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720.000 € Schmerzensgeld nach Geburtsschaden (OLG Frankfurt)

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04.07.2026
Daniel Stebahne
Geburtsschäden
Sonstiges

Das Wichtigste im Überblick

  • Das OLG Frankfurt (Urteil vom 18.02.2025, Az. 8 U 8/21) sprach einem schwerst geschädigten Kind ein Schmerzensgeld von 720.000 Euro zu.
  • Ursache war ein grober Behandlungsfehler: Eine Hochrisiko-Zwillingsschwangerschaft wurde in einer reinen Geburtsklinik ohne angeschlossene Neugeborenenstation weiterbetreut.
  • Das Gericht begründete die außergewöhnlich hohe Summe ausdrücklich mit der "vollständigen unwiderruflichen Zerstörung der Persönlichkeit" und dem dauerhaften Leiden des Kindes.
  • Wegen des groben Behandlungsfehlers galt eine Beweislastumkehr zugunsten der geschädigten Familie.


Wenige Entscheidungen machen so deutlich, wie folgenschwer Fehler in der Geburtshilfe sein können. Das OLG Frankfurt hat einem Kind, das durch Versäumnisse rund um seine Geburt schwerste Hirnschäden erlitt, ein Schmerzensgeld von 720.000 Euro zugesprochen. Der Beitrag erklärt verständlich, was geschehen ist, warum das Gericht so entschieden hat und was das Urteil für andere betroffene Familien bedeutet.

Was ist passiert?

Eine Frau erwartete Zwillinge im Rahmen einer Risikoschwangerschaft. Betreut wurde sie in einer reinen Geburtsklinik, die über keine eigene Neugeborenenstation (Neonatologie) verfügte. Bereits früh zeigten sich Warnzeichen: ungleiches Wachstum der beiden Kinder, ein Fruchtwassermangel und Durchblutungsstörungen in der Nabelschnur.

Am 27. November stellten die Ärzte weitere kritische Befunde fest, die auf eine akute Notlage der Kinder hindeuteten. Eine Verlegung in ein spezialisiertes Perinatalzentrum unterblieb dennoch. Wenige Tage später verstarb einer der Zwillinge noch im Mutterleib. Das zweite Kind kam per Notkaiserschnitt zur Welt – blass, schlaff und ohne eigene Atmung. Es musste sofort künstlich beatmet werden.

Das Kind trug schwerste, dauerhafte Schäden davon: eine spastische Cerebralparese der schwersten Ausprägung (GMFCS Stufe V), Blindheit, eine starke Hörschwäche sowie Störungen der Schluck- und Blasenfunktion. Über Jahre folgten mehrere Operationen, unter anderem die Anlage einer Ernährungssonde, ein Cochleaimplantat und eine Schmerzpumpe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt bestätigte mit Urteil vom 18.02.2025 (Az. 8 U 8/21) die Verurteilung der Beklagten und sprach dem Kind ein Schmerzensgeld von 720.000 Euro zu. Die Klinik und der behandelnde Arzt haften als Gesamtschuldner.

Damit gehört diese Entscheidung zu den höchsten in Deutschland zugesprochenen Schmerzensgeldbeträgen für einen Geburtsschaden. Zusätzlich wurde eine Schmerzensgeldrente zugesprochen, für die das Gericht auch Zinsansprüche über mehrere Jahre bestätigte.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Das Gericht sah einen groben Behandlungsfehler als erwiesen an. Zentral war die Feststellung: Eine Hochrisiko-Zwillingsschwangerschaft in einer Geburtsklinik ohne direkt angeschlossene Kinderklinik weiterzubetreuen, ist grob fehlerhaft. Die erkennbare Notlage wurde verkannt, notwendige Befunde wurden nicht erhoben und die gebotene Verlegung in ein Perinatalzentrum unterblieb.

