Schockschäden - die neue Rechtsprechung des BGH zur Geltendmachung von Schockschäden
Änderung der bisherigen Praxis
Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngst verkündeten Entscheidung vom 06.12.2022 (VI ZR 168/21) seine bisherige Praxis bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit sogenannten Schockschäden revidiert. Diese Änderung hat zum Ziel, die Ansprüche von Geschädigten zu erleichtern und ihnen bessere Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Rechte zu bieten. Bisher galten hierbei sehr strenge Anforderungen, die nun durch die neue Entscheidung gelockert werden.
Im konkreten Fall: Ein Vater, dessen Tochter sexuell missbraucht wurde
Im konkreten Fall ging es um einen Vater, dessen Tochter von einem anderen Mann sexuell missbraucht worden war. Der Vater hatte erfahren, dass seine Tochter in der Vergangenheit mehrfach missbraucht wurde und hatte sich dadurch eine tiefgreifende reaktive depressive Verstimmung zugezogen. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen hatte er sich bei einer Psychologin in Behandlung begeben und war während der Dauer des Strafverfahrens arbeitsunfähig gewesen. Er hatte sich in dieser Zeit nur mit dem Geschehen um seine Tochter beschäftigt und war deshalb in seiner Konzentrations- und Antriebsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt gewesen.
Was versteht die Rechtsprechung unter Schockschäden?
Ein Schockschaden ist ein psychischer Schaden, den jemand erleidet, wenn er durch das Miterleben von schwerwiegenden Ereignissen, wie Unfällen oder Behandlungsfehlern, beeinträchtigt wird. Dies kann zu einem psychischen Trauma führen und die betroffene Person kann an einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer depressiven Störung leiden. In diesen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein eigener Schadensersatzanspruch bestehen
Bisherige Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schockschäden
Bislang war die Geltendmachung von Schockschäden unter den nachstehenden Voraussetzungen möglich:
Bisherige Voraussetzungen |
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Geltendmachung ist ausschließlich für nahe Angehörige des primär Geschädigten möglich |
Pathologisch fassbarer Schaden |
Schaden muss signifikant über das hinausgehen, was als normal angesehen wird beim Tod oder schweren Verletzung eines Angehörigen |
Neue Entscheidung des BGH: Erleichterung der Ansprüche von Geschädigten
Mit dem jetzigen Urteil hat der BGH die Rechtsprechung geändert, wodurch es künftig einfacher wird, Ansprüche geltend zu machen. Der Nachweis einer Schädigung, die über das normale Maß einer Trauerreaktion hinausgeht – also die in der Tabelle zu Letzt genannte Voraussetzung -, entfällt nun. Auch mittelbar Geschädigte haben nun die Möglichkeit, ihre Ansprüche erfolgreicher durchzusetzen.
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