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Schulterdystokie & Plexusparese: Rechte nach der Geburt

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05.07.2026
Daniel Stebahne
Geburtsschäden
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Eine Schulterdystokie ist ein geburtshilflicher Notfall, bei dem nach der Geburt des Kopfes die Schulter des Kindes am Schambein der Mutter hängen bleibt.
  • Wird dabei falsch reagiert – etwa durch starken Zug am kindlichen Kopf – kann eine Plexusparese entstehen: eine Lähmung des Arms durch Schädigung des Nervengeflechts.
  • Ein Behandlungsfehler kommt in Betracht, wenn Risikofaktoren nicht beachtet, das Notfallmanagement fehlerhaft durchgeführt oder die Mutter nicht über einen Kaiserschnitt aufgeklärt wurde.
  • Betroffene Familien können Schmerzensgeld sowie Ersatz für Mehrbedarf, Therapiekosten und Verdienstausfall verlangen – die Ansprüche des Kindes verjähren erst spät.


Die Geburt eines Kindes soll ein freudiges Ereignis sein. Kommt es dabei zu einer Schulterdystokie und in der Folge zu einer Plexusparese, bleibt für viele Familien ein bleibender Schaden zurück – ein Arm, der sich nicht richtig bewegen lässt, unzählige Therapien und die quälende Frage, ob alles richtig gelaufen ist. In diesem Ratgeber erklären wir, wie es zu einer
kommt, wann ein Behandlungsfehler vorliegen kann und welche Rechte betroffene Familien haben.

Was ist eine Schulterdystokie?

Eine Schulterdystokie ist eine geburtshilfliche Notsituation. Nachdem der Kopf des Kindes bereits geboren ist, verkeilt sich die vordere Schulter hinter dem Schambein der Mutter und die Geburt stockt. Die Situation ist dramatisch, weil das Kind in dieser Phase nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff versorgt wird und rasch, aber kontrolliert gehandelt werden muss.

Bestimmte Faktoren erhöhen das Risiko einer Schulterdystokie deutlich. Dazu gehören ein hohes Geburtsgewicht des Kindes (Makrosomie), ein Schwangerschaftsdiabetes der Mutter, Übergewicht, ein sehr langer Geburtsverlauf sowie eine vorangegangene Geburt mit Schulterdystokie. Solche Risikofaktoren muss die Geburtshilfe erkennen und in ihre Planung einbeziehen.

Wie entsteht eine Plexusparese?

Der Plexus brachialis ist ein Nervengeflecht im Bereich von Hals und Schulter, das den gesamten Arm mit Nerven versorgt. Bei einer Schulterdystokie kann dieses Geflecht überdehnt oder eingerissen werden – vor allem dann, wenn zu stark oder in falscher Richtung am Kopf des Kindes gezogen wird, um es zu entwickeln.

Die Folge ist eine Plexusparese, also eine teilweise oder vollständige Lähmung des Arms. Man unterscheidet leichtere Formen (obere Plexusparese, sogenannte Erb-Lähmung) von schwereren Formen, die den ganzen Arm betreffen. Viele Kinder erholen sich in den ersten Lebensmonaten mit Physiotherapie. Bei einem Teil bleiben jedoch dauerhafte Bewegungseinschränkungen, Fehlhaltungen oder ein Wachstumsrückstand des betroffenen Arms zurück.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Nicht jede Plexusparese beruht auf einem Fehler – sie kann auch trotz korrekter Behandlung entstehen. Ein Behandlungsfehler kommt aber in mehreren typischen Konstellationen in Betracht:

  • Übersehene Risikofaktoren: Wurde ein Schwangerschaftsdiabetes nicht erkannt oder ein sehr großes Kind nicht rechtzeitig festgestellt, kann die Geburtsplanung fehlerhaft sein.
  • Fehlerhaftes Notfallmanagement: Bei einer Schulterdystokie gibt es festgelegte Handgriffe und Maßnahmen (z.B. das McRoberts-Manöver), die in bestimmter Reihenfolge angewendet werden sollen. Starker Zug am kindlichen Kopf gilt als fehlerhaft.
  • Unterlassene Aufklärung über den Kaiserschnitt: Liegen deutliche Risikofaktoren vor, muss die Mutter über die Möglichkeit eines Kaiserschnitts als Alternative aufgeklärt werden (§§ 630d, 630e BGB). Fehlt diese Aufklärung, kann darin ein eigenständiger Fehler liegen.
  • Dokumentationsmängel: Wurde der Geburtsverlauf und das Notfallmanagement nicht ausreichend dokumentiert, wirkt sich das im Streitfall zugunsten der Familie aus.

