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650.000 € Schmerzensgeld: Geburtsschaden durch Notarztfehler

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22.06.2026
Daniel Stebahne
Geburtsschäden
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Oberlandesgericht Köln sprach einem 2015 geborenen Kind 650.000 € Schmerzensgeld zu (Aktenzeichen 5 U 115/24, Urteil vom 07.01.2026).
  • Ursache war ein grober Behandlungsfehler des Notarztes bei einem Nabelschnurvorfall – er unterließ die notwendige Beckenhochlagerung und das Hochschieben des vorangehenden Kindsteils.
  • Das Kind erlitt eine schwerste Hirnschädigung (hypoxisch-ischämische Enzephalopathie) mit spastisch-dystoner Zerebralparese, Pflegegrad 5 und ohne jede Kommunikationsmöglichkeit.
  • Das Gericht erklärte den langjährigen Orientierungswert von 500.000 € wegen der Geldentwertung für nicht mehr angemessen und sprach erstmals deutlich mehr zu.


Ein Geburtsschaden zählt zu den schwersten Folgen, die ein medizinischer Fehler haben kann. Wenn ein Kind durch Sauerstoffmangel unter der Geburt eine bleibende Hirnschädigung erleidet, verändert das das Leben der gesamten Familie für immer. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil deutlich gemacht, dass solche Schicksale ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigen können als bisher üblich – und zugleich gezeigt, worauf es bei der Beurteilung eines Notarztfehlers ankommt.

Was ist passiert?

In der Nacht des 27.05.2015 bemerkten die Eltern einer Erstgebärenden in der 35. Schwangerschaftswoche den Abgang von Fruchtwasser und das Hervortreten der Nabelschnur aus der Scheide – einen sogenannten Nabelschnurvorfall. Das ist ein geburtshilflicher Notfall: Der vorangehende Kindsteil drückt auf die Nabelschnur und unterbricht so die Sauerstoffversorgung des Kindes.

Die Eltern alarmierten sofort über die 112 den Rettungsdienst. Der eingetroffene Notarzt ordnete an, die Schwangere flach zu lagern, und vermied jedes Aufrichten. Eine entlastende Lagerung – etwa eine Position mit erhöhtem Becken – nahm er ebenso wenig vor wie ein manuelles Zurückschieben des kindlichen Kopfes, um den Druck von der Nabelschnur zu nehmen.

Der Transport in die Geburtsklinik verzögerte sich zusätzlich, weil die Trage wegen eines sperrigen Schrankes nicht durch die Zimmertür passte und die Mutter über ein Fenster ins Freie gebracht werden musste. In der Klinik schob eine Mitarbeiterin sofort den Kindskopf manuell zurück – doch zu diesem Zeitpunkt waren keine kindlichen Herztöne mehr nachweisbar. Das Mädchen kam per Notkaiserschnitt ohne Lebenszeichen zur Welt, musste reanimiert und beatmet werden. Es folgten eine 72-stündige Kühlbehandlung (Hypothermiebehandlung) und ein stationärer Aufenthalt bis zum 22.07.2015.

Die Folgen für das Kind

Durch den Sauerstoffmangel erlitt das Kind eine hypoxisch-ischämische Enzephalopathie – eine schwerste Hirnschädigung. Es leidet seitdem unter einer spastisch-dystonen Zerebralparese und ist tiefgreifend entwicklungsverzögert.

Die Beeinträchtigungen sind umfassend: Das Mädchen kann nicht schlucken und wird über eine PEG-Sonde ernährt, muss häufig abgesaugt werden und ist vollständig inkontinent. Es kann weder sprechen noch gezielt sehen, sich nicht willkürlich bewegen, nicht greifen und nicht stehen oder gehen. Eine erkennbare Orientierung fehlt, eine Kommunikation mit den Eltern ist nicht möglich. Einziger erkennbarer Bezugspunkt ist die Mutter, bei der sich das Kind beruhigt. Es wurde der höchste Pflegegrad 5 zuerkannt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Köln verurteilte den beklagten Landkreis zur Zahlung von 650.000 € Schmerzensgeld und wies die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vollständig zurück (5 U 115/24). Damit bestätigte der 5. Zivilsenat die Haftung der öffentlichen Hand für das Verhalten des Notarztes – es handelt sich um einen Fall der Staatshaftung, da der Rettungsdienst hoheitlich tätig wird.

Neben dem Schmerzensgeld ging es im Verfahren auch um den Ersatz materieller Schäden und um eine monatliche Rente für den erheblichen Pflegeaufwand. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Der Senat stellte nach sachverständiger Beratung fest, dass der notfallmedizinische Standard bei einem außerklinischen Nabelschnurvorfall eine Beckenhochlagerung und ein transvaginales Hochschieben des vorangehenden Kindsteils erfordert hätte, um die Nabelschnur zu entlasten. Beides unterließ der Notarzt. Dieses Versäumnis bewertete das Gericht als groben Behandlungsfehler.

