BGH Urteil: Krankenhausträger müssen bei behauptetem Hygieneverstoß erweiterte Darlegungslast tragen
Das Urteil des BGH: Erweiterte Darlegungslast bei behaupteten Hygieneverstößen im Krankenhaus
Das Urteil des BGH vom 19.02.2019 (VI ZR 505/17) besagt, dass bei einem von einem Patienten behaupteten Hygieneverstoß im Krankenhaus, dem Krankenhausträger eine erweiterte Darlegungslast auferlegt wird. Dies bedeutet, dass der Krankenhausträger konkret darlegen muss, welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz er ergriffen hat, z.B. durch Vorlage von Reinigungs- und Desinfektionsplänen sowie die einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplanes. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung im konkreten Fall getroffen, weil eine Patientin nach einer Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) eine Wundinfektion hatte und sie Hygienemängel im Krankenhauszimmer (Schimmel in der Dusche, Kot an den Wänden) und fehlende desinfizierende Maßnahmen dafür verantwortlich machte.
Auswirkungen von Hygieneverstößen in Krankenhäusern
Hygieneverstöße in Krankenhäusern können schwerwiegende Folgen für Patienten haben, einschließlich des Infektionsrisikos. Nach Angaben des Robert Koch-Instituts betreffen jährlich rund 300.000 Patienten in Deutschland von Krankenhausinfektionen, wobei etwa 5-10% dieser Infektionen durch multiresistente Keime verursacht werden. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) schätzt, dass weltweit rund 7% der im Krankenhaus erworbenen Infektionen durch multiresistente Organismen verursacht werden.
Maßnahmen zur Verhinderung von Krankenhausinfektionen
Diese Zahlen unterstreichen die Bedeutung strenger Hygienemaßnahmen in Krankenhäusern, um Patienten vor Infektionen zu schützen. Die jetzige BGH-Entscheidung führt dazu, dass Krankenhäuser eine aktivere Rolle bei der Aufklärung und Dokumentation ihrer Maßnahmen zur Gewährleistung der Hygiene und zur Verhinderung der Ausbreitung multiresistenter Keime übernehmen müssen. Dazu gehört die Bereitstellung von Informationen über Reinigungs- und Desinfektionspläne sowie relevante Krankenhausregeln und -vorschriften, die im Hygieneplan beschrieben sind.
Hilfe durch Anwälte für Arzthaftung und Medizinrecht bei Infektionen im Krankenhaus
Das Thema Krankenhausinfektionen hat in jüngster Zeit an Bedeutung gewonnen. Eine Krankenhausinfektion bezieht sich auf eine im Krankenhaus erworbene Infektion, die häufig aufgrund von multiresistenten Keimen entsteht. Diese Art von Infektionen kann mit schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit und das Finanzielle einhergehen.
Die zehn häufigsten Krankenhauskeime
Name des Keims | Hauptquelle | Hauptsymptome |
---|---|---|
Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus (MRSA) | Haut- und Schleimhautinfektionen | Wundinfektionen, Lungenentzündung, Blutvergiftung |
Clostridium difficile (C. diff) | Darm | Durchfall, Kolitis |
Vancomycin-resistenter Enterokokken (VRE) | Darm | Infektionen im Zusammenhang mit Katheter, Blutvergiftung |
Glykopeptid-resistenter Enterokokken (GRE) | Darm | Infektionen im Zusammenhang mit Katheter, Blutvergiftung |
Multiresistente gramnegative Bakterien (MRGN) | Urinwege, Atemwege | Blutvergiftung, Lungenentzündung, Sepsis |
Legionella pneumophila | Atemwege | Legionärskrankheit |
Pseudomonas aeruginosa | Atemwege, Ohr, Haut | Lungenentzündung, Ohrentzündung, Wundinfektionen |
Acinetobacter baumannii | Blut, Atemwege | Blutvergiftung, Lungenentzündung, Wundinfektionen |
Klebsiella pneumoniae | Atemwege, Harnwege | Lungenentzündung, Nierenbeckenentzündung, Blutvergiftung |
Unterstützung bei rechtlichen Schritten nach einer nosokomialen Infektion
Als Anwälte für Arzthaftung und Medizinrecht sind wir hier, um Ihnen zu helfen, falls Sie glauben, aufgrund mangelnder Hygiene an einem Krankenhauskeim erkrankt zu sein. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Situation zu bewerten und Ihre Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Wir prüfen jeden Fall von nosokomialen Infektionen sorgfältig und beraten Sie über die verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten, damit Sie Ihre Rechte und Ansprüche bestmöglich geltend machen können.