Aktuelles

Anwaltskosten bei Behandlungsfehlern: Das kostet ein Anwalt

Kontaktieren Sie uns
19.06.2026
Daniel Stebahne
Arzthaftungsrecht
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Bei einem nachgewiesenen Behandlungsfehler muss die gegnerische Seite – also der Arzt, das Krankenhaus oder deren Haftpflichtversicherung – die Anwaltskosten in der Regel als Teil des Schadens erstatten.
  • Die Anwaltsvergütung berechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis des sogenannten Gegenstandswerts (Streitwerts), nicht nach beliebigen Stundenhonoraren.
  • Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt bei berechtigtem Anspruch die Kosten; ohne Versicherung kann Prozesskostenhilfe oder eine Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
  • Die Erstberatung zur Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist bei vielen Personenschaden-Kanzleien – so auch bei uns – kostenlos.
Viele Betroffene zögern, nach einem vermuteten Behandlungsfehler anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen – aus Angst vor hohen Anwaltskosten. Diese Sorge ist verständlich, aber in den meisten Fällen unbegründet. Wer wissen möchte, was ein Anwalt bei Behandlungsfehlern kostet, sollte verstehen, dass das Kostenrisiko durch klare gesetzliche Regeln, durch die Erstattungspflicht der Gegenseite und durch Versicherungen oft deutlich kleiner ist als befürchtet. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, wie sich die Anwaltskosten zusammensetzen, wer am Ende zahlt und wie Sie Ihr finanzielles Risiko gering halten.

Wie berechnen sich die Anwaltskosten bei Behandlungsfehlern?

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Anders als oft vermutet, kann ein Anwalt sein Honorar in solchen Fällen nicht frei nach Stunden festsetzen – es gibt feste gesetzliche Gebühren. Entscheidend ist der sogenannte Gegenstandswert, also die Höhe der Forderung, um die es geht. Je höher das geforderte Schmerzensgeld oder der Schadensersatz, desto höher fällt auch die Gebühr aus.

Die Berechnung läuft vereinfacht so: Aus dem Gegenstandswert ergibt sich ein bestimmter Gebührensatz. Daraus werden je nach Tätigkeit verschiedene Gebühren berechnet – etwa eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung oder eine Verfahrens- und Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer.

Ein Beispiel zur Größenordnung: Bei einem Gegenstandswert von 25.000 Euro bewegt sich die außergerichtliche Anwaltsvergütung typischerweise im Bereich von etwa 1.300 bis 1.800 Euro brutto. Das ist nur eine grobe Orientierung – die genaue Höhe hängt vom Einzelfall, vom Aufwand und davon ab, ob der Fall außergerichtlich gelöst wird oder vor Gericht geht.

Wer zahlt am Ende die Anwaltskosten?

Wenn Ihr Anspruch berechtigt ist, muss die Gegenseite die Anwaltskosten erstatten. Das ist ein zentraler Punkt, der vielen Betroffenen Mut macht: Stellt sich heraus, dass tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt und Ihnen Schadensersatz zusteht, gehören die notwendigen Rechtsverfolgungskosten – also auch die Anwaltsgebühren – zum erstattungsfähigen Schaden. Die Haftpflichtversicherung des Arztes oder Krankenhauses muss diese dann übernehmen.

Im außergerichtlichen Bereich gilt: Reguliert die gegnerische Versicherung Ihren Anspruch, übernimmt sie regelmäßig auch Ihre Anwaltskosten. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, regelt das Prozessrecht die Kostenverteilung nach dem Maß von Obsiegen und Unterliegen. Wer vollständig gewinnt, bekommt seine Kosten erstattet; bei einem Teilerfolg werden die Kosten anteilig aufgeteilt.

Das Risiko, das verbleibt, betrifft vor allem Konstellationen, in denen sich der vermutete Fehler nicht beweisen lässt. Genau deshalb ist eine sorgfältige Ersteinschätzung so wichtig: Sie hilft einzuschätzen, ob die Erfolgsaussichten ein Vorgehen rechtfertigen.

Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe und andere Wege

Eine Rechtsschutzversicherung deckt in vielen Fällen das Kostenrisiko ab. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein Schadensersatz- oder Vertragsrechtsschutz haben, übernimmt diese bei berechtigtem Anliegen sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten und die Kosten für medizinische Gutachten. Wir holen für Sie gerne eine Deckungszusage bei Ihrer Versicherung ein, bevor weitere Schritte eingeleitet werden.

Wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht und Ihre finanziellen Mittel begrenzt sind, kommt Prozesskostenhilfe (PKH) in Betracht. Voraussetzung sind hinreichende Erfolgsaussichten und Ihre persönliche Bedürftigkeit. Bei Bewilligung übernimmt der Staat die Verfahrenskosten ganz oder teilweise.

Eine weitere Option ist eine individuelle Vergütungsvereinbarung. In bestimmten Fällen kann auch eine an den Erfolg geknüpfte Honorargestaltung möglich sein, wenn das Kostenrisiko Sie sonst von der Rechtsverfolgung abhalten würde. Welcher Weg in Ihrem Fall passt, klären wir transparent im Vorgespräch.

