Das Wichtigste im Überblick
- Das OLG Bamberg verurteilte Klinik und Ärztin zu 350.000 EUR Schmerzensgeld (Urteil vom 24.04.2023, Az. 4 U 16/20).
- Zusätzlich zum Kapitalbetrag wurde eine lebenslange Schmerzensgeldrente von 300 EUR monatlich festgesetzt.
- Ursache war ein Befunderhebungsfehler: Zwischen 9:00 und 9:35 Uhr wurden die kindlichen Herztöne trotz dringlicher Schnittentbindung nicht überwacht.
- Das Kind erlitt durch eine Uterusruptur einen schweren Sauerstoffmangel und lebt seither mit einer schweren Zerebralparese mit Tetraspastik.
Eine Geburt sollte einer der schönsten Momente im Leben einer Familie sein. Wenn dabei jedoch entscheidende Kontrollen unterbleiben, kann aus Freude lebenslanges Leid werden. Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem solchen Fall ein Schmerzensgeld von 350.000 EUR zugesprochen und dabei eine wichtige Frage geklärt: Wer haftet, wenn während der Verlegung zur Not-Kaiserschnitt-Operation niemand die Herztöne des Kindes überwacht? Dieser Beitrag erklärt den Fall und was er für betroffene Familien bedeutet.
Was ist passiert?
Eine werdende Mutter kam mit ersten Wehen in eine Klinik. Weil ihr erstes Kind bereits per Kaiserschnitt zur Welt gekommen war, bestand ein erhöhtes Risiko für einen Riss der Gebärmutter (Uterusruptur). Nach mehreren Stunden entschied sich die geburtsleitende Ärztin für einen Kaiserschnitt (Sectio), da der Geburtsfortschritt ausblieb und die Mutter dies wünschte.
Die eigentliche Gefahr entstand bei der Verlegung in den Operationsbereich. Um 9:00 Uhr wurde das CTG-Gerät zur Überwachung der kindlichen Herztöne entfernt und die Mutter in den Operationssaal gebracht. Erst um 9:35 Uhr begann die Operation. In diesem Zeitraum wurden die Herztöne des Kindes nicht mehr kontrolliert. Genau in dieser Phase kam es zur Uterusruptur mit einem schweren Sauerstoffmangel (Asphyxie). Das Neugeborene musste nach der Geburt rund zehn Minuten lang wiederbelebt werden und trägt heute eine schwere lebenslange Behinderung davon.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Bamberg verurteilte die Klinikträgerin und die beteiligte Oberärztin als Gesamtschuldner zur Zahlung von 350.000 EUR Schmerzensgeld. Zusätzlich sprach das Gericht eine lebenslange Schmerzensgeldrente von 300 EUR monatlich zu. Damit änderte das Gericht das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Bamberg zugunsten des geschädigten Kindes ab.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Beklagten sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden ersetzen müssen, die aus dem Geburtsereignis entstanden sind und künftig noch entstehen. Das umfasst etwa Kosten für Pflege, Therapien und behindertengerechte Umbauten.
Warum hat das Gericht so entschieden?
Das Gericht sah einen sogenannten Befunderhebungsfehler als entscheidend an. Wenn Risikofaktoren vorliegen, die eine möglichst durchgehende Überwachung der kindlichen Herztöne erforderlich machen, muss die Klinik organisatorisch sicherstellen, dass diese Überwachung nicht abreißt. Konkret heißt das: Entweder wird die Sectio unmittelbar nach Eintreffen im Operationsbereich durchgeführt, oder die Überwachung des Kindes wird dort lückenlos fortgesetzt.
Genau das geschah nicht. Zwischen dem Entfernen des CTG-Geräts und dem Beginn der Operation blieb das Kind über eine halbe Stunde unüberwacht. Diese Überwachungslücke wertete das Gericht als Organisationsfehler, der zum schweren Schaden beitrug.
