Das Wichtigste im Überblick
- Eine nosokomiale Infektion (Krankenhauskeim) allein reicht für eine Haftung nicht aus – es muss ein vermeidbarer Verstoß gegen Hygienestandards vorliegen.
- Kann die Klinik den vollständig beherrschbaren Hygienebereich nicht ordnungsgemäß dokumentieren, kann sich die Beweislast zugunsten des Patienten umkehren (§ 630h BGB).
- Betroffene können Schmerzensgeld, den Ersatz von Behandlungs- und Folgekosten sowie Verdienstausfall geltend machen.
- Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB) – ab Kenntnis von Schaden und Verantwortlichem.
Eine Operation verläuft nach Plan – und wenige Tage später kämpft der Patient mit hohem Fieber, einer eiternden Wunde oder einer Blutvergiftung. Krankenhauskeime, medizinisch als nosokomiale Infektionen bezeichnet, treffen Betroffene oft völlig unerwartet und können den Heilungsverlauf um Wochen oder Monate verlängern. Viele Patienten und Angehörige fragen sich dann, ob die Klinik dafür haftet und welche Ansprüche bestehen. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, wann bei einer nosokomialen Infektion ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Betracht kommt – und worauf Sie achten sollten.
Was sind nosokomiale Infektionen und Krankenhauskeime?
Eine nosokomiale Infektion ist eine Infektion, die während eines Aufenthalts in einer medizinischen Einrichtung erworben wird und die bei der Aufnahme weder vorlag noch sich bereits ankündigte. Als grobe Faustregel gelten Infektionen als nosokomial, wenn sie frühestens 48 Stunden nach der Aufnahme auftreten. Auslöser sind häufig sogenannte multiresistente Erreger wie MRSA (methicillinresistenter Staphylococcus aureus), aber auch andere Bakterien wie Klebsiellen, Pseudomonas oder Darmkeime.
Die Infektionswege sind vielfältig: kontaminierte Instrumente, unzureichende Händehygiene des Personals, verunreinigte Katheter oder Beatmungsschläuche sowie mangelhaft aufbereitete OP-Materialien. Typische Folgen sind Wundinfektionen, Lungenentzündungen, Harnwegsinfektionen und im schlimmsten Fall eine lebensbedrohliche Blutvergiftung (Sepsis).
Haftet das Krankenhaus automatisch bei einer Infektion?
Nein. Krankenhauskeime sind ein bekanntes und nicht vollständig vermeidbares Risiko jeder stationären Behandlung. Auch bei einwandfreier Hygiene lässt sich eine Infektion nie zu 100 Prozent ausschließen, weil viele Erreger natürlicherweise auf der Haut und den Schleimhäuten des Menschen vorkommen. Eine Haftung setzt daher immer voraus, dass ein vermeidbarer Fehler vorliegt.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen dem sogenannten voll beherrschbaren Risikobereich und dem nicht beherrschbaren Restrisiko. Der voll beherrschbare Bereich umfasst alles, was die Klinik durch organisatorische und hygienische Maßnahmen kontrollieren kann – etwa die Sterilität von Instrumenten, die Desinfektion, die Einhaltung von Hygieneplänen und die korrekte Aufbereitung von Materialien. Kommt es hier zu einem Verstoß, kann das Krankenhaus haften.
Wann liegt ein Hygieneverstoß vor?
Ein haftungsbegründender Hygieneverstoß kann beispielsweise vorliegen bei:
- unzureichender Händedesinfektion des Personals
- Verwendung nicht steriler oder mangelhaft aufbereiteter Instrumente
- fehlender oder fehlerhafter Isolierung infizierter Patienten
- Missachtung interner Hygienepläne und Standards des Robert Koch-Instituts
- verspäteter Erkennung und Behandlung einer Infektion (Diagnose- oder Befunderhebungsfehler)
Beweislast: der entscheidende Punkt für Betroffene
Die zentrale Hürde für Patienten ist der Nachweis, dass die Infektion auf einem vermeidbaren Hygienefehler beruht. Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser den Schaden verursacht hat. Bei Krankenhauskeimen gibt es jedoch wichtige Erleichterungen.
Stammt die Ursache aus dem voll beherrschbaren Bereich der Klinik, kehrt sich die Beweislast um: Dann muss das Krankenhaus darlegen und beweisen, dass es alle gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten hat (§ 630h Abs. 1 BGB). Kann die Klinik ihre Hygieneorganisation nicht lückenlos dokumentieren, wirkt sich das zu ihren Lasten aus. Auch eine unzureichende oder fehlende Dokumentation kann nach § 630h Abs. 3 BGB zugunsten des Patienten gewertet werden.
Bei einem groben Behandlungsfehler – etwa dem völligen Ignorieren elementarer Hygieneregeln – kann sich zudem die Beweislast für den Ursachenzusammenhang umkehren (§ 630h Abs. 5 BGB). Die genaue Bewertung ist stets eine Frage des Einzelfalls und wird in der Regel durch ein medizinisches Sachverständigengutachten geklärt.
Welche Ansprüche bestehen?
