Krankenkasse muss Aktivrollstuhl zahlen
Schränkt eine Erkrankung einen Versicherten fortlaufend stärker ein, muss die Krankenkasse die Kosten eines Aktivrollstuhls bezahlen, damit der Betroffene in seinem Wohnumfeld unabhängig und mobil bleibt (LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 1 KR 288/19 B ER).
Der Antragsteller leidet an einer COPD-Erkrankung (Stadium IV, Risikogruppe D), welche mit fortlaufend zunehmender Kraft- und Bewegungsminderung sowie ausgeprägter Atemnot bei Belastung einherging. Die Krankenkasse bewilligte nur einen kompakten Elektrostuhl. Damit konnte der Antragsteller die Wohnung nicht verlassen. Das LSG bestätigte den Anspruch eines Aktivrollstuhls mit Wheel-Drive, da dieser notwendig ist, um im Nahbereich der Wohnung unterwegs zu sein. Angesichts der mutmaßlich fortschreitenden Erkrankung stelle der Aktivrollstuhl die Tauglichkeit sicher.