Sachverhalt
Unsere Mandantin unterzog sich nach einer Schwangerschaft in einem Krankenhaus einer Kaiserschnittentbindung. Im Anschluss erfolgte die postoperative Überwachung im Aufwachraum.
In den Stunden nach der Operation kam es zu einem massiven Blutverlust infolge einer nicht rechtzeitig erkannten Uterusatonie. Eine engmaschige Kontrolle auf postoperative Blutungen unterblieb. Erst mit deutlicher Verzögerung wurde eine Notfalloperation durchgeführt.
Im weiteren Verlauf kam es zu einer Reanimation sowie zur Entfernung der Gebärmutter. Infolge eines hämorrhagischen Schocks erlitt unsere Mandantin ein irreversibles Nierenversagen und ist seither dauerhaft dialysepflichtig.
Behandlungsfehler
Das Landgericht Frankenthal stellte fest, dass nach der Kaiserschnittoperation eine grob fehlerhafte postoperative Überwachung erfolgte.
Insbesondere wurde es pflichtwidrig unterlassen, eine standardgerechte und engmaschige Kontrolle auf Blutungen vorzunehmen und eine Uterusatonie frühzeitig auszuschließen. Der Überwachungsfehler wurde als grober Behandlungsfehler qualifiziert.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die verspätete Diagnose der Blutung mindestens mitursächlich für den weiteren Verlauf mit Reanimationspflicht, Organversagen und dauerhaften Gesundheitsschäden war. Eine Entlastung der Behandlungsseite gelang nicht.
Anmerkung / Ergebnis
Das Landgericht gab der Arzthaftungsklage überwiegend statt. Unsere Mandantin erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 €.
Darüber hinaus stellte das Gericht die Ersatzpflicht für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden fest. Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden zugesprochen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Gericht würdigte ausdrücklich die Schwere der dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die nachhaltige Lebensveränderung unserer Mandantin.