Wird eine Haftung festgestellt, stehen Betroffenen mehrere Ansprüche zu. Das Schmerzensgeld entschädigt für die erlittenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen. Die Höhe hängt maßgeblich von der Schwere und Dauer der Infektion, den bleibenden Schäden und der Belastung im Alltag ab.
In vergleichbaren Fällen sprachen Gerichte je nach Schwere sehr unterschiedliche Beträge zu – von einigen Tausend Euro bei folgenlos ausgeheilten Infektionen bis zu Beträgen im mittleren und höheren fünfstelligen Bereich bei schweren Verläufen mit Amputationen, dauerhafter Pflegebedürftigkeit oder einer Sepsis mit Folgeschäden. Diese Zahlen sind ausdrücklich nur grobe Größenordnungen und keine Zusage für den Einzelfall.
Neben dem Schmerzensgeld können Sie folgende Positionen geltend machen:
- Ersatz zusätzlicher Behandlungs- und Rehabilitationskosten
- Verdienstausfall während längerer Arbeitsunfähigkeit
- Kosten für Pflege, Haushaltshilfe und Umbaumaßnahmen
- bei bleibenden Schäden eine Schadensrente
- im Todesfall Ansprüche der Hinterbliebenen (u. a. Beerdigungskosten, Hinterbliebenengeld)
Was Betroffene konkret tun sollten
Sichern Sie zunächst alle Unterlagen: Arztbriefe, Laborbefunde, Entlassungsberichte und – besonders wichtig – die vollständige Patientenakte. Auf diese haben Sie nach § 630g BGB ein Einsichtsrecht. Die Akte enthält oft entscheidende Hinweise auf den Zeitpunkt der Infektion und die durchgeführten Hygienemaßnahmen.
Notieren Sie den Krankheitsverlauf möglichst genau: Wann traten erste Symptome auf, wann wurde die Infektion diagnostiziert, welcher Keim wurde nachgewiesen? Kontaktieren Sie frühzeitig eine auf Arzthaftung spezialisierte Kanzlei. Häufig lohnt es sich auch, ein Gutachten über den Medizinischen Dienst oder die Gutachterkommission der Ärztekammer einzuholen – diese Verfahren sind für Patienten kostenlos.
Häufige Fragen
Muss ich als Patient beweisen, dass die Klinik einen Hygienefehler gemacht hat?
Grundsätzlich ja, allerdings mit erheblichen Erleichterungen. Stammt die Infektionsursache aus dem voll beherrschbaren Hygienebereich der Klinik, muss das Krankenhaus beweisen, dass es alle Hygienestandards eingehalten hat. Gelingt ihm das nicht – etwa weil die Dokumentation lückenhaft ist –, wirkt sich das zu Ihren Gunsten aus.
Kann ich Ansprüche geltend machen, wenn der Keim natürlich vorkommt?
Das kommt auf den Einzelfall an. Viele Keime tragen Menschen ohnehin auf der Haut, sodass eine Infektion nicht zwangsläufig auf einem Fehler beruht. Eine Haftung setzt voraus, dass ein vermeidbarer Hygieneverstoß die Infektion begünstigt hat oder die Infektion zu spät erkannt und behandelt wurde.
Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?
Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre (§§ 195, 199 BGB). Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von dem Schaden und der verantwortlichen Person Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Bei Personenschäden gilt daneben eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren.
Welche Beträge sind bei Krankenhauskeimen üblich?
Eine pauschale Angabe ist nicht möglich. Die Spanne reicht von einigen Tausend Euro bei ausgeheilten Infektionen bis zu Beträgen im höheren fünfstelligen Bereich bei schweren Dauerschäden. Maßgeblich sind Schwere, Dauer und bleibende Folgen der Infektion – die Höhe wird stets individuell bewertet.
Was ist eine Sepsis und warum ist sie so gefährlich?
Eine Sepsis ist eine lebensbedrohliche Blutvergiftung, bei der die Infektion den gesamten Körper erfasst. Sie kann zu Organversagen, Amputationen und zum Tod führen. Wird eine drohende Sepsis zu spät erkannt, kann darin ein Diagnose- oder Befunderhebungsfehler mit erheblichen haftungsrechtlichen Folgen liegen.
Deckt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten ab?
Häufig ja, sofern der Arzthaftungsfall im versicherten Zeitraum liegt. Viele Kanzleien prüfen die Deckung für Sie und holen eine Deckungszusage ein. Alternativ kommt bei begründeten Ansprüchen auch eine Finanzierung über Prozesskostenhilfe in Betracht.
Fazit
Krankenhauskeime sind ein bekanntes Risiko, aber keineswegs immer schicksalhaft. Beruht eine nosokomiale Infektion auf einem vermeidbaren Hygieneverstoß oder wurde sie zu spät erkannt, können Betroffene Schmerzensgeld und umfassenden Schadensersatz verlangen. Weil das Gesetz bei Fehlern aus dem beherrschbaren Hygienebereich die Beweislast zulasten der Klinik verschiebt, sind die Chancen oft besser, als viele Patienten annehmen. Entscheidend ist eine sorgfältige Prüfung der Patientenakte und des Krankheitsverlaufs. Wenn Sie selbst betroffen sind, beraten wir Sie gerne kostenlos zu Ihren Anspruechen. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Ersteinschaetzung.