Warum die Erstberatung bei Behandlungsfehlern kostenlos ist

Die Erstberatung zur Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist bei uns kostenlos und unverbindlich. Der Grund ist einfach: Niemand soll allein aus Kostenangst auf die Klärung berechtigter Ansprüche verzichten. In diesem ersten Gespräch schauen wir uns Ihre Unterlagen an, ordnen den Sachverhalt medizinisch und rechtlich ein und sagen Ihnen ehrlich, wie realistisch eine Durchsetzung erscheint.

Gerade im Arzthaftungsrecht ist diese Einschätzung wertvoll, weil die Beweisführung anspruchsvoll ist. Das Gesetz hilft Patientinnen und Patienten zwar an mehreren Stellen – etwa bei groben Behandlungsfehlern oder Aufklärungsmängeln über die Beweislastregeln des § 630h BGB. Trotzdem braucht es Erfahrung, um die Erfolgsaussichten und das wirtschaftlich sinnvolle Vorgehen zu beurteilen. So vermeiden Sie unnötige Kosten und setzen Ihre Energie dort ein, wo Aussicht auf Erfolg besteht.

Welche weiteren Kosten können entstehen?

Neben den Anwaltskosten können Gerichtskosten und Gutachterkosten anfallen. Im gerichtlichen Verfahren werden Gerichtsgebühren erhoben, die sich ebenfalls nach dem Streitwert richten. Ein zentraler Kostenfaktor im Arzthaftungsrecht sind medizinische Sachverständigengutachten, die häufig erforderlich sind, um einen Behandlungsfehler zu beweisen.

Auch diese Kosten gehören bei erfolgreichem Verfahren zu den erstattungsfähigen Posten und werden von der unterlegenen Gegenseite getragen. Außergerichtlich gibt es zudem kostengünstige oder kostenfreie Wege, einen Verdacht überprüfen zu lassen – etwa über die Schlichtungsstellen der Ärztekammern oder über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Welche Reihenfolge sinnvoll ist, stimmen wir mit Ihnen ab.

Häufige Fragen

Muss ich die Anwaltskosten selbst zahlen, wenn ich einen Behandlungsfehler vermute?

In der Regel nicht, wenn Ihr Anspruch berechtigt ist. Dann muss die Haftpflichtversicherung der Gegenseite die notwendigen Anwaltskosten als Teil des Schadens erstatten. Die Erstberatung ist bei uns ohnehin kostenlos.

Wie hoch sind die Anwaltskosten konkret?

Das hängt vom Gegenstandswert ab, also von der Höhe Ihrer Forderung, und richtet sich nach dem RVG. Bei einem Wert von 25.000 Euro liegt die außergerichtliche Vergütung grob im Bereich von 1.300 bis 1.800 Euro brutto. Die genaue Höhe nennen wir Ihnen transparent vorab.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Wenn Sie einen passenden Baustein (Schadensersatz-/Vertragsrechtsschutz) haben und die Sache berechtigt ist, übernimmt die Versicherung üblicherweise Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten. Wir holen die Deckungszusage gerne für Sie ein.

Was passiert, wenn sich der Behandlungsfehler nicht beweisen lässt?

Dann besteht ein Kostenrisiko, vor allem im gerichtlichen Verfahren. Genau deshalb prüfen wir vorab sorgfältig die Erfolgsaussichten, damit Sie keine unnötigen Kosten eingehen. Über Beweislasterleichterungen nach § 630h BGB können sich Ihre Chancen zudem deutlich verbessern.

Gibt es Hilfe, wenn ich mir einen Anwalt nicht leisten kann?

Ja. Ohne Rechtsschutzversicherung kommt bei Bedürftigkeit und hinreichenden Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe in Betracht. In bestimmten Fällen ist auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung möglich. Wir besprechen offen, welcher Weg für Sie passt.

Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?

Für Schadensersatzansprüche bei Behandlungsfehlern gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von Schaden und Verursacher Kenntnis erlangt haben. Warten Sie deshalb nicht zu lange mit der Prüfung.

Fazit

Die Anwaltskosten bei Behandlungsfehlern sind meist deutlich kalkulierbarer und weniger belastend, als viele Betroffene befürchten. Sie richten sich nach festen gesetzlichen Regeln, werden bei berechtigten Ansprüchen von der Gegenseite erstattet und lassen sich über Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe weiter absichern. Wichtig ist eine fundierte Ersteinschätzung, die Ihre Erfolgsaussichten realistisch beurteilt – so vermeiden Sie unnötige Risiken und setzen Ihre Ansprüche gezielt durch. Wenn Sie selbst betroffen sind, beraten wir Sie gerne kostenlos zu Ihren Ansprüchen. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Kontaktieren Sie uns!
Sie haben Fragen? Schildern Sie uns jetzt Ihren Fall und und wir melden uns schnellstmöglich für eine Ersteinschätzung.
Jetzt kontaktieren