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Erb'sche Lähmung bei Geburt: 79.500 EUR Schmerzensgeld

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03.07.2026
Daniel Stebahne
Geburtsschäden
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Oberlandesgericht Köln sprach mit Urteil vom 10.02.2025 (Aktenzeichen 5 U 33/23) insgesamt 79.500 EUR Schmerzensgeld zu: 75.000 EUR für das geschädigte Kind und 4.500 EUR für die Mutter.
  • Grund war ein grober Behandlungs- und Befunderhebungsfehler bei einer Ultraschalluntersuchung wenige Tage vor der Geburt, durch den das tatsächliche Gewicht des Kindes deutlich unterschätzt wurde.
  • Das Kind erlitt bei der Geburt eine Schulterdystokie und dadurch eine dauerhafte Erb'sche Lähmung (maximale Plexusparese) des rechten Arms.
  • Das Gericht stellte zusätzlich fest, dass die Klinik auch für künftige Schäden aufkommen muss.


Die Geburt eines Kindes sollte ein Moment der Freude sein. Wenn dabei durch einen ärztlichen Fehler eine bleibende Schädigung entsteht, verändert das das Leben der ganzen Familie. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass eine fehlerhaft durchgeführte Ultraschalluntersuchung vor der Geburt einen groben Behandlungsfehler darstellen kann – mit erheblichen Folgen für die Höhe des Schmerzensgeldes. Wir erläutern den Fall und was er für betroffene Familien bedeutet.

Was ist passiert?

Eine Mutter erwartete 2014 ihr drittes Kind. Sie war übergewichtig (adipös) und litt – wie schon in den früheren Schwangerschaften – an einem Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes). Beides sind bekannte Risikofaktoren für ein besonders großes Kind (Makrosomie) und damit für Komplikationen unter der Geburt.

Drei Wochen vor der Geburt schätzten die Ärzte das Gewicht des Kindes per Ultraschall auf rund 3.475 Gramm und wiesen ausdrücklich auf Anzeichen einer Makrosomie hin. Vier Tage vor der Geburt kam eine erneute Ultraschalluntersuchung jedoch auf ein geringeres Schätzgewicht von 3.299 Gramm – obwohl das Kind in dieser Zeit weiter gewachsen war. Diese abweichende, niedrigere Messung war technisch fehlerhaft. Das tatsächliche Gewicht lag bei über 4.500 Gramm.

Trotz dieser widersprüchlichen Messwerte unterließen die Verantwortlichen eine gebotene Kontrolluntersuchung. Die Mutter wurde auch nicht ausreichend über die Möglichkeit eines geplanten Kaiserschnitts aufgeklärt. Es kam zur Spontangeburt – und dabei zu einer Schulterdystokie: Die Schulter des Kindes blieb im Geburtskanal hängen. Das Neugeborene erlitt eine maximale Plexusparese rechts mit einer Erb'schen Lähmung, die den Arm dauerhaft in seiner Funktion einschränkt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Köln verurteilte den Klinikträger zur Zahlung von 75.000 EUR Schmerzensgeld an das Kind und 4.500 EUR an die Mutter – zusammen 79.500 EUR, zuzüglich Zinsen seit dem 11.06.2014. Nach heutiger Kaufkraft entspricht dies rund 81.090 EUR.

Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die Klinik auch für sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden aufkommen muss. Das ist besonders wichtig, weil bei einer dauerhaften Behinderung im Laufe des Lebens weitere Kosten entstehen können – etwa für Therapien, Hilfsmittel oder Verdienstausfall.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Entscheidend war die Einstufung als grober Behandlungs- und Befunderhebungsfehler. Nach dem Urteil hätte die Ärztin bei einem Schätzgewicht, das unter dem drei Wochen zuvor im selben Krankenhaus ermittelten Wert lag, eine Kontrolluntersuchung durchführen oder veranlassen müssen. Das Unterlassen dieser Kontrolle wertete das Gericht als groben Fehler.

Ein grober Behandlungsfehler hat für Patientinnen und Patienten eine wichtige rechtliche Folge: Die Beweislast kann sich umkehren. Normalerweise muss die geschädigte Seite beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat. Bei einem groben Behandlungsfehler muss dagegen die Behandlerseite belegen, dass der Schaden auch bei korrektem Vorgehen eingetreten wäre – ein Nachweis, der oft nicht gelingt.