Beweislast: Was Betroffene wissen sollten

Grundsätzlich muss die Familie beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser den Schaden verursacht hat. Das Gesetz sieht jedoch in § 630h BGB wichtige Beweiserleichterungen vor. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast zum Nachteil der Behandlerseite um – dann muss die Klinik beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.

Auch Dokumentationslücken helfen der Familie: Ist eine medizinisch gebotene Maßnahme nicht dokumentiert, wird vermutet, dass sie nicht durchgeführt wurde. Gerade bei der Schulterdystokie, bei der die einzelnen Handgriffe genau protokolliert werden müssen, spielt das eine große Rolle. Die Geburtsunterlagen sollten deshalb frühzeitig angefordert und von einem medizinischen Sachverständigen ausgewertet werden.

Welche Ansprüche kommen in Betracht?

Steht ein Behandlungsfehler fest, können betroffene Familien verschiedene Ansprüche geltend machen. Dazu gehören insbesondere:

  • Schmerzensgeld für das Kind wegen der Lähmung, der Schmerzen, der Operationen und der Beeinträchtigung im Alltag.
  • Ersatz des Mehrbedarfs, etwa für lebenslange Therapien, Hilfsmittel, Umbauten oder besondere Förderung.
  • Verdienstausfall – sowohl künftig für das Kind, wenn die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, als auch für Eltern, die die Pflege übernehmen.
  • Haushaltsführungsschaden und weitere materielle Nachteile.


Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt stark vom Ausmaß der Behinderung ab. Bei dauerhaften, schweren Plexusparesen sprachen Gerichte in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit Beträge im mittleren bis oberen fünfstelligen Bereich zu, bei sehr schweren Verläufen auch darüber. Diese Zahlen sind lediglich eine grobe Größenordnung – jeder Fall wird individuell bewertet.

Verjährung: Warum Zeit eine Rolle spielt

Die Verjährung richtet sich nach den §§ 195, 199 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Familie von Behandlungsfehler, vom Schaden und der verantwortlichen Person Kenntnis erlangt. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.

Trotz dieser langen Fristen gilt: Je früher der Fall geprüft wird, desto besser lassen sich Beweise sichern und der Geburtsverlauf rekonstruieren. Warten Sie deshalb nicht zu lange mit der rechtlichen Bewertung.

Häufige Fragen

Ist jede Plexusparese ein Behandlungsfehler?

Nein. Eine Plexusparese kann auch bei korrektem Vorgehen entstehen. Entscheidend ist, ob Risikofaktoren beachtet, das Notfallmanagement richtig durchgeführt und die Aufklärung vollständig war. Das lässt sich nur durch Prüfung der Geburtsunterlagen und ein medizinisches Gutachten klären.

Wie bekomme ich die Geburtsunterlagen?

Eltern haben als gesetzliche Vertreter ihres Kindes einen Anspruch auf Einsicht in die vollständige Behandlungsdokumentation (§ 630g BGB). Dazu gehören das Geburtsprotokoll, das CTG, der Partogramm-Verlauf und die Dokumentation der angewendeten Handgriffe. Eine Kanzlei kann die Unterlagen für Sie anfordern.

Wer haftet bei einem Geburtsschaden?

In Betracht kommen die Klinik, die behandelnden Ärzte und gegebenenfalls die Hebamme. Die Haftpflichtversicherung der jeweiligen Behandler kommt für berechtigte Ansprüche auf. Wer im Einzelfall haftet, hängt vom konkreten Ablauf und der Zuständigkeit für den Fehler ab.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einer Plexusparese?

Es gibt keine feste Summe. Die Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer der Lähmung, notwendigen Operationen und der Beeinträchtigung im Alltag. In vergleichbaren Fällen mit dauerhaften Schäden sprachen Gerichte Beträge im mittleren bis oberen fünfstelligen Bereich und teils darüber zu – als grobe Orientierung, nicht als Garantie.

Was kostet mich die Prüfung meines Falls?

Eine erste Einschätzung, ob ein Behandlungsfehler in Betracht kommt, ist bei uns kostenlos. Für die weitere Bearbeitung bestehen häufig Möglichkeiten über die Rechtsschutzversicherung, Prozessfinanzierer oder Prozesskostenhilfe. Das besprechen wir transparent mit Ihnen.

Fazit

Eine Schulterdystokie mit anschließender Plexusparese kann für Kind und Familie schwerwiegende, teils lebenslange Folgen haben. Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, lässt sich nur durch eine sorgfältige Prüfung der Geburtsunterlagen und ein medizinisches Gutachten klären – der Aufwand lohnt sich, weil berechtigte Ansprüche auf Schmerzensgeld, Mehrbedarf und Verdienstausfall die Zukunft des Kindes finanziell absichern können. Wenn Sie selbst betroffen sind, beraten wir Sie gerne kostenlos zu Ihren Ansprüchen. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung.

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