Fahrradunfall durch Öffnen der Autotür
Öffnet der Fahrer oder Beifahrer eines PKW die Autotür und kollidiert ein Fahrradfahrer hiermit, bleibt die Frage offen, wer die Schuld trägt. Geschieht ein solcher Unfall im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Tür, spricht gegen den PKW-Fahrer der Beweis des ersten Anscheins, den Unfall verschuldet zu haben. Allerdings kann auch dem Fahrradfahrer ein Mitverschulden zuzurechnen sein, so dass der PKW-Fahrer nicht alleine haftet. Dies ist der Fall, wenn der Fahrradfahrer einen zu geringen seitlichen Abstand zum geparkten PKW gehalten hat. Ein solcher Abstand sollte -je nach den örtlichen Verhältnissen- mindestens 50 cm betragen. Der PKW-Fahrer muss allerdings darlegen und beweisen, dass der Radfahrer den Seitenabstand tatsächlich unterschritten hat. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, muss er den Schaden alleine tragen (OLG Celle, Aktenzeichen 14 U 61/18).