Kostenfreie Einsicht in Patientenakte
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich auf Vorlage des BGH mit der Auslegung der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu beschäftigen und traf die Entscheidung, dass Patienten das Recht auf eine kostenlose Kopie ihrer Patientenakte haben (Urt. v. 26.10.2023, Az. C-307/22).
Seit der Einführung der §§ 630f, 630g BGB vor etwa 10 Jahren ist klar, dass Ärzte eine Patientenakte führen müssen und Patienten diese einsehen dürfen. Die Frage der Kostentragung bei Anfertigung von Kopien war jedoch bis zum Urteilsspruch des EuGH ungeklärt.
Anlass für die Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einem deutschen Patienten und seiner Zahnärztin. Aufgrund des Verdachts eines Behandlungsfehlers forderte der Patient eine Kopie seiner Patientenakte an, diese wollte ihm die Zahnärztin aber nur gegen Erstattung der Kosten aushändigen. Da der Patient der Ansicht war, einen Anspruch auf eine kostenlose Kopie der Akte aus der DS-GVO zu haben, erhob er Klage gegen die genannte Zahnärztin.
Der Patient war im ersten Rechtszug sowie in der Berufungsinstanz erfolgreich. Beide Gerichte haben die nationalen Vorschriften im Sinne der Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs.1 und 3 DS-GVO ausgelegt. Der mit der Revision befasste BGH sah die Auslegungskompetenz beim EuGH und legte ihm die Sache vor. Dieser entschied nunmehr ebenfalls zugunsten des Patienten.
Dem EuGH zufolge sei in der DS-GVO das Recht des Patienten verankert eine Kopie seiner medizinischen Akte zu erhalten, ohne dass ihm dafür zusätzliche Kosten entstehen dürfen. Der Patient muss die Anforderung der Dokumente auch nicht begründen, er kann also auch nur neugierig sein. Dies gilt allerdings nur für die erste Kopie der kompletten Patientenakte. Weitere Kopien können dem Patienten in Rechnung gestellt werden.
Der EuGH begründet seine Entscheidung mit der Position der behandelnden Ärzte als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Sinne der DS-GVO.