Schmerzensgeld bei Verkehrsunfall mit Todesfolge
Einem Geschädigten, der durch einen Verkehrsunfall eine schwere Kopfverletzung erleidet, mehrere Tage nach dem Unfall bei Bewusstsein und ansprechbar ist, infolge von anschließenden Hirninfarkten aber ein Schwerstpflegefall wird und sich in keiner Weise mehr verständigen kann und schließlich nach einem Zeitraum von rund vier Monaten verstirbt, kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro zustehen. Der Schmerzensgeldanspruch geht gemäß § 1922 BGB auf die Erben des Verstorbenen über (OLG Celle 14. Zivilsenat, Urteil vom 04.11.2020).
Das Oberlandesgericht Celle hatte darüber zu entscheiden, wieviel Schmerzensgeld jemanden zusteht, der vier Monate nach einem Verkehrsunfall seinen Verletzungen erlegen ist. Es hat sich bei seiner Entscheidungsfindung an vergleichbaren Fällen orientiert, bei denen der Tod nach einem Verkehrsunfall spätestens nach fünfeinhalb Monaten eingetreten ist. Beurteilungskriterium für die Schmerzensgeldbemessung ist neben den eingetretenen Verletzungen und der Intensität der Schmerzen insbesondere auch die Feststellung wie lange der Geschädigte seine Verletzungen bewusst wahrnehmen konnte und sich seiner Situation bewusst war.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt stets individuell. So führt das Oberlandesgericht Celle aus, dass bei gleicher Leidensdauer auch ein höheres Schmerzensgeld als 30.000,00 € gerechtfertigt sein kann, wenn die Umstände schwerer wiegen. Dies wäre beispielsweise der Fall wenn ein Kind betroffen wäre und/oder die Verletzungen noch gravierender wären. Auch entscheidend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist der Grad des Verschuldens. Beruhten die Verletzungen beispielsweise auf einem groben Behandlungsfehlers oder eine Vorsatztat, wären höherer Schmerzensgeldbeträge angemessen als bei einer einfachen Fahrlässigkeit.