Ein grober Behandlungsfehler hat eine entscheidende rechtliche Folge: die Beweislastumkehr (§ 630h Abs. 5 BGB). Normalerweise muss der Patient nachweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat. Bei einem groben Fehler kehrt sich das um – die Behandlerseite muss beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre. Diesen Nachweis konnten die Beklagten nicht führen.

Eine Besonderheit: Die Mutter war selbst Fachärztin für Frauenheilkunde und hatte die Klinik zeitweise verlassen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass eine Weigerung der Patientin nur dann rechtlich zu ihren Lasten geht, wenn sie zuvor umfassend und zutreffend über die Gefahren aufgeklärt wurde – und das gilt auch dann, wenn die Patientin selbst Ärztin ist.

Die außergewöhnliche Höhe des Schmerzensgeldes begründete das Gericht mit der "vollständigen unwiderruflichen Zerstörung der Persönlichkeit" des Kindes. Erschwerend kam hinzu, dass das Kind unter seinem Zustand dauerhaft leidet. Beide Umstände zusammen rechtfertigten nach Auffassung des Senats einen Betrag von 720.000 Euro.

Was bedeutet das für Betroffene?

Das Urteil zeigt: Bei schwersten Geburtsschäden können Schmerzensgeldbeträge in sechsstelliger Höhe zugesprochen werden. Entscheidend ist dabei nicht nur die Schwere der körperlichen Schäden, sondern auch das dauerhafte Leiden des Betroffenen.

Besonders wichtig ist die Rolle des groben Behandlungsfehlers. Wird ein solcher festgestellt, verbessert sich die Beweissituation der geschädigten Familie erheblich. Genau an dieser Frage entscheidet sich in Arzthaftungsprozessen häufig der gesamte Fall – weshalb die sorgfältige Aufarbeitung der Behandlungsunterlagen und ein fundiertes medizinisches Sachverständigengutachten so bedeutsam sind.

In vergleichbaren Fällen schwerster Geburtsschäden sprachen Gerichte in den vergangenen Jahren Beträge in einer Spanne von rund 500.000 bis über 700.000 Euro zu – die konkrete Höhe hängt stets vom Einzelfall ab. [LINK: Ratgeber Geburtsschaden – Ansprüche und Höhe]

Häufige Fragen

Wie hoch war das Schmerzensgeld in diesem Fall?


Das OLG Frankfurt sprach dem geschädigten Kind 720.000 Euro Schmerzensgeld zu (Az. 8 U 8/21, Urteil vom 18.02.2025). Zusätzlich wurde eine Schmerzensgeldrente zugesprochen.

Was ist ein grober Behandlungsfehler?


Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt gegen bewährte medizinische Regeln verstößt und einen Fehler begeht, der aus objektiver Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf. Er führt zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten.

Was bedeutet Beweislastumkehr?


Normalerweise muss der Patient beweisen, dass der Behandlungsfehler den Schaden verursacht hat. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich diese Beweislast um: Die Behandlerseite muss dann beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.

Spielt es eine Rolle, wenn die Patientin selbst Ärztin ist?


Nein. Das Gericht stellte klar, dass auch eine ärztlich vorgebildete Patientin umfassend und zutreffend über die Gefahren aufgeklärt werden muss. Eine unzureichende Aufklärung geht zulasten der Behandlerseite – unabhängig vom Beruf der Patientin.

Wie lange kann man Ansprüche nach einem Geburtsschaden geltend machen?


Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Verursacher. Bei Kindern gelten oft längere Fristen. Da die Fristen im Einzelfall komplex sind, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

Wer haftet bei einem Geburtsschaden?


Haften können sowohl der behandelnde Arzt als auch der Klinikträger – häufig als Gesamtschuldner. Im vorliegenden Fall wurden die Klinik und der leitende Arzt gemeinsam verurteilt.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt unterstreicht, dass schwerste Geburtsschäden zu erheblichen Schmerzensgeldern führen können – insbesondere, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt und der Betroffene dauerhaft unter seinem Zustand leidet. Für betroffene Familien ist die frühzeitige und sorgfältige Aufarbeitung des Behandlungsverlaufs entscheidend.

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