Besonders bemerkenswert: Das Gericht berücksichtigte die mit dem groben Fehler einhergehende grobe Fahrlässigkeit ausdrücklich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Je schwerer der Vorwurf gegen die Behandlerseite wiegt, desto höher kann das Schmerzensgeld ausfallen. Denn das Schmerzensgeld hat nicht nur eine Ausgleichs-, sondern auch eine Genugtuungsfunktion.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Familien, deren Kind bei der Geburt eine Erb'sche Lähmung oder eine andere Plexusparese erlitten hat, zeigt das Urteil: Auch scheinbar unauffällige Untersuchungen vor der Geburt können fehlerbehaftet sein. Werden bekannte Risikofaktoren wie Übergewicht und Schwangerschaftsdiabetes nicht ausreichend berücksichtigt oder Kontrolluntersuchungen unterlassen, kann das einen groben Behandlungsfehler begründen.

Wichtig ist auch die Aufklärung: Bei einem erhöhten Risiko für eine Schulterdystokie muss über die Möglichkeit eines Kaiserschnitts aufgeklärt werden, damit die Eltern eine echte Wahl haben. Unterbleibt diese Aufklärung, kann daraus ein eigenständiger Haftungsgrund entstehen.

In vergleichbaren Geburtsschadensfällen mit dauerhafter Erb'scher Lähmung haben Gerichte Schmerzensgelder in einer Spanne von rund 60.000 bis über 100.000 EUR zugesprochen – je nach Schwere der bleibenden Einschränkungen und dem Grad des ärztlichen Verschuldens. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt immer vom Einzelfall ab und sollte fachanwaltlich geprüft werden.

Häufige Fragen

Was ist eine Erb'sche Lähmung?


Eine Erb'sche Lähmung ist eine Schädigung des Nervengeflechts (Plexus brachialis) am Arm, die während der Geburt entstehen kann – häufig durch eine Schulterdystokie, bei der die Schulter des Kindes im Geburtskanal stecken bleibt. Die Folge sind Bewegungs- und Funktionseinschränkungen des betroffenen Arms, die dauerhaft bleiben können.

Wann liegt bei der Geburt ein grober Behandlungsfehler vor?


Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte medizinische Regeln verstößt und ein Fehler unterläuft, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist. Im Kölner Fall war das Unterlassen einer gebotenen Kontrolluntersuchung nach einer abweichenden Ultraschallmessung ein solcher grober Fehler.

Warum ist ein grober Behandlungsfehler für den Prozess wichtig?


Bei einem groben Behandlungsfehler kann sich die Beweislast umkehren. Dann muss die Behandlerseite nachweisen, dass der Schaden auch bei korrektem Vorgehen entstanden wäre. Das verbessert die Position der geschädigten Patientinnen und Patienten erheblich.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einer Erb'schen Lähmung?


Das OLG Köln sprach 75.000 EUR für das Kind und 4.500 EUR für die Mutter zu. In vergleichbaren Fällen bewegten sich die Beträge zwischen rund 60.000 und über 100.000 EUR. Die genaue Höhe richtet sich nach der Schwere der Dauerschäden und dem Grad des Verschuldens.

Warum erhält auch die Mutter Schmerzensgeld?


Die Mutter erhielt 4.500 EUR, weil sie durch die fehlerhafte Behandlung und die Umstände der Geburt selbst betroffen war. Neben dem Kind kann auch die Mutter eigene Ansprüche haben.

Wie lange kann ich Ansprüche nach einem Geburtsschaden geltend machen?


Ansprüche eines geschädigten Kindes verjähren regelmäßig erst spät, da bei Kindern besondere Fristen gelten. Dennoch sollten Sie eine anwaltliche Prüfung nicht aufschieben, weil die Beweissicherung mit der Zeit schwieriger wird.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln (Az. 5 U 33/23) macht deutlich: Fehler in der Geburtsvorbereitung – etwa eine unterlassene Kontrolluntersuchung trotz auffälliger Werte oder eine fehlende Aufklärung über einen Kaiserschnitt – können zu erheblichen Ansprüchen führen. Wird ein grober Behandlungsfehler festgestellt, wirkt sich das sowohl auf die Beweislast als auch auf die Höhe des Schmerzensgeldes aus.

Wenn Sie selbst von einem ähnlichen Vorfall betroffen sind, beraten wir Sie gerne kostenlos zu Ihren Ansprüchen. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung.

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