung, läuft die Frist weiter. Wer zu lange wartet, riskiert, dass Ansprüche verjähren, bevor eine Klage erhoben wird. Deshalb sollten Sie die Fristen von Anfang an im Blick behalten – idealerweise mit anwaltlicher Begleitung.

Was passiert nach der Schlichtung?

Der Schlichtungsspruch ist nicht bindend. Beide Seiten können ihm folgen oder nicht. Bestätigt das Gutachten einen Behandlungsfehler, einigt sich die Haftpflichtversicherung des Arztes in der Praxis oft außergerichtlich auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Kommt keine Einigung zustande oder fällt das Gutachten zu Ihren Ungunsten aus, steht Ihnen weiterhin der Weg zum Gericht offen.

Wichtig zu wissen: Vor Gericht gilt die Beweislastverteilung nach § 630h BGB. Bei einem groben Behandlungsfehler kann sich die Beweislast für die Ursächlichkeit sogar zu Ihren Gunsten umkehren. Das im Schlichtungsverfahren erstellte Gutachten kann Ihre Position in einem späteren Prozess erheblich stärken, auch wenn das Gericht ein eigenes Gutachten einholt.

Häufige Fragen

Ist das Schlichtungsverfahren für mich verpflichtend, bevor ich klagen darf?

Nein. Die Schlichtung ist ein freiwilliges Angebot. Sie können jederzeit direkt Klage erheben, ohne vorher die Schlichtungsstelle einzuschalten. Umgekehrt können Sie nach einer Schlichtung immer noch klagen.

Was kostet mich das Verfahren?

Für Patienten ist das Schlichtungsverfahren selbst kostenfrei. Kosten entstehen nur, wenn Sie einen Anwalt beauftragen. In vielen Fällen lohnt sich anwaltliche Unterstützung, weil der Antrag und die medizinischen Fragen präzise formuliert werden müssen.

Wie lange dauert ein Schlichtungsverfahren?

Je nach Komplexität und Auslastung dauert es meist ein bis zwei Jahre. Die Zeit sollten Sie einplanen. Positiv ist, dass die Verjährung Ihrer Ansprüche während des laufenden Verfahrens gehemmt wird.

Was ist, wenn der Arzt nicht mitmacht?

Ohne die Zustimmung des Arztes und seiner Haftpflichtversicherung kann die Schlichtungsstelle nicht tätig werden. Lehnt die Gegenseite ab, bleibt Ihnen der Weg über ein privates Gutachten und eine Klage vor dem Zivilgericht.

Kann ich das Gutachten der Schlichtungsstelle später vor Gericht verwenden?

Ja. Auch wenn das Gericht in der Regel ein eigenes Gutachten einholt, kann das Ergebnis der Schlichtungsstelle Ihre Argumentation stützen und die Erfolgsaussichten realistisch einschätzbar machen.

Erhalte ich über die Schlichtung direkt Schmerzensgeld?

Nicht automatisch. Die Schlichtungsstelle spricht kein Schmerzensgeld zu, sondern bewertet nur, ob ein Fehler vorliegt. Auf dieser Grundlage einigen sich die Parteien oft außergerichtlich – die Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Fazit

Die Schlichtungsstelle der Ärztekammer ist ein sinnvoller, kostenfreier Weg, um einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler neutral prüfen zu lassen, ohne sofort ein Gerichtsverfahren mit seinem Kostenrisiko einzugehen. Sie liefert ein unabhängiges Gutachten, hemmt die Verjährung und schafft eine gute Grundlage für eine außergerichtliche Einigung. Ihre Grenzen liegen in der Freiwilligkeit und der langen Verfahrensdauer – und darin, dass der Schlichtungsspruch nicht bindend ist. Ob die Schlichtung oder der direkte Klageweg für Sie der bessere Weg ist, hängt stark von Ihrem konkreten Fall ab.

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