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775.000 € Schmerzensgeld: Behandlungsfehler bei Geburt

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13.07.2026
Daniel Stebahne
Geburtsschäden
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az. 1 U 95/23, Urteil vom 05.09.2024) bestätigte ein Schmerzensgeld von 775.000 Euro für ein bei der Geburt geschädigtes Kind.
  • Ursache waren grobe Behandlungsfehler: Die Hebamme zog trotz krankhaftem CTG keinen Arzt hinzu, die Klinik versorgte das Neugeborene danach unzureichend mit Sauerstoff.
  • Es entstand eine hypoxisch-ischämische Encephalopathie – eine schwere, dauerhafte Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel, vom Gericht als Extremfall eingeordnet.
  • Wegen des groben Behandlungsfehlers galt eine Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Kindes.


Eine Geburt sollte der Beginn eines gesunden Lebens sein. Wenn dabei etwas schiefgeht, weil Warnzeichen übersehen oder falsch bewertet werden, sind die Folgen für das Kind und die ganze Familie oft lebenslang spürbar. Der folgende Fall des OLG Hamburg zeigt, unter welchen Voraussetzungen ein hohes Schmerzensgeld zugesprochen wird – und warum die Einordnung als grober Behandlungsfehler für Betroffene so wichtig ist.

Was ist passiert?

Ein Kind erlitt bei seiner Geburt schwerste, dauerhafte Hirnschädigungen. Grund war ein anhaltender Sauerstoffmangel, der zu einer sogenannten hypoxisch-ischämischen Encephalopathie führte.

Bereits während der Geburt zeigte das CTG – die Aufzeichnung der kindlichen Herztöne – krankhafte Werte. In der letzten Phase fiel die Herzfrequenz des Kindes deutlich ab, teils auf rund 70 Schläge pro Minute. Die betreuende Hebamme zog dennoch keinen Facharzt hinzu und überwachte die Herzfrequenz nicht durchgehend. Das Kind kam schlaff und ohne eigene Atmung zur Welt. Eine Blutgasanalyse direkt nach der Geburt zeigte eine schwere Übersäuerung (ein pH-Wert von 6,68 statt eines Normalwerts um 7,10) – ein deutliches Alarmsignal. Auch danach wurde das Neugeborene nach den Feststellungen des Gerichts nicht ausreichend beatmet und mit Sauerstoff versorgt, und relevante Blutwerte wurden nicht beachtet.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamburg sprach dem Kind ein Schmerzensgeld von 775.000 Euro zu und wies die Berufung der Beklagten zurück. Damit bestätigte es das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 323 O 315/14).

Haftbar sind sowohl die Hebamme als auch die Klinik – als Gesamtschuldner. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die Beklagten für sämtliche künftigen Schäden aufkommen müssen, etwa für weitere Behandlungs- und Pflegekosten. Der Streitwert des Verfahrens lag bei über 1,8 Millionen Euro.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Entscheidend war die Einstufung als grober Behandlungsfehler. Ein solcher liegt vor, wenn ein Verhalten gegen bewährte medizinische Regeln verstößt und auch aus objektiver Sicht schlicht nicht mehr nachvollziehbar ist.

Das Gericht sah gleich mehrere solcher Fehler: Die Hebamme verkannte den sogenannten Ärztevorbehalt. Bei einem hochkrankhaften CTG hätte sie zwingend einen Arzt hinzuziehen und die Herztöne kontinuierlich überwachen müssen. Auf Seiten der Klinik wertete das Gericht das Übersehen der dramatischen Blutgaswerte wie eine unterlassene Befunderhebung – verbunden mit einer unzureichenden Beatmung nach der Geburt.

Ein grober Behandlungsfehler hat eine wichtige rechtliche Folge: die Beweislastumkehr. Normalerweise muss der geschädigte Patient beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat. Bei einem groben Fehler kehrt sich das um. Es genügt, dass der Fehler grundsätzlich geeignet war, den Schaden herbeizuführen – und der Zusammenhang nicht ausnahmsweise ganz unwahrscheinlich ist. Da eine unzureichende Sauerstoffversorgung typischerweise eine solche Hirnschädigung auslösen kann, ging die Beweislast auf die Behandlerseite über.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht Umfang und Schwere der dauerhaften Beeinträchtigungen. Als besonders belastend wertete es, dass das Kind trotz schwerster körperlicher Einschränkungen ein Bewusstsein für seine Situation hat. Deshalb ordnete das Gericht den Fall ausdrücklich als Extremfall ein.

Was bedeutet das für Betroffene?

Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei schwersten Geburtsschäden sehr hohe Schmerzensgelder zusprechen. In vergleichbaren Extremfällen mit dauerhaften Hirnschädigungen bewegten sich die Beträge in einer Größenordnung von mehreren Hunderttausend Euro – hier 775.000 Euro, zusätzlich zur Übernahme aller Folgeschäden.

Besonders wichtig ist die Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Denn dann müssen nicht Sie beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat – die Beweislast kehrt sich um. Gerade bei Geburtsschäden, deren genaue Ursache im Nachhinein schwer zu rekonstruieren ist, verbessert das die Chancen Betroffener erheblich.

Wichtig ist außerdem: Neben dem einmaligen Schmerzensgeld geht es oft um die dauerhafte Absicherung – etwa Pflegekosten, behindertengerechter Umbau und lebenslange Betreuung. Ein Feststellungsurteil sorgt dafür, dass auch künftige, heute noch nicht bezifferbare Schäden ersetzt werden.

Häufige Fragen

Wie hoch war das Schmerzensgeld in diesem Fall?


Das OLG Hamburg bestätigte ein Schmerzensgeld von 775.000 Euro (Az. 1 U 95/23, Urteil vom 05.09.2024). Zusätzlich haften Hebamme und Klinik für alle weiteren, auch künftigen Schäden.

Was ist eine hypoxisch-ischämische Encephalopathie?


Das ist eine schwere Schädigung des Gehirns durch Sauerstoffmangel, häufig rund um die Geburt. Die Folgen reichen von körperlichen Beeinträchtigungen bis zu dauerhaften Behinderungen und sind meist nicht heilbar.

Was bedeutet ein grober Behandlungsfehler?


Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Fehler gegen bewährte medizinische Regeln verstößt und objektiv nicht mehr verständlich ist. In diesem Fall führt er zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten.

Was bedeutet Beweislastumkehr für mich als Betroffenen?


Sie müssen dann nicht mehr beweisen, dass der Fehler Ihren Schaden verursacht hat. Es genügt, dass der Fehler grundsätzlich geeignet war, den Schaden auszulösen. Die Behandlerseite muss das Gegenteil beweisen.

Haften Hebamme und Klinik gemeinsam?


Ja. In diesem Fall haften beide als Gesamtschuldner. Das heißt, Sie können den vollen Betrag von jedem der Beteiligten verlangen; diese müssen sich untereinander auseinandersetzen.

Wie lange kann ich Ansprüche nach einem Geburtsschaden geltend machen?


Bei Geburtsschäden gelten besondere, oft lange Fristen, weil das geschädigte Kind selbst betroffen ist. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist dennoch ratsam, um Beweise wie Behandlungsunterlagen und CTG-Aufzeichnungen zu sichern.

Fazit

Der Fall des OLG Hamburg macht deutlich, wie folgenschwer übersehene Warnzeichen bei einer Geburt sein können – und dass die Gerichte solche schwersten Schädigungen mit hohen Schmerzensgeldern und der Übernahme aller Folgekosten anerkennen. Die Einstufung als grober Behandlungsfehler mit Beweislastumkehr ist dabei oft der entscheidende Hebel.

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