Ein grober Behandlungsfehler hat eine wichtige Folge: Die Beweislast kehrt sich um. Nicht mehr der geschädigte Patient muss beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat – vielmehr muss die Behandlungsseite nachweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre. Diesen Nachweis konnte der Beklagte nicht führen.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ging das Gericht einen bemerkenswerten Schritt: Es hatte sich in schweren Geburtsschadensfällen über lange Zeit an einem Betrag von rund 500.000 € orientiert. An diesem Orientierungswert hielt der Senat angesichts der Geldentwertung ausdrücklich nicht mehr fest. Angesichts der schwersten geistigen und körperlichen Behinderung – und vor allem, weil nicht einmal die Möglichkeit einer Kommunikation mit den Eltern besteht – sah es ein Schmerzensgeld von 650.000 € als gerechtfertigt an.

Was bedeutet das für Betroffene?

Das Urteil ist für betroffene Familien aus zwei Gründen wichtig. Erstens zeigt es, dass auch Fehler im Rettungsdienst und durch Notärzte zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen können – nicht nur Fehler in der Klinik. Zweitens markiert es eine Anhebung der Schmerzensgeldbeträge in den schwersten Geburtsschadensfällen.

In vergleichbaren Fällen schwerster Hirnschädigungen unter der Geburt sprachen Gerichte Beträge zugesprochen, die sich lange um 500.000 € bewegten. Mit dieser Entscheidung sind nun auch deutlich höhere Beträge möglich, wenn das Kind besonders schwer betroffen ist und keine Teilhabe am Leben möglich ist. Der genaue Betrag hängt immer vom Einzelfall ab.

Wichtig ist auch der Hinweis zur Verjährung: Im entschiedenen Fall erhielten die Eltern erst Jahre nach der Geburt Hinweise auf den fehlerhaften Ablauf. Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn die Betroffenen Kenntnis vom Fehler und seinem Zusammenhang mit dem Schaden haben. Eine anwaltliche Prüfung kann daher auch dann sinnvoll sein, wenn die Geburt schon länger zurückliegt.

Häufige Fragen

Wie viel Schmerzensgeld gibt es bei einem Geburtsschaden mit schwerer Hirnschädigung?


Das OLG Köln sprach in diesem Fall 650.000 € zu (5 U 115/24). In vergleichbaren Fällen schwerster Schädigungen orientierten sich Gerichte lange an etwa 500.000 €. Die tatsächliche Höhe hängt vom Ausmaß der Behinderung und den Lebensumständen des Kindes ab.

Was ist ein grober Behandlungsfehler?


Ein grober Behandlungsfehler ist ein Verstoß gegen bewährte medizinische Regeln, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist. Liegt er vor, muss die Behandlungsseite beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre – das erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich.

Haftet auch ein Notarzt für Fehler?


Ja. Auch Notärzte und der Rettungsdienst können für fehlerhaftes Verhalten haften. Da der Rettungsdienst hoheitlich tätig wird, richtet sich der Anspruch in der Regel gegen den Träger – im Wege der Staatshaftung gegen den zuständigen Landkreis oder die Kommune.

Was ist ein Nabelschnurvorfall?


Beim Nabelschnurvorfall tritt die Nabelschnur vor dem Kind aus dem Muttermund. Der vorangehende Kindsteil kann sie abdrücken und die Sauerstoffversorgung unterbrechen. Das ist ein geburtshilflicher Notfall, der eine sofortige entlastende Lagerung und meist einen Notkaiserschnitt erfordert.

Kann ich auch noch nach Jahren Ansprüche geltend machen?


Das ist möglich. Die Verjährung beginnt erst, wenn Sie vom Behandlungsfehler und seinem Zusammenhang mit dem Schaden Kenntnis erlangen. Im entschiedenen Fall erfuhren die Eltern erst 2020 von den Fehlern bei Lagerung und Transport. Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich daher auch bei länger zurückliegenden Geburten.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln (5 U 115/24) ist eine wichtige Entscheidung für betroffene Familien: Es bestätigt die Haftung für Notarztfehler bei einem Nabelschnurvorfall und hebt das Schmerzensgeld in den schwersten Geburtsschadensfällen erstmals deutlich über die bisherige Marke von 500.000 € an. Für Eltern schwerstgeschädigter Kinder bedeutet das, dass eine sorgfältige Prüfung des Geburtsverlaufs erhebliche finanzielle Folgen haben kann – gerade weil eine lebenslange Pflege enorme Kosten verursacht.

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