Sachverhalt
Unser Mandant befuhr mit einem Fahrrad eine Brücke im innerstädtischen Bereich. Im Bereich einer Bushaltestelle mit angrenzendem Treppenaufgang war die Verkehrsführung unübersichtlich, insbesondere aufgrund eingeschränkter Sichtverhältnisse.
Beim Umfahren des Treppenaufgangs kam es zu einer Berührung der Bordsteinkante, infolgedessen das Fahrrad in Richtung des seitlichen Brückengeländers abgelenkt wurde. Das Geländer war deutlich niedriger als nach den einschlägigen technischen Regelwerken vorgesehen. Unser Mandant stürzte über das Geländer etwa sieben Meter in die Tiefe.
Dabei erlitt er schwerste Verletzungen (Polytrauma) mit langwieriger stationärer Behandlung, mehreren operativen Eingriffen sowie dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen. Nachdem eine außergerichtliche Regulierung abgelehnt worden war, machten wir für unseren Mandanten Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten sowie weitere materielle Schäden gerichtlich geltend.
Verkehrssicherungspflichtverletzung
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung lag vor, da der zuständige Hoheitsträger seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen nicht ausreichend nachgekommen war.
Das an der Unfallstelle vorhandene Brückengeländer wies lediglich eine Höhe von etwa 0,95 m auf und entsprach damit nicht den anerkannten Regeln der Technik. Insbesondere erfüllte es nicht die Anforderungen der ZTV-ING, die für Rad- und Gehwege eine Geländerhöhe von 1,30 m vorsehen. Das Geländer war daher objektiv ungeeignet, Radfahrer vor einem Absturz zu schützen.
Hinzu kam, dass die Unfallstelle aufgrund der baulichen Gestaltung sowie eingeschränkter Sichtverhältnisse als besonders gefahrträchtig einzustufen war, ohne dass ausreichende Sicherungs- oder Warnmaßnahmen bestanden. Die nach dem Unfall zeitnah erfolgte Erhöhung des Geländers stellte ein deutliches Indiz dafür dar, dass zuvor ein sicherheitsrelevanter Mangel vorgelegen hatte.
Ergebnis
Das Landgericht unterbreitete den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Danach erhält unser Mandant zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Unfallereignis einen Betrag von 70.000,00 € zuzüglich anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Grundlage des Vergleichs war eine gerichtliche Einschätzung, wonach zwar ein erheblicher Schaden vorliegt, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Frage der Kausalität bei ordnungsgemäßer Geländerhöhe jedoch noch offen ist. Das Gericht ging jedoch bereits davon aus, dass das Geländer am streitgegenständlichen Rad- und Gehweg eine Mindesthöhe von 1,30 m hätte aufweisen müssen.
Der Vergleich berücksichtigte dieses verbleibende Prozessrisiko und führte zu einer hälftigen Risikoteilung, wodurch für unseren Mandanten ein sachgerechtes und wirtschaftlich vertretbares Ergebnis erzielt werden konnte.