Besonders bedeutsam ist die Begründung für die Schmerzensgeldrente. Das Gericht führte aus, dass bei schweren Dauerschäden, bei denen dem geschädigten Menschen die lebenslange Beschränkung seiner Erlebenssphäre immer wieder neu schmerzlich bewusst wird, eine Aufteilung in eine einmalige Kapitalleistung und eine laufende Rente sachgerecht sein kann. Die Rente trägt dem Umstand Rechnung, dass das Leid nicht einmalig, sondern über das gesamte Leben hinweg besteht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Der Fall zeigt: Auch organisatorische Abläufe in einer Klinik können haftungsrelevant sein. Es kommt nicht nur auf den einzelnen Behandlungsschritt an, sondern auch darauf, dass die Überwachung eines Kindes bei einer risikobehafteten Geburt nicht unterbrochen wird. Fehlt eine solche lückenlose Kontrolle, kann dies einen Behandlungsfehler begründen.
Ein Befunderhebungsfehler kann für Betroffene eine erhebliche Erleichterung bei der Beweisführung bedeuten. Wird ein medizinisch gebotener Befund nicht erhoben, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen die Beweislast zugunsten des Patienten umkehren. Das bedeutet: Nicht der geschädigte Mensch muss lückenlos beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat, sondern die Behandlerseite muss das Gegenteil belegen.
Für die Höhe des Schmerzensgeldes gilt: In vergleichbaren Fällen schwerer Geburtsschäden mit lebenslanger Behinderung sprachen Gerichte in den vergangenen Jahren Beträge in einer Größenordnung von etwa 300.000 bis über 500.000 EUR zu, häufig ergänzt durch eine monatliche Schmerzensgeldrente. Der indexierte Wert der hier zugesprochenen Summe liegt heute bei rund 371.000 EUR. Jeder Fall ist jedoch individuell zu bewerten.
Häufige Fragen
Was ist ein Befunderhebungsfehler?
Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn ein medizinisch gebotener Befund nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird. Im entschiedenen Fall wurden die kindlichen Herztöne während der Verlegung zur Operation über etwa 35 Minuten nicht überwacht. Ein solcher Fehler kann zu einer Beweiserleichterung für Patienten führen.
Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einem Geburtsschaden?
Das OLG Bamberg sprach 350.000 EUR plus 300 EUR monatliche Rente zu (Az. 4 U 16/20). In vergleichbaren Fällen schwerer Geburtsschäden mit lebenslanger Behinderung bewegten sich die Beträge zwischen rund 300.000 und über 500.000 EUR. Die genaue Höhe hängt von Schwere und Dauer der Beeinträchtigung ab.
Was ist eine Schmerzensgeldrente?
Eine Schmerzensgeldrente ist eine laufende, meist monatliche Zahlung zusätzlich zum einmaligen Kapitalbetrag. Gerichte setzen sie vor allem bei schweren Dauerschäden fest, bei denen die Beeinträchtigung dem betroffenen Menschen lebenslang immer wieder neu bewusst wird.
Wer haftet bei einem Geburtsschaden in der Klinik?
Haften können sowohl die Klinikträgerin als auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, oft als Gesamtschuldner. Im Bamberger Fall wurden die Klinikträgerin und die geburtsleitende Oberärztin gemeinsam verurteilt.
Wie lange kann man Ansprüche nach einem Geburtsschaden geltend machen?
Ansprüche geschädigter Kinder verjähren grundsätzlich nicht so schnell, wie viele befürchten, da bei minderjährigen Betroffenen besondere Fristenregelungen gelten. Eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall ist wichtig, um Fristen nicht zu versäumen.
Fazit
Das Urteil des OLG Bamberg macht deutlich, wie wichtig eine lückenlose Überwachung bei Risikogeburten ist und dass auch organisatorische Versäumnisse zu einer Haftung führen. Betroffene Familien sollten wissen, dass ihnen bei schweren Geburtsschäden erhebliche Ansprüche zustehen können, oft ergänzt durch eine lebenslange Rente und die Übernahme künftiger Schäden.
Wenn Sie selbst von einem ähnlichen Vorfall betroffen sind, beraten wir Sie gerne kostenlos zu Ihren Ansprüchen. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